Darin beschränkte er seine Berufung auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und auf den Zivilpunkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung in ihrer ebenfalls formund fristgerechten Berufungserklärung vom 21. Juni 2017 (pag. 724 ff.) auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und auf die Zumessung der Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2017 (pag. 733) auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufungen der Gegenparteien wurden nicht geltend gemacht.