Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.04.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________, vgt., sei gestützt darauf in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: