vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2.). Auch auf das Teilnahmerecht kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (vgl. jüngst BGE 143 IV 397 E. 3.3.1. m.w.H.). 4.4 Zum Zeitpunkt der Durchführung der delegierten Einvernahme von C.________ (20. März 2016 um 14:05 Uhr, pag. 303) war die Strafuntersuchung noch nicht auf