Letzterer sei dadurch äusserst schwer und akut lebensgefährlich verletzt worden und habe notoperiert werden müssen. Ein Versterben, insbesondere durch Verbluten, habe durch die notfallärztlichen Interventionen nur äusserst knapp verhindert werden können. Aufgrund der Verwendung eines Messers und der wiederholten wuchtigen und gezielten Stiche gegen den Privatkläger habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf genommen und sich für den Fall des Eintritts damit abgefunden.