6 4.2 Die Kammer behielt sich an der Berufungsverhandlung vor, die Aussagen der Auskunftsperson C.________ (delegierte Einvernahme vom 20. März 2016, pag. 303 ff.) anders als die Vorinstanz als verwertbar zu erachten. Den Parteien wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Sie erhoben keine Einwände (pag. 835).