249 Z. 288 f.). 10.2.4 Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 21. Juli 2016 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juli 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das Messer bzw. dessen Klinge sei so lang gewesen wie die Länge seines Zeigfingers von oberhalb des ersten Fingergelenks bis zu Spitze gemessen [dies entspräche gemäss der KTD-Fotografie des rechten Zeigfingers des Beschuldigten (pag. 175) einer Länge von ca. 4 bis 5 cm]. Der Privatkläger habe ihm gesagt gehabt, er solle zu ihm kommen. Da er wisse, dass die Araber schnell seien mit Flaschen kaputt schlagen, sei er nicht dorthin ge-