248 Z. 335). Mit der Nr. 1 habe er nichts gehabt, Nr. 4 sei der Privatkläger und bei der als Nr. 6 beschrifteten männliche Person mit dem roten Pullover und der schwarzen Jacke handle es sich um «den andern, der zu viel getrunken und gesprochen» gehabt habe (pag. 247 Z. 278 ff.). Der MP3 Player mit der Klinge sei ihm beim Vorfall nicht aus der Hand gefallen, er habe diesen weggeworfen, als der Privatkläger weggelaufen sei. Auf dem Weg zum Bahnhof habe er das Messer auf die andere Seite der Strasse geworfen (pag. 245 Z. 176 ff.).