2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit Eingabe vom 28. April 2017, pag. 633) als auch der Straf- und Zivilkläger B.________ (mit Eingabe vom 1. Mai 2017, pag. 634) fristgerecht die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Mai 2017 (pag. 645 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (pag. 714 ff.) reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Darin beschränkte er seine Berufung auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und auf den Zivilpunkt.