3.3 Mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3) wurden der Privatkläger und der Beschuldigte zudem an der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 836 ff.). 4. Verwertbarkeit von Beweismitteln 4.1 Die Vorinstanz erwog, der mögliche Tatzeuge C.________ sei nie parteiöffentlich befragt worden. Seine Aussagen dürften daher nicht verwertet, respektive nicht zu Lasten der beschuldigten Person oder des Privatklägers verwendet werden, welche bei der Einvernahme nicht anwesend gewesen seien (pag. 676).