Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. April 2017 zu bestätigen und der Genugtuungsanspruch dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. April 2017 soweit weitergehend in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.