Die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei festzustellen, dass die Freiheitsstrafe am 11. Oktober 2016 vorzeitig angetreten wurde. 8 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD von CHF 650.00). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.»