Eventualiter sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung, für den bis zum Urteilszeitpunkt erlittenen Unbill eine Teil- Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen.