Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufungen der Gegenparteien wurden nicht geltend gemacht. Auch die anderen Parteien machten keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der jeweils anderen Partei geltend (Generalstaatsanwaltschaft, pag. 731 f.) bzw. liessen sich innert Frist hierzu nicht vernehmen (Privatkläger). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Der Privatkläger beantragte in seiner Berufungserklärung die oberinstanzliche Einvernahme der Verfasser der Berichte vom 23. März 2017 und 13. April 2017 der Kliniken für Handchirurgie und für Neurologie des R.________ Spitals Bern zu sei-