Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. begangen in Notwehrexzess, angeblich begangen am 20.03.2016, in Bern, z.N. von B.________, geb. ________. unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung und die erlittene Überhaft sowie unter Ausscheidung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III.