V. 1. Die Verfahrenskosten vor erster Instanz seien anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ sei abzuweisen. 2. Für den Zivilpunkt seien keine Kosten auszuscheiden. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.»