249 Z. 370 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger gefolgt sei, erwiderte der Beschuldigte, ob die Polizei denn wolle, dass der Privatkläger ihn weiter hätte schlagen und ihm ins Gesicht sprayen können (pag. 249 Z. 383 f.). Die Frage, ob er Angst gehabt habe, bejahte der Beschuldigte; Angst davor, dass sein Kiefer erneut kaputt gehe. Erst auf Frage, ob er Angst um sein Leben gehabt habe, bejahte der Beschuldigte dies. Auf Frage, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe, überlegte er zunächst und meinte dann, wenn der andere ihm «das» [gemeint: den Kiefer] erneut kaputt mache, dann habe er ja etwas zu verlieren.