7 den Beschuldigten ausgedehnt worden, weil seine Person betreffend auch noch kein Tatverdacht bestand. Er war damit zum fraglichen Zeitpunkt nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb ihm auch kein Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO zustand (vgl. auch 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.4.). Nun ist dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Konfrontation von Belastungszeugen – mit Ausnahme von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen – zwar von Seiten der Behörden grundsätzlich immer Rechnung zu tragen.