398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Kammer darf dabei das Urteil im Zivilpunkt jedoch nicht zum Nachteil des berufungsführenden Privatklägers abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich die (vollständige) Abweisung der Genugtuungsklage.