Mit Beschluss vom 29. August 2017 (pag. 742 ff.) wies die Kammer den Beweisantrag des Privatklägers in der gestellten Form ab und beschloss stattdessen, bei den Kliniken für Handchirurgie und für Neurologie ergänzende Arztberichte einzuholen. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, Ergänzungsfragen zu formulieren, wovon einzig der Privatkläger Gebrauch machte (Eingabe vom 7. September 2017, pag. 765 ff.), während die anderen Parteien darauf verzichteten (pag. 771 ff.). Die ergänzenden Arztberichte betreffend den Privatkläger datieren vom 27. Oktober 2017 (Klinik für Plastische- und Handchirurgie, pag.