243 Z. 67 f.). Die Klinge habe er [bei dem Vorfall] das erste Mal geöffnet (pag. 244 Z. 121). Man habe beide Hände gebraucht, um die Klinge aufzuklappen. Auch anlässlich des fraglichen Vorfalls am Bollwerk habe er beide Hände gebraucht, um die Klinge zu öffnen (pag. 244 Z. 129 ff.). Er habe den MP3 Player am fraglichen Morgen in seiner rechten Hosentasche mit sich geführt. In die Hand genommen habe er ihn zum Zeitpunkt, als er das «Gas» ins Gesicht bekommen habe. Als er diesen hervorgenommen [und (?)] geöffnet habe, habe die Person ihn bereits auf das Gesicht resp. die operierte Gesichtshälfte geschlagen (pag. 244 Z. 135 ff.).