EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder einer ergänzenden Befragung desselben kann – von Seiten der Strafverfolgungsbehörden – nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1.). Von Seiten der Parteien kann indessen auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden.