Nun ist dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Konfrontation von Belastungszeugen – mit Ausnahme von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen – zwar von Seiten der Behörden grundsätzlich immer Rechnung zu tragen. Den Parteien stand es aber frei, auf eine Konfrontation zu verzichten. Nachdem auch oberinstanzlich keine der Parteien eine parteiöffentliche Befragung von C.________ beantragt hat, ja sogar explizit keine Einwände gegen die von der Kammer in Aussicht gestellte Verwertung von dessen Aussagen erhoben wurden, liegt ein derartiger Verzicht vor. Die Einvernahme der Auskunftsperson C._____