VII.2 des Urteilsdispositivs); und - die Rückgabe verschiedener Gegenstände an die beschuldigte Person nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. VII.3. des Urteilsdispositivs). Insoweit kann die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland festgestellt werden, wobei der Begehungszeitraum des rechtswidrigen Aufenthalts zu korrigieren ist (der 29. Februar 2015 existierte nicht). Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind angefochten oder der Rechtskraft nicht zugänglich und von der Kammer grundsätzlich umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).