I.2. des Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.3. des Urteilsdispositivs); - die gestützt auf letzteren Schuldspruch ausgefällte Zusatzstrafe in Form einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); - die grundsätzliche Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff.