5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote auszurichten.» 5.3 Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (pag. 857 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, vom 26. April 2017 gegen A.________, geb. ________, von ________, z.Zt. in den Anstalten ________ in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Beschuldigte schuldig erklärt wurde