815) mit, es würden aktuell keine weiteren Ergänzungsfragen anbegehrt, die Berichte seien seiner Auffassung nach genügend aussagekräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf Bemerkungen und die Stellung weiterer Ergänzungsfragen (Eingaben vom 8. bzw. 11. Dezember 2017, pag. 817 f., pag. 819). 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ vom 29. Dezember 2017 (pag. 823 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 3. Januar 2018 (pag. 827 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.