10 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von den Parteien nur in Teilen angefochten. Nicht angefochten sind namentlich: - die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.