10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkung Dem Gericht liegen als objektive Beweismittel die KTD-Akten, rechtsmedizinische Gutachten und forensisch-toxikologische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), diverse Arztberichte sowie insbesondere Aufnahmen von Überwachungskameras vor. Als subjektive Beweismittel befinden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie von Drittpersonen in den Akten. In der Folge werden zunächst die Aussagen der beiden Hauptakteure – des Beschuldigten und des Privatklägers – wiedergegeben.