5 ner Ansicht nach noch unbeantworteten Fragen zum Verletzungsbild und den durch ihn erlittenen Verletzungsfolgen (pag. 716 ff.). Während der Beschuldigte auf (gänzliche) Abweisung des Beweisantrags des Privatklägers schloss (pag. 733), erachtete die Generalstaatanwaltschaft die Einholung von ergänzenden schriftlichen Berichten als genügend (pag. 732). Mit Beschluss vom 29. August 2017 (pag.