A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ durch Dr. iur. Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt: