III. Bezüglich der mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 5. Mai 2014 aufgeschobenen Reststrafe von 4 Monaten und 5 Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. April 2015 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. April 2016.