III.2. des Urteilsdispositivs); - die grundsätzliche Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. II. des Urteilsdispositivs); - die Gutheissung der Schadenersatzklage dem Grundsatze nach und die Verweisung derselben auf den Zivilweg zwecks vollständiger Beurteilung (Teil von Ziff. VI.1. des Urteilsdispositivs); - der Umstand, dass für die Behandlung des Zivilpunkts erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VI.2 des Urteilsdispositivs); - die Vernichtungseinziehung verschiedener Gegenstände (Ziff. VII.2 des Urteilsdispositivs);