Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 223 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2018 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und B.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Wider- handlung gegen das Ausländergesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. April 2017 (PEN 2016 984) 1 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. April 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kolle- gialgericht in Fünferbesetzung) was folgt: « I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess am 20.03.2016 in Bern zum Nachteil von B.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch 2.1. rechtswidrigen Aufenthalt, in der Zeit vom 29.02.2015 bis zum 20.03.2016 in Bern und an- derswo; sowie 2.2. Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 20.03.2016 in Bern; 3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 20.03.2016 in Bern durch Konsum von Marihuana. II. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheits- strafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 89 Abs. 1 und 6, 106, 122 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 1 AuG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 30.04.2015 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016. Die Untersuchungshaft vom 20.03.2016 bis zum 10.10.2016 von 205 Tagen wird im Umfang von 205 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 11.10.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich ohne Kosten für die amtliche Verteidigung zusammensetzend aus: Gebühren Gebühren Untersuchung CHF 7'925.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 13'000.00 Total CHF 22'425.00 Auslagen Auslagen Untersuchung CHF 6'123.65 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 6'223.65 Total Verfahrenskosten CHF 28'648.65 IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher X.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.63 200.00 CHF 11'325.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 508.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'833.40 CHF 946.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'780.05 volles Honorar CHF 14'156.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 508.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'664.65 CHF 1'173.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15'837.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'057.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘780.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ durch Dr. iur. Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt: 3 Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.00 200.00 CHF 12'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'200.00 CHF 976.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'176.00 volles Honorar CHF 15'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'250.00 CHF 1'220.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16'470.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'294.00 Der Kanton Bern entschädigt Dr. iur. Rechtsanwalt Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von B.________ mit CHF 13‘176.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von B.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO er- kannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 2.1. Pfefferspray „Defense One Pepper Gel“ 110 ml (KTD Nr. 19); 2.2. 1 Winterjacke blau, Marke und Grosse unbekannt, zerschnitten (KTD Nr. 103); 2.3. 1 Strickpullover, grau, Marke und Grösse unbekannt (KTD Nr. 105); 2.4. 1 Trägershirt, schwarz (KTD Nr. 106); 2.5. 1 Kapuzenjacke Marke “FSBN”, Grösse XXL, Schwarz mit weissem Streifen (KTD Nr. 400). 3. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben: 3.1. 1 Kapuzenpullover, Marke „FSBN“, Grösse XL, schwarz, mit Aufschrift „99“ in weiss (KTD Nr. 300); 3.2. 1 Jeanshose Marke „SMOG“, Grösse 34/32, schwarz, mit Ledergurt, Beschriftung „KAPORAL 5“ (KTD Nr. 301); 3.3. 1 Paar Freizeitschuhe, Leder, schwarz/braun, Marke „FILA“, Grösse 44 (KTD Nr. 302); 3.4. 1 Baseball-Cap, Tarnmuster (KTD Nr. 303); 4 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Den Parteien im Rahmen der mündlichen Eröffnung gegen Quittung ausgehändigt. 7. Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Amt für Migration und Personenstand (nach Eintritt der Rechtskraft Art. 82 VZAE) - dem Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern (sofort Art. 3 Ziff. 1 MVO) - JVA ________ (sofort per FAX 031 635 64 12); - Regionalgefängnis Bern (sofort per FAX 031 636 10 02); - ASMV (sofort per FAX 031 635 63 12); - Kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern (betreffend Ziff. VII.2. und 3, nach Ein- tritt der Rechtskraft) » 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit Eingabe vom 28. April 2017, pag. 633) als auch der Straf- und Zivilkläger B.________ (mit Eingabe vom 1. Mai 2017, pag. 634) fristgerecht die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Mai 2017 (pag. 645 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (pag. 714 ff.) reichte der Straf- und Zivilkläger (nach- folgend: Privatkläger) form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Darin beschränkte er seine Berufung auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperver- letzung und auf den Zivilpunkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung in ihrer ebenfalls form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 21. Juni 2017 (pag. 724 ff.) auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und auf die Zumessung der Frei- heitsstrafe. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2017 (pag. 733) auf die Er- klärung einer Anschlussberufung. Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufun- gen der Gegenparteien wurden nicht geltend gemacht. Auch die anderen Parteien machten keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der jeweils anderen Partei geltend (Generalstaatsanwaltschaft, pag. 731 f.) bzw. liessen sich innert Frist hierzu nicht vernehmen (Privatkläger). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Der Privatkläger beantragte in seiner Berufungserklärung die oberinstanzliche Ein- vernahme der Verfasser der Berichte vom 23. März 2017 und 13. April 2017 der Kliniken für Handchirurgie und für Neurologie des R.________ Spitals Bern zu sei- 5 ner Ansicht nach noch unbeantworteten Fragen zum Verletzungsbild und den durch ihn erlittenen Verletzungsfolgen (pag. 716 ff.). Während der Beschuldigte auf (gänzliche) Abweisung des Beweisantrags des Pri- vatklägers schloss (pag. 733), erachtete die Generalstaatanwaltschaft die Einho- lung von ergänzenden schriftlichen Berichten als genügend (pag. 732). Mit Beschluss vom 29. August 2017 (pag. 742 ff.) wies die Kammer den Beweisan- trag des Privatklägers in der gestellten Form ab und beschloss stattdessen, bei den Kliniken für Handchirurgie und für Neurologie ergänzende Arztberichte einzuholen. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, Ergänzungsfragen zu formulieren, wovon einzig der Privatkläger Gebrauch machte (Eingabe vom 7. September 2017, pag. 765 ff.), während die anderen Parteien darauf verzichteten (pag. 771 ff.). Die ergänzenden Arztberichte betreffend den Privatkläger datieren vom 27. Okto- ber 2017 (Klinik für Plastische- und Handchirurgie, pag. 797 ff.) bzw. vom 2. No- vember 2017 (Klinik für Neurologie, pag. 785 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2017 (pag. 791 f.) wurde den Parteien Gelegen- heit gegeben, zu den Berichten Stellung zu nehmen. Der Privatkläger teilte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 (pag. 815) mit, es würden aktuell keine weiteren Ergänzungsfragen anbegehrt, die Berichte seien seiner Auffassung nach genügend aussagekräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf Bemerkun- gen und die Stellung weiterer Ergänzungsfragen (Eingaben vom 8. bzw. 11. De- zember 2017, pag. 817 f., pag. 819). 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht der Jus- tizvollzugsanstalt ________ vom 29. Dezember 2017 (pag. 823 ff.) sowie ein aktu- eller Strafregisterauszug vom 3. Januar 2018 (pag. 827 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 3.3 Mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3) wurden der Privatkläger und der Beschuldigte zu- dem an der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernom- men (pag. 836 ff.). 4. Verwertbarkeit von Beweismitteln 4.1 Die Vorinstanz erwog, der mögliche Tatzeuge C.________ sei nie parteiöffentlich befragt worden. Seine Aussagen dürften daher nicht verwertet, respektive nicht zu Lasten der beschuldigten Person oder des Privatklägers verwendet werden, welche bei der Einvernahme nicht anwesend gewesen seien (pag. 676). 6 4.2 Die Kammer behielt sich an der Berufungsverhandlung vor, die Aussagen der Aus- kunftsperson C.________ (delegierte Einvernahme vom 20. März 2016, pag. 303 ff.) anders als die Vorinstanz als verwertbar zu erachten. Den Parteien wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Sie erhoben kei- ne Einwände (pag. 835). 4.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder einer ergänzenden Befragung desselben kann – von Seiten der Strafverfolgungsbehörden – nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1.). Von Seiten der Parteien kann indessen auf das Konfronta- tionsrecht verzichtet werden. Ein Beschuldigter kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stel- len. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3 und 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3, je m.w.H.). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiser- hebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Par- teien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Par- tei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2.). Auch auf das Teilnahmerecht kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (vgl. jüngst BGE 143 IV 397 E. 3.3.1. m.w.H.). 4.4 Zum Zeitpunkt der Durchführung der delegierten Einvernahme von C.________ (20. März 2016 um 14:05 Uhr, pag. 303) war die Strafuntersuchung noch nicht auf 7 den Beschuldigten ausgedehnt worden, weil seine Person betreffend auch noch kein Tatverdacht bestand. Er war damit zum fraglichen Zeitpunkt nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb ihm auch kein Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO zustand (vgl. auch 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.4.). Nun ist dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Konfrontation von Belastungszeugen – mit Ausnahme von vorliegend nicht anwendbaren Aus- nahmen – zwar von Seiten der Behörden grundsätzlich immer Rechnung zu tragen. Den Parteien stand es aber frei, auf eine Konfrontation zu verzichten. Nachdem auch oberinstanzlich keine der Parteien eine parteiöffentliche Befragung von C.________ beantragt hat, ja sogar explizit keine Einwände gegen die von der Kammer in Aussicht gestellte Verwertung von dessen Aussagen erhoben wurden, liegt ein derartiger Verzicht vor. Die Einvernahme der Auskunftsperson C.________ vom 20. März 2016 ist somit verwertbar und bei den Akten zu belassen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 864 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2017 mit Be- zug auf die Schuldsprüche der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und die Verfügungen zu den beschlagnahmten Gegenstän- den in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrex- zess am 20. März 2016 in Bern zum Nachteil von B.________. III. Bezüglich der mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 5. Mai 2014 aufgeschobenen Reststrafe von 4 Monaten und 5 Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. April 2015 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. April 2016. Die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei festzustellen, dass die Freiheitsstrafe am 11. Oktober 2016 vorzeitig angetreten wurde. 8 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD von CHF 650.00). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.» 5.2 Der Privatkläger beantragte was folgt (pag. 853): «1. Der Beschuldigte A.________ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 20.März 2016 in Bern zum Nachteil des Privatklägers zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in ge- richtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung, für den bis zum Urteilszeitpunkt erlittenen Unbill eine Teil- Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30‘000.00 zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünfer- besetzung) vom 28. April 2017 zu bestätigen und der Genugtuungsanspruch dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. April 2017 soweit weitergehend in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich vom Beschul- digten zu tragen. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote aus- zurichten.» 5.3 Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (pag. 857 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, vom 26. April 2017 gegen A.________, geb. ________, von ________, z.Zt. in den Anstalten ________ in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Beschuldigte schuldig erklärt wurde «1. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch 1.1. rechtswidrigen Aufenthalt, in der Zeit vom 29.02.2015 bis zum 20.03.2016 in Bern und anderswo; sowie 1.2. Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 20.03.2016 in Bern; 9 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 20.03.2016 in Bern durch Konsum von Marihuana. II. A.________, vgt., sei frei zu sprechen Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. begangen in Notwehrexzess, angeblich begangen am 20.03.2016, in Bern, z.N. von B.________, geb. ________. unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung und die erlittene Über- haft sowie unter Ausscheidung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.04.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheits- strafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________, vgt., sei gestützt darauf in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer 9 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Straf- befehlen der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, Region Oberland vom 30.04.2015 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016. Die Untersuchungshaft vom 20.03.2016 bis zum 10.10.2016 von 205 Tagen sei im Umfang von 205 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass die Strafe am 11.10.2016 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 1 Tag festzusetzen. V. 1. Die Verfahrenskosten vor erster Instanz seien anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ sei abzuweisen. 2. Für den Zivilpunkt seien keine Kosten auszuscheiden. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.» 10 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von den Parteien nur in Teilen angefochten. Nicht angefochten sind namentlich: - die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländer- gesetz (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.3. des Urteilsdispositivs); - die gestützt auf letzteren Schuldspruch ausgefällte Zusatzstrafe in Form einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); - die grundsätzliche Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. II. des Urteilsdispositivs); - die Gutheissung der Schadenersatzklage dem Grundsatze nach und die Ver- weisung derselben auf den Zivilweg zwecks vollständiger Beurteilung (Teil von Ziff. VI.1. des Urteilsdispositivs); - der Umstand, dass für die Behandlung des Zivilpunkts erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VI.2 des Urteilsdispositivs); - die Vernichtungseinziehung verschiedener Gegenstände (Ziff. VII.2 des Urteils- dispositivs); und - die Rückgabe verschiedener Gegenstände an die beschuldigte Person nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. VII.3. des Urteilsdispositivs). Insoweit kann die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland festgestellt werden, wobei der Begehungszeitraum des rechtswidrigen Aufenthalts zu korrigieren ist (der 29. Februar 2015 existierte nicht). Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind angefochten oder der Rechtskraft nicht zugänglich und von der Kammer grundsätzlich umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Kammer darf dabei das Urteil im Zivilpunkt jedoch nicht zum Nachteil des beru- fungsführenden Privatklägers abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich die (vollständige) Abweisung der Genugtuungsklage. 7. Urteilsberichtigungen 7.1 In Ziff. I.2. des den Parteien schriftlich eröffneten Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2018 bezüglich Rechtskraft der erstinstanzlich ausgefällten Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) wurde fälschlicherweise auf «Ziff. I zwei- ter Teil 2.» des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Richtigerweise handelt es bei diesem in Rechtskraft erwachsenen Punkt des Urteils des Regionalgerichts um Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. 11 7.2 Weiter wurde unter Ziff. II. des Urteilsdispositivs fälschlicherweise lediglich auf «den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.1.2» verwiesen. Richtigerweise ist selbstverständlich auf beide rechtskräftige Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz gemäss Ziff. I.1.1. des Urteilsdispositivs zu verweisen. 7.3 Schliesslich wurden bei den unter Ziff. II. des Urteilsdispositivs aufgeführten Geset- zesbestimmungen versehentlich die angewandten altrechtlichen Bestimmungen nicht als solche bezeichnet (aArt.). 7.4 Alle genannten redaktionellen Versehen sind in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen (im vorliegenden Urteilsdispositiv kursiv und unterstrichen her- vorgehoben). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss der Anklageschrift (unter Berücksichtigung des Würdi- gungsvorbehalts) Dem Beschuldigten wird - versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung (Hauptanklage gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 496 f.), - evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in Notwehr- exzess (Eventualanklage gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 497), - evtl. versuchte vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, evtl. beides in Notwehrexzess (Würdigungsvorbehalt, pag. 576), begangen am 20. März 2016 um ca. 05.20 Uhr in Bern, Höhe Bollwerk 8 (Zu- /Ausfahrt SBB), zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift vom 14. November 2016 soll es zusammengefasst zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger gekommen sein, in deren Rahmen auch gegenseitige Berührungen statt- gefunden hätten. Unvermittelt soll der Beschuldigte anschliessend mehrmals mit einem (in einem USB-Stick integrierten) Messer, welches er mit der rechten Hand geführt habe, wuchtig und gezielt auf den Oberkörper des Privatklägers eingesto- chen haben. Letzterer sei dadurch äusserst schwer und akut lebensgefährlich ver- letzt worden und habe notoperiert werden müssen. Ein Versterben, insbesondere durch Verbluten, habe durch die notfallärztlichen Interventionen nur äusserst knapp verhindert werden können. Aufgrund der Verwendung eines Messers und der wie- derholten wuchtigen und gezielten Stiche gegen den Privatkläger habe der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf genommen und sich für den Fall des Eintritts damit abgefunden. 12 Eventualiter habe der Beschuldigte die besagten Messerstiche gegen den Privat- kläger ausgeführt, nachdem er von diesem im Rahmen der gegenseitigen Berührungen kurz mit einem Reizgasspray besprüht und/oder ihm von diesem ein Faustschlag auf die operierte Kieferpartie versetzt worden sei. 9. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger in den frühen Mor- genstunden des 20. März 2016 am Bollwerk in Bern, Höhe Zu-/Ausfahrt SBB, eine körperliche Auseinandersetzung hatten, im Rahmen welcher der Privatkläger vom Beschuldigten mit einem Messer verletzt wurde. Bestritten ist hingegen praktisch der gesamte Ablauf der körperlichen Auseinander- setzung wie auch deren Vorspann. Insbesondere ist zu klären, ob der Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung einen Reizgasspray (Pfefferspray oder -gel, nachfolgend: Pfefferspray) gegen den Beschuldigten eingesetzt und diesem einen Schlag in das Gesicht versetzt hat. 10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkung Dem Gericht liegen als objektive Beweismittel die KTD-Akten, rechtsmedizinische Gutachten und forensisch-toxikologische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), diverse Arztberichte sowie insbesondere Aufnahmen von Überwachungskameras vor. Als subjektive Beweismittel befinden sich diverse Einvernahmen des Beschuldig- ten, des Privatklägers sowie von Drittpersonen in den Akten. In der Folge werden zunächst die Aussagen der beiden Hauptakteure – des Be- schuldigten und des Privatklägers – wiedergegeben. Anschliessend wird auf die Aussagen der weiteren Personen eingegangen und es werden die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchungen sowie die wesentlichen Inhalte der Arztbe- richte dargestellt. Diese Beweismittel werden schliesslich unter Zuhilfenahme der als zentral zu be- zeichnenden Überwachungsaufnahmen gewürdigt. 10.2 Aussagen des Beschuldigten 10.2.1 Erstaussagen / Delegierte Befragung vom 20. März 2016 Da die Polizei gestützt auf die Auswertungen der Videoaufnahmen aus dem Bahn- hof Bern und dem Zug hatte ausfindig machen können, dass der Täter nach der Tat mit dem Zug nach ________ gefahren war, wurde im dortigen Durchgangszen- trum vorgesprochen. In der Folge meldete eine dortige Angestellte am Abend des 20. März 2016, dass der Beschuldigte wegen der Körperverletzung mit der Polizei sprechen wolle. Daraufhin wurde der Beschuldigte im Durchgangszentrum ________ angehalten, vorläufig festgenommen, vom IRM und KTD körperlich un- tersucht (vgl. pag. 229 Z. 21 f.) und im Auftrag der Staatsanwaltschaft rund fünf- zehn Stunden nach der Tat erstmals befragt (vgl. Anzeigerapport, pag. 122). 13 Angesprochen auf die bei der körperlichen Untersuchung an seiner rechten Hand festgestellten Schnittverletzung gab der Beschuldigte an, diese von der vergange- nen Nacht zu haben (pag. 229 Z. 49, pag. 232 Z. 196 f.). Auf Aufforderung zu er- zählen, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei, gab der Beschuldigte im freien Bericht Folgendes zu Protokoll (pag. 230 Z 57 ff.): «Ich bin gestern Abend mit dem Nachtbus von ________ nach Bern gekommen, da ich eine Freundin treffen wollte. Ich hatte abgemacht. Ich wollte früher kommen, aber ich habe den Bus verpasst. Ich bin mit dieser Freundin in der Disco gewesen. Wir sind bis ca. 04.00/05.00 Uhr dort geblieben. Als es zu- ging, sind wir herausspaziert. Die Disco/Bar heisst "Le cafe". Wir sind hinausgegangen, noch mit einer Freundin von ihr, um noch eine Zigarette zu rauchen. Die Freunde meiner Freundin aus ________ sagten, dass sie ins Mc Donald gehen, um Getränke zu holen. Die Personen sind gegangen ins Mc Donald um Essen und Getränke zu holen. Sie sagten mir, dass ich bei der Freundin blieben solle, sie könne wegen Schmerzen in den Beinen nicht mehr gehen. Wir sind dort geblieben, dann kamen vier Araber. Einer hatte sehr viel getrunken. Er ist gekommen, hat angefangen mit dieser Freundin von mir zu sprechen. Die Frau sagte, er solle aufhören, er spreche zu viel, er rege sie auf. Einer von den Ara- bern, ein Grosser, schaute mich die ganze Zeit an. Der Grosse beschimpfte die Frauen und sagte, es seien rassistische Schweizer Frauen. Da er Araber ist und ich von Afrika sagte ich zu ihm . Der Andere sagte mir . Der Andere, der zu viel ge- trunken hatte, sagte . Die vier Araber hatten ein Problem dort. Sie haben das Portemonnaie von einem Schweizer geklaut und die Securitas von der Reitschule ha- ben den anderen Araber fotografiert. Also derjenige, der etwas gestohlen hatte. Ich hatte wirklich ein Problem, dass der andere mich so anstarrte. Ich fragte ihn, was er wolle, warum er mich so anschaue. Der Andere fragte, ob ich Probleme mache. Ich antwortete nein. Nachher habe ich diesen zwei Frau- en gesagt weil die Securitas von der Reitschule schon kamen und haben den An- deren weggejagt. Ich sagte den beiden Frauen . Ich war neben dieser Frau und wir waren auf dem Weg. Wir haben miteinander gesprochen. Ein Araber hatte noch eine Freundin und sie haben sich unserer Gruppe angeschlossen. Ich wollte das nicht. Ich wollte nur die Mädchen bis an den Bahnhof führen. Der Grosse, der war wie ein Riese, er ist hinter mir gelaufen, auf der Seite von diesem Mädchen. Er folgte uns wirklich. Der andere Araber war cool. Er hatte ein bisschen zu viel getrunken. Aber er sagte nichts, er war cool. Er hat uns wirklich angeklebt. Die Frau war in der Mitte und er hat sich dann ne- ben diese Frau gestellt. Das Mädchen hatte ihre Tasche an der Schulter. Ich habe das Mädchen zu mir ein bisschen gezogen und ich habe sie so wie aufgefordert, ein bisschen schneller zu gehen. Aber der Andere kam hinter uns her. Das Mädchen sagte . Sie fand das Telefon und dieser grosse Araber war immer hinter uns. Er fixierte mich mit seinen Augen, starte mich an. Nachher hat er mich angeschaut und seine an- deren Freunde auch angeschaut und sagte zu mir . Ich habe nicht verstanden, was er wollte. Er ging von der Strasse weg in eine Ecke. Er wollte, dass ich auch mit ihm dort in diese Ecke gehe. Er ging eben in diese Ecke und er stand neben einer Betonsäule. Auf dieser Betonsäule war eine leere Flasche. Ich wollte ihm nicht folgen. Die Frau war auch neben mir und er sagte mir . Alle haben uns angeschaut. Die Frauen, seine Freunde. Ich bin nicht auf ihn gegangen, er ist auf mich gekommen. Ich habe diese Flasche gesehen, ich dachte, dass ich schon einen Unfall hatte. Ich versuche, die Probleme zu vermeiden. Nachher kam er zu mir und er hatte ein Gas-Spray bei sich und er hat mir dieses Gas in die Augen gesprayt. Mit einem Auge konnte ich nichts sehen und mit diesem anderen Auge konnte ich ein bisschen sehen. Er hat mir einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Ich hatte auf der linken Seite eine Operation [Verbal: Zeigt auf die 14 linke Wange.] Ich wusste nicht, wie ich mich wehren sollte. Ich hatte Schmerzen, er hatte mich ins Gesicht geschlagen, ich konnte nichts sehen. Ich hatte ein ganz kleines Messer in meiner Tasche, mit einem USB-Schlüssel. Es war so ein Schlüsselbund und an diesem Bund hatte ich den MP-3 und den USB-Stick und das kleine Messer. Dieses Messer war eher wie ein Nagelclipser. Ich habe nichts rich- tig gesehen, ich wollte mich wehren [Verbal: zeigt mit dem rechten gestreckten Arm eine von der Sei- te her geführte Schlagbewegung.] Nachher als ich ihm so gemacht hatte, rannte er davon, er lief da- von. Die Mädchen waren dort, ich hatte Angst. . Nachher habe ich dieses Messer weggeschmissen. Ich habe das Messer schon vorher weggeworfen. Ich bin in Panik geraten. Ich habe sie begleitet. Nachher waren Leute dort, wir gingen weg. Nachher hat uns ein Freund erklärt, dass der Araber sie suche. Die andere Freundin war ein Mischling, eine halbe Araberin. Sie sagte immer . Nachher bin ich etwa 15 Minuten geblieben. Sie sind nach ________ gegangen.» Auf Aufforderung, das von ihm verwendete Messer zu beschreiben, fertigte der Be- schuldigte eine entsprechende Zeichnung an (pag. 237, vgl. pag. 232 Z. 171 ff.). Die länge der Klinge auf der Zeichnung misst 2,8 cm. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe keine Probleme machen und sich nicht in eine minderwertige Position stellen wollen, indem er mit so einem [wie dem Privat- kläger] kämpfe (pag. 232 Z. 181 f.). Der Andere sei zuerst auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen und ihm «Gas» in die Augen gesprayt (pag. 233 Z. 205 f.). Er habe Angst gehabt, dass dieser ihm noch einmal den Kiefer kaputt mache. Der Arzt habe ihm gesagt, er solle aufpassen (pag. 232 Z. 189 f.). Das «Gas» habe ihm wirklich weh gemacht (pag. 231 Z. 127). Er denke, er habe zweimal auf den Anderen eingestochen, er wisse es nicht (pag. 232 Z. 193). Er habe nicht viel Kraft aufgewendet (pag. 232 Z. 181). Er habe keine Absicht gehabt, diesen schwer zu verletzen (pag. 233 Z. 277). Wenn ihm vorgehalten werde, dass der Andere nur mit grossem Glück überlebt habe, tue ihm dies wirklich sehr leid, aber der andere habe die Probleme gesucht (pag. 236 Z. 357). Auf Vorhalt eines Bildes von C.________ (pag. 239, vgl. pag. 290 f.) gab der Be- schuldigte an, dies sei der Mann, der zu viel getrunken gehabt und die ganze Zeit nur geschwatzt habe. Mit diesem habe er keinen Streit gehabt (pag. 233 Z. 248 ff.). Er selbst habe an jenem Abend zwei Joints geraucht und insgesamt eine kleine Flasche Vodka Orange bzw. Trojka Orange à ca. 3dl getrunken (pag. 234 f. Z. 298 ff.). Bei den weiteren Einvernahmen wiederholte der Beschuldigte im Kern seine Erstaussagen. Es werden deshalb in der Folge nur noch ausgewählte, namentlich über die Erstaussagen hinausgehende oder davon abweichende Aussagen des Beschuldigten widergegeben. 10.2.2 Hafteröffnung vom 21. März 2016 Anlässlich der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe aufgrund des «Gases» mit der einen Hand sein Ge- sicht/seine Augen abgedeckt und mit der anderen die Schwungbewegung gemacht 15 (pag. 16 Z. 106 f.). Der Spray sei zweimal gegen ihn eingesetzt worden und sei ihm ins Gesicht, in die Augen gegangen. Der andere habe ihn töten wollen (pag. 16 Z. 115). Der Faustschlag, den er erhalten habe, sei stark gewesen, dies sehe man auch daran, dass die Stelle nun geschwollen sei (pag. 17 Z. 121 f.). 10.2.3 Delegierte Einvernahme vom 5. April 2016 Bei der delegierten Einvernahme vom 5. April 2016 wurde der Beschuldigte ge- fragt, ob der von ihm anlässlich der Ersteinvernahme gezeichnete MP3 Player mit Klinge der Originalgrösse entspreche. Der Beschuldigte zeigte auf seinen Finger und antwortete, der MP3 Anhänger sei kleiner gewesen als auf der Zeichnung (pag. 242 Z. 45 f.). Er schwöre auf seine Mutter, dass die Klinge klein, wirklich sehr klein gewesen sei (pag. 243 Z. 61, pag. 243 Z. 78). Der Beschuldigte fertigte eine neuerliche Zeichnung an, welche eine spitz zulaufende 2,2 cm lange Klinge zeigt (pag. 253). Es habe sich um ein Schweizer Produkt gehandelt. Es sei silbrig gewe- sen und habe ein Schweizer Kreuz eingeprägt gehabt (pag. 243 Z. 73 ff.). Es habe sich um ein ähnliches Modell gehandelt («resemble»), wie das auf pag. 254 unten abgebildete Produkt. Sein Modell habe allerdings kein Display, hingegen eine Kopfhörerbuchse aufgewiesen (pag. 244 Z. 102 ff.). Er habe vorher nicht kontrol- liert gehabt, ob die Klinge scharf gewesen sei, er habe nur die Schere einmal be- nutzt (pag. 243 Z. 67 f.). Die Klinge habe er [bei dem Vorfall] das erste Mal geöffnet (pag. 244 Z. 121). Man habe beide Hände gebraucht, um die Klinge aufzuklappen. Auch anlässlich des fraglichen Vorfalls am Bollwerk habe er beide Hände gebraucht, um die Klinge zu öffnen (pag. 244 Z. 129 ff.). Er habe den MP3 Player am fraglichen Morgen in seiner rechten Hosentasche mit sich geführt. In die Hand genommen habe er ihn zum Zeitpunkt, als er das «Gas» ins Gesicht bekommen habe. Als er diesen her- vorgenommen [und (?)] geöffnet habe, habe die Person ihn bereits auf das Gesicht resp. die operierte Gesichtshälfte geschlagen (pag. 244 Z. 135 ff.). Er habe sich in dem Moment dazu entschieden, mit der Klinge auf das Opfer einzuwirken, als er das «Gas» ins Gesicht bekommen habe. Er habe Pfeffer in den Augen gehabt und anschliessend einen Faustschlag erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Hand in der rechten Hosentasche gehabt und sich entschieden, das Messer her- vorzunehmen, da er nicht gewollt habe, dass sein Kiefer erneut kaputt geht (pag. 244 Z. 147 ff.). Auf Vorhalt der Videosequenz benannte er die Videozeit 05:25:13,481 als den Zeitpunkt, in welchem er den MP3 Player behändigt habe. Geöffnet habe er die Klinge bei 05:25:13,280. Er habe das Messer genau dort auf- gemacht. Er sei schnell gewesen (pag. 249 Z. 358 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsaufnahmen und Frage, weshalb er stehen geblieben sei, antwortete der Beschuldigte, der Privatkläger habe schon 5 Meter vorher mehr- fach «komm, komm, komm» gesagt gehabt. Er [der Beschuldigte] sei auf seinem Weg gewesen (pag. 247 Z. 267 f.). Der Privatkläger habe «komme zu mir» zu ihm gesagt. Er sei aber nicht zu ihm gegangen (pag. 245 Z. 167 f.). Dann habe der Privatkläger den Spray hervorgenommen (pag. 247 Z. 271). Er [der Privatkläger] habe das «Gas» in der Innentasche der Jacke gehabt und mit seiner 16 rechten Hand hervorgenommen (pag. 245 f. Z. 193 ff.). Auf Vorhalt einer Fotografie des beim Bollwerk sichergestellten Pfeffergels (pag. 256) gab der Beschuldigte an, es sei genau diese Flasche, welche der Privatkläger benutzt habe (pag. 246 Z. 216). Der Privatkläger habe lange auf den Knopf gedrückt. Wie lange in Sekun- den könne er nicht sagen (pag. 246 Z. 223 ff.). Er habe nichts gesehen, das «Pfef- fer» sei scharf in seinen Augen gewesen. Er habe sich im Zug die Augen mit der Jacke geputzt (pag. 246 Z. 230 ff.). Es habe noch zu Hause wehgetan; dort habe er sich erneut waschen müssen, um sich vom «Gas» im Gesicht zu befreien (pag. 245 Z. 185 ff.) Er habe nichts gesehen und zweimal gegen den Privatkläger eingestochen. Er ha- be sich nur gewehrt und einfach ausgeholt, ohne viel Kraft, einfach, um die Distanz halten zu können (pag. 245 Z. 156 ff.). Als der Privatkläger zurückgewichen sei, sei dieser dabei gewesen, ihm Spray in die Augen zu geben (pag. 249 Z. 370 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger gefolgt sei, erwiderte der Beschuldigte, ob die Polizei denn wolle, dass der Privatkläger ihn weiter hätte schlagen und ihm ins Ge- sicht sprayen können (pag. 249 Z. 383 f.). Die Frage, ob er Angst gehabt habe, bejahte der Beschuldigte; Angst davor, dass sein Kiefer erneut kaputt gehe. Erst auf Frage, ob er Angst um sein Leben gehabt habe, bejahte der Beschuldigte dies. Auf Frage, weshalb er um sein Leben ge- fürchtet habe, überlegte er zunächst und meinte dann, wenn der andere ihm «das» [gemeint: den Kiefer] erneut kaputt mache, dann habe er ja etwas zu verlieren. Die anderen seien zu viert gewesen und der Privatkläger gross (pag. 248 Z. 302 ff.). Auf Vorhalt eines Standbilds der Überwachungsaufnahmen mit diversen darauf er- sichtlichen Personen (pag. 257) bezeichnete er die Nrn. 1, 4 und 6 als «seine» Be- gleiter (pag. 248 Z. 335). Mit der Nr. 1 habe er nichts gehabt, Nr. 4 sei der Privat- kläger und bei der als Nr. 6 beschrifteten männliche Person mit dem roten Pullover und der schwarzen Jacke handle es sich um «den andern, der zu viel getrunken und gesprochen» gehabt habe (pag. 247 Z. 278 ff.). Der MP3 Player mit der Klinge sei ihm beim Vorfall nicht aus der Hand gefallen, er habe diesen weggeworfen, als der Privatkläger weggelaufen sei. Auf dem Weg zum Bahnhof habe er das Messer auf die andere Seite der Strasse geworfen (pag. 245 Z. 176 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsaufnahmen und Frage, was er am Schluss der Auseinandersetzung aufgehoben habe, gab er im weiteren Verlauf der Befragung dann zunächst an, er denke, dass hierbei das Messer auf den Boden gefallen sei. Dann korrigierte er sich und meinte, es sei sein kleines Telefon gewe- sen (pag. 249 Z. 288 f.). 10.2.4 Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 21. Juli 2016 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juli 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das Messer bzw. dessen Klinge sei so lang gewesen wie die Länge sei- nes Zeigfingers von oberhalb des ersten Fingergelenks bis zu Spitze gemessen [dies entspräche gemäss der KTD-Fotografie des rechten Zeigfingers des Beschul- digten (pag. 175) einer Länge von ca. 4 bis 5 cm]. Der Privatkläger habe ihm gesagt gehabt, er solle zu ihm kommen. Da er wisse, dass die Araber schnell seien mit Flaschen kaputt schlagen, sei er nicht dorthin ge- 17 gangen. Der Algerier – die Person, welche sehr betrunken gewesen sei (vgl. pag. 261 Z. 68) – sei hinten gewesen und er [der Beschuldigte] habe sich in der Mitte befunden. Dann sei der Privatkläger auf ihn zugekommen und habe ihm ei- nen Faustschlag auf die Stelle gegeben, wo er operiert worden sei. Der Faust- schlag sei «stark, gewalttätig» gewesen (pag. 262 Z. 87). Der Privatkläger habe ihn geschlagen und der MP3 Player sei zu Boden gefallen. Die Kopfhörer seien nach- her zu Boden gefallen. Alles sei zu Boden gefallen. Er sei benommen gewesen und dann habe der Privatkläger auch noch die Spraydose nach vorne genommen und ihn besprüht (pag. 262 Z. 104 ff.). Der Privatkläger habe ihm ins Gesicht gesprayt. Vor dem «Gas» habe er ihm den Faustschlag gegeben (pag. 261 Z. 50). Der Privatkläger habe weiter mit «Gas» gesprayt und er habe gespürt, wie sein MP3 Player runtergefallen sei. Er habe Angst gehabt, dass der Araber ihn bestehle Es sei wie ein zweiter Reflex gewesen. Der Araber habe ihn immer noch «be- sprayt» und er habe Angst gehabt zu sterben. Dann habe er die Klinge beim MP3 raus genommen. Er habe nichts gesehen. Dann habe er dem Privatkläger «einen kleinen Schlag bzw. Stich» gegeben (pag. 262 f. Z. 121 ff.). Auf Frage, ob es zutreffe, dass er das Messer mit beiden Händen geöffnet habe, nachdem er den Pfefferspray und den Schlag erhalten gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht mehr richtig. Der Faustschlag habe ihn be- nommen gemacht. Vielleicht habe er das Messer auch mit einer Hand geöffnet, er habe damals lange Fingernägel gehabt. Er habe das Messer aber nicht bereits vorher geöffnet auf sich getragen gehabt, das sei «nicht [sein] Stil, das wäre vor- programmiert» (pag. 266 Z. 248 ff.). Auf Frage, wo er den Privatkläger habe treffen wollen, antwortete der Beschuldigte: «Ich weiss nicht wo. Es war Zufall. Es war halt dort, wo ich ihn schliesslich getrof- fen habe.» Er habe gewollt, dass der Privatkläger ihn in Ruhe lasse (pag. 263 Z. 154 ff.). Bei Videozeit 05:25:09,10 habe er seine Ohrstöpsel herausgenommen. Der Faust- schlag sei auf den Überwachungsaufnahmen bei Videozeit 05:25:13 zu sehen. Er habe gesehen, wie der Privatkläger die Faust gemacht habe und diese auch an seiner Wange gespürt (pag. 263 Z. 143 ff.). Bei Videozeit 05:25:19,481 sehe man den Spray beim Privatkläger. Die Attacke habe bei Videozeit 05:25:14,5 stattgefun- den (pag. 267 Z. 277 ff.) Auf Vorhalt, dass man auf dem Videomaterial keinerlei Wirkungen von Pfefferspray bei ihm erkennen könne, erwiderte der Beschuldigte, vor der Attacke seien seine Augen braun gewesen. Der Staatsanwalt solle schauen, wie sie nun seien. Er habe die Wirkung gespürt. Der Privatkläger sei schlau, er habe den Spray gekauft, um die Schweizer zu «ficken». Der Privatkläger habe ihn getroffen. Aber es sei wie ein Reflex Gottes gewesen. Er habe gesagt, er solle die Lider nicht runtertun. Am Schluss wäre er «ein gebratenes Poulet» gewesen (pag. 264 Z. 184 ff.). Im Zug sei er auf die Toilette gegangen, um sich zu waschen. Ein Freund habe ihn im Zug ge- sehen und gefragt, ob er weine bzw. ob man ihn an den Augen berührt habe. Er habe nicht vor den Freunden weinen wollen (pag. 264 Z. 175 f. und pag. 265 Z. 195 ff.). 18 Vom Boden aufgehoben habe er seine Kopfhörer und – entgegen seinen Aussagen bei der Polizei – nicht sein Telefon. Den Pfefferspray habe der Privatkläger fallen gelassen und sei geflüchtet. Ob jemand den Pfefferspray aufgehoben habe, wisse er nicht, das sei nicht seine Sache (pag. 267 Z. 294 ff.). 10.2.5 Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sei- ne bisherigen Aussagen als richtig (pag. 585 Z. 8). Der Privatkläger habe ihn bereits bei der Café Bar gefragt, ob er Probleme wolle. Bei der Kreuzung habe er dann das Telefon von D.________ stehlen wollen. Als sie weitergegangen seien und bis zu der auf dem Video ersichtlichen Sequenz, ha- be der Privatkläger ihm gewinkt, er solle kommen, und ihn dabei auch beschimpft. Er [der Beschuldigte] sei aber nicht zu ihm gegangen. Der Privatkläger habe dann «Gasspray» aus der Tasche genommen, ihn angesprayt und ihm einen Faust- schlag auf die linke Gesichtshälfte gegeben, wo er operiert worden sei. Der Be- schuldigte habe weiter mit dem «Gas» gegen ihn gesprayt und er [der Beschuldig- te] sei auf ihn losgegangen (pag. 585 Z. 11 ff.). Der Kollege des Privatklägers sei beim Vorfall direkt hinter ihm gestanden und ha- be ihn am Kragen gepackt gehabt. Der Privatkläger habe mit dem Gas gesprayt und sowohl er [der Beschuldigte] wie auch der hinter ihm stehende Kollege des Privatklägers hätten dieses ins Gesicht bekommen (pag. 586 Z. 19 ff.). Er habe den USB-Stick mit der kleinen Klinge hervorgenommen und mit der Hand eine Bewegung nach vorne gemacht. Gesehen habe er nichts, weil der Privatkläger ihm in die Augen gesprayt gehabt habe (pag. 585 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob er den MP3 Player in der Hand gehabt habe, als er die auf dem Vi- deo ersichtlichen Schläge gemacht habe, antwortete der Beschuldigte: «Ja, ich hat- te den schon vorher in der Hand. Man merkt ja, wenn jemand kommt und Probleme haben will» (pag. 586 Z. 25 f.). Die Klinge habe er geöffnet, als der Privatkläger ihm den Faustschlag gegeben habe (pag. 588 Z. 30). Es seien keine aggressiven Stiche gewesen. Beim ersten Stich habe er gemerkt, dass er die Jacke getroffen habe. Der zweite und der dritte Stich seinen eher «lass mich in Ruhe» gewesen (pag. 587 Z. 1 ff.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn man mit einer Klinge in der Hand auf jemanden einschlage, meinte der Beschuldigte, er habe das nicht erwartet (pag. 586 Z. 41). Auf Frage, ob er das Messer dann fortgeworfen habe, meinte der Beschuldigte, ja, dieses sei zu Boden gefallen. Er habe es dort gelassen. Der Privatkläger habe sei- nen Spray auch weggeworfen. Zudem seien seine Kopfhörer zu Boden gefallen (pag. 585 Z. 41 ff.). 10.2.6 Aussagen an der Berufungsverhandlung 19 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Videostand- bilder (pag. 650 ff.) zunächst aus, er habe damals bei der Zu-/Ausfahrt SBB den Privatkläger gerufen. Nach Intervention seines Verteidigers, wonach ein Verständi- gungsproblem vorliege, korrigierte er sich und gab an, der Privatkläger habe nach ihm gerufen und gesagt, er wolle sich mit ihm prügeln (pag. 841 Z. 20 ff.). Auf Frage könne er bestätigen, dass er im ganzen Gesicht und auch an der Jacke vom Pfefferspray getroffen worden sei. Er habe bis zum Bahnhof ________ nichts mehr gesehen und sich die Augen reiben müssen (pag. 842 Z. 9 f.). Auf Frage habe der Privatkläger den Pfefferspray noch in der Hand gehabt, als er weggerannt sei (pag. 843 Z. 6). 10.3 Aussagen des Privatklägers 10.3.1 Erstaussagen / Delegierte Einvernahme vom 23. März 2016 Der Privatkläger wurde erstmals am 23. März 2016 im R.________Spital delegiert von der Polizei befragt. In seinem freien Bericht zum Vorfall gab er an, er habe sich zusammen mit einem algerischen Freund namens C.________ (vgl. pag. 279 Z. 68, pag. 280 Z. 140, pag. 284 Z. 339) in der Reithalle aufgehalten. Dort habe er eine Frau getroffen und sie hätten zusammen gesprochen. Um ca. 5 Uhr morgens hätten er und sein alge- rischer Kollege nach Hause gehen wollen. Auf dem Weg zum Bahnhof habe er die- se Frau wieder getroffen und mit ihr die Telefonnummer ausgetauscht. Danach ha- be er diesen Schlag gekommen und sei zu Boden gefallen. Anschliessend sei er zum Polizeifahrzeug gerannt und dort zu Boden gefallen (pag. 278 f. Z. 53 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte der Privatkläger, dass er den Schlag von hin- ten erhalten habe, während er mit der Frau gesprochen habe. Er habe diesen Schlag bekommen und wisse wirklich nicht mehr. C.________ sei neben ihm ge- wesen. Er habe wirklich nur mit dieser Frau gesprochen. Er erinnere sich nicht, ob die Frau in Begleitung gewesen sei, an Männer könne er sich nicht erinnern. Plötz- lich habe er einfach am Boden gelegen (pag. 279 Z. 65 ff., vgl. auch pag. 284 Z. 316.). Er erinnere sich, dass er einen Schlag auf die rechte Seite, oberhalb der Brust, und einen zweiten Schlag auf die linke Rippenseite erhalten habe. Dann sei er gefallen. Erst im Spital habe er bemerkt, dass er auch noch einen Schlag auf den Ellenbo- gen erhalten gehabt habe (pag. 279 Z. 103 ff.). Er erinnere sich auf Frage nicht mehr, wer ihm diese Schläge verabreicht habe. Er habe am Schluss nur gesehen, dass eine Person schwarze Hautfarbe gehabt ha- be. Woher diese dunkelhäutige Person gekommen sei, habe er nicht gesehen (pag. 280 Z. 112 ff.). Er erinnere sich nicht, wo die dunkelhäutige Person gestanden habe, als er von dieser geschlagen worden sei. Er habe den Täter nicht von vorne gesehen und er- innere sich nicht, ob die Schläge von hinten oder von der Seite gekommen seien (pag. 280 Z. 144 ff.). 20 Er wisse auch nicht, womit ihm die Verletzungen zugefügt worden seien, vielleicht mit einem Messer oder einer Flasche. Er erinnere sich nicht daran, beim Angreifer einen Gegenstand gesehen zu haben (pag. 281 Z. 202 ff.). Aufgrund des Eindrin- gens in seinen Körper habe er wahrgenommen, dass es ein Messer gewesen sei (pag. 282 Z. 219 f.). Auf Frage habe es vorgängig an diesem Abend keine Auseinandersetzung und auch keine Provokationen mit anderen Personen gegeben. Er habe sich nur amü- sieren wollen und habe keine Probleme gesucht. Er habe auch nicht verstanden, wie das passiert sei (pag. 281 Z. 193). Er denke, dass er grundlos angegriffen wor- den sei (pag. 281 Z. 198). Er habe den Beschuldigten nicht mit den Augen fixiert und nicht zu diesem gesagt, ob er Streit suche (pag. 284 Z. 327). Auf Frage, ob beim Vorfall ein Pfefferspray eingesetzt worden sei, meinte der Pri- vatkläger: «Nein, nicht dass ich mich daran erinnern könnte» (pag. 282 Z. 249). Er habe keinen Pfefferspray auf sich getragen (pag. 282 Z. 256). Den am Bollwerk aufgefundenen Pfefferspray bzw. -gel (pag. 289) habe er nicht in den Händen ge- halten (pag. 283 Z. 272). Er habe keinen Pfefferspray bzw. kein «Gas» gegen den Beschuldigten eingesetzt. Solche Dinge mache er nicht (pag. 283 Z. 276 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten habe er diesen auch nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Polizei solle sich die eventuell vorhandenen Kameras anschauen. Er sei dies nicht gewesen, er sage dies dreimal (pag. 283 Z. 296 ff.). Er habe an jenem Abend Bier getrunken gehabt, wisse jedoch nicht mehr wieviel. Er sei ein wenig angetrunken gewesen aber nicht wirklich betrunken. Etwas ande- res habe er an diesem Abend nicht konsumiert (pag. 285 Z. 377 ff.). 10.3.2 Delegierte Einvernahme vom 7. April 2016 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2016 hatte der Privatkläger von sich aus keine Ergänzungen zu seinen früheren Aussagen anzubringen (pag. 294 Z. 28). Er erinnere sich nicht mehr, ob die besagte Frau in Begleitung einer dunkelhäuti- gen Person gewesen sei. Es stimme aber, dass ihm eine dunkelhäutige Person die Schläge verabreicht habe. Was vorgängig vorgefallen sei, daran erinnere er sich nicht mehr. Er sei es nicht gewesen, der dem Beschuldigten «Gas» ins Gesicht ge- sprayt habe (pag. 294 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsaufnahmen und Frage, was er genau gemacht habe, als er in Richtung Reithalle gedeutet und gestikuliert habe, meinte der Beschuldig- te, er habe nichts gemacht, er könne doch eine Bewegung machen, das sei normal (pag. 295 Z. 67). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, weshalb er in der Ecke gewartet habe (pag. 295 Z. 79). Er erinnere sich auch nicht daran, zum Beschuldig- ten «komm, komm, komm» gesagt zu haben, er habe keinen Streit gesucht, «gar nicht» (pag. 295 Z. 86 und 100). Er erinnere sich auf Frage auch nicht, weshalb er in seine Gesässtasche gegriffen habe. Einen Pfefferspray habe er dabei nicht behändigt (pag. 296 Z. 119 ff.). Auf Vorhalt, dass auf der Videosequenz zu erken- nen sei, wie er [anschliessend] seinen rechten Arm in Richtung des Kopfes des 21 Beschuldigten geführt habe, meinte der Privatkläger, es sei nicht wahr, das stimme nicht (pag. 296 Z. 125). Er habe nichts gemacht, kein «Gas» gesprayt (pag. 296 Z. 143 f.). Auf Frage habe er dem Beschuldigten auch keinen Faustschlag verab- reicht. Er habe diesem nichts getan. Ob denn ein Polizist bei ihm gewesen sei. Die Polizei sei nicht dort gewesen und habe nichts gesehen (pag. 296 Z. 147 ff.). Auf Vorhalt, dass auf dem Video zu erkennen sei, dass er zuerst auf den Beschuldigten eingewirkt habe und die körperliche Auseinandersetzung somit ausgelöst habe, antwortete der Privatkläger, die Polizei täusche sich, sie täusche sich über viele Sachen (pag. 297 Z. 160). Er könne aber nicht sagen, wie es denn sonst gewesen sei, er erinnere sich nicht (pag. 297 Z. 166). Er wolle das Video nicht anschauen. Er wolle nicht sehen, wie er angegriffen wor- den sei, es schockiere ihn (pag. 295 Z. 93 f., pag. 296 Z. 139 ff., pag. 297 Z. 184 ff.). Auch ein Videostandbild zwecks Identifikation der darauf ersichtlichen Perso- nen (pag. 301) wollte sich der Privatkläger zunächst nicht anschauen. Als er es dann doch tat, konnte oder wollte er sich nicht an die weiteren Personen erinnern (pag. 298 Z. 226 ff). Auch auf praktisch alle weiteren Fragen erwiderte der Privatkläger – wie bereits bei seiner Ersteinvernahme –, er könne sich nicht erinnern. 10.3.3 Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung änderte der Privatkläger sein Aussageverhalten zur Sache nicht (vgl. pag. 577 ff.): Er habe nach Hause gehen wollen, dann habe es ein Messer gegeben und er wisse nicht mehr wirklich, was passiert sei. Wissen tue er noch, dass er am Boden gelegen habe und dort viel Blut gewesen sei. Wiederum gab der Privatkläger an, es sei nicht wahr, dass er den Beschuldigten an jenem Abend unter zwei Malen provoziert habe. Er habe kein «Gas» bei sich ge- habt und auch nie geschlagen (pag. 579 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, dass man auf dem Video sehe, wie er nahe beim Beschuldigten ge- standen und eine Bewegung gegen diesen gemacht habe, meinte der Privatkläger, das sei nicht er, sondern jemand anderes gewesen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, als er sich selbst auf dem Video identifiziert hatte, bestritt der Privatklä- ger dies zunächst (pag. 580 Z. 3 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er dann immerhin doch noch, dass er die auf dem Videostandbild (pag. 301) als Nr. 4 gekennzeichnete Person sei (pag. 580 Z. 38). In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Privatkläger an der Hauptver- handlung zu Protokoll, es gehe ihm nicht gut. Er könne psychisch und physisch nichts mehr aus seinem Leben machen. Sein Arm sei ganz gelähmt, er könne nicht mehr schneiden und essen, nicht mehr schwer tragen und nicht mehr richtig du- schen. Es sei alles sehr kompliziert. Er habe auch noch überall Schmerzen. Auf ei- ner Skala von 1-10 würde er deren Stärke mit 9 bezeichnen. Er habe Ameisen im Arm und spüre seine Hand nicht mehr. Der Privatkläger zeigte dem Gericht, dass er zwar den Ellenbogen des rechten Arms beugen, aber die Hand bzw. die Finger nicht mehr öffnen könne. Er spüre im ganzen Arm weder Kälte noch Wärme. Er könne den Arm zwar bis zur Schulter heben, aber habe keine Kraft. Er gehe zwei- mal die Woche zur Physio- bzw. Ergotherapie. Er leide auch unter psychischen 22 Problemen aus dem Vorfall vom 20. März 2016. Auf Termine bei einem Psycholo- gen warte er noch (pag. 577 ff. Z. 15 ff.). Zu seiner Arbeitssituation gab der Privatkläger an, er habe 2008 bis 2010 eine ________ausbildung gemacht, aber nie auf dem Beruf gearbeitet. Er sei immer auf Arbeitsuche gewesen. Nun könne er nicht mehr schreiben und nicht mehr arbeiten. Er warte auf den Bericht der IV und werde von seiner Familie unterstützt (pag. 578 Z. 22 ff.). 10.3.4 Aussagen an der Berufungsverhandlung Auch an der Berufungsverhandlung erwiderte der Privatkläger auf die meisten Fra- gen, er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch heute noch nicht, was der Grund für die Eskalation der Auseinandersetzung mit den resultierten Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Privatkläger war sich aber erneut sicher, nie «Gas» eingesetzt, überhaupt kein solches auf sich getragen und den Beschuldigten auch nicht ge- schlagen zu haben. Dies – trotz seiner im Übrigen recht lückenhaften Erinnerungen – mit der Begründung, dass er wisse, war er gemacht habe (pag. 838 Z. 1 ff). Sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung nicht wirklich verbessert. Es gehe mit seinem Arm immer noch gleich. Das heisse, er spüre nichts und könne gewisse Sachen nicht alleine erledigen (pag. 836 Z. 29 ff.). Zum Beispiel brauche er manchmal Hilfe beim Anziehen. Er könne den Arm als Hilfshand benutzen, um etwas festzuhalten, aber das funktioniere nicht immer gleich gut (pag. 839 Z. 20 ff.). Er leide zudem unter psychischen Folgen des Vorfalls vom 20. März 2016. Er habe Angst und Stress und sehe Bilder vor sich, wie der Unfall passiert sei (pag. 837 Z. 19 f.). Er mache immer noch Physio- und Ergotherapie. Gegen die Angst und den Stress etc. habe er hingegen keine Therapie gemacht (pag. 837 Z. 23 ff.). Seine berufliche Zukunft sehe er nicht gut. Er könne nichts Schweres mehr tragen und seinen Arm nicht so benutzen wie zuvor. Seit bald neun Monaten mache er [von der IV aus] eine Ausbildung als ________. Er arbeite in einer Fabrik und müs- se auf einen Knopf drücken, dazu brauche er nur einen Arm (pag. 836 f. Z. 38 ff.). 10.4 Aussagen weiterer Personen 10.4.1 Delegierte Einvernahme von C.________ vom 20. März 2016 C.________ hatte sich während der Erstversorgung des Privatklägers als Kollege desselben zu erkennen gegeben. Da eine Tatbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde C.________ (gemäss pag. 108 um 05:26 Uhr) vorläufig festgenommen und der Untersuchung durch das IRM und den KTD zugeführt (vgl. pag. 119). Gemäss Sicherstellungsverzeichnis trug er bei seiner Anhaltung weisse Turnschuhe, eine schwarze Winterjacke, einen dunkelblauen Strickpullover und anthrazitfarbene Jeans (pag. 155). Während den Untersuchun- gen (ab 07:30 Uhr) verhielt sich C.________ renitent und unkooperativ, bespuckte und beschimpfte die anwesenden Polizisten und widersetzte sich aktiv einer Spu- 23 rensicherung. Gemäss IRM wies er deutlichen Alkoholmundgeruch auf (pag. 211). Er wurde auf 170 cm Grösse und ein Gewicht von 65 kg geschätzt (pag. 210). Anlässlich der am Nachmittag (ab 14:05 Uhr) desselben Tags durchgeführten de- legierten Einvernahme als Auskunftsperson verneinte C.________, in der vergan- genen Nacht Alkohol konsumiert zu haben. Aus dem Protokoll geht allerdings her- vor, dass er vor der Einvernahme hatte erbrechen müssen (pag. 304 Z. 31 ff.). Zur Sache gab C.________ zu Protokoll, er sei mit einem Marokkaner namens B.________ in der Cafeteria der Reithalle gewesen. Auf Frage, ob es zwischen ihm oder B.________ und anderen Personen zu irgendwelchen Problemen gekommen sei, erwähnte C.________ eine Frau, mit welcher B.________ gesprochen habe (pag. 305 Z. 109) Auf Nachfrage habe dieser aber weder mit jener Frau noch mit anderen Personen Probleme in der Reithalle gehabt. Der «Zwischenfall» habe sich erst später, als sie auf dem Weg gewesen seien, ereignet (pag. 306 Z. 130 ff.). Die Frau sei mit zwei Schwarzen gewesen, als er B.________ [allein] gelassen ha- be, damit dieser mit der Frau habe sprechen können. Danach hätten sie alle, also er, B.________, die Frau und die beiden Schwarzen die Lokalität verlassen und seien auf dem Weg gewesen. Der Schwarze habe ihm «Gas» ins Gesicht gegeben und er wisse nicht mehr, was dort [noch] passiert sei. Dies weil er [der Schwarze] ihm «Gas» voll ins Gesicht gegeben gehabt habe. Der Schwarze habe dies «ein- fach so» gemacht, er verstehe nicht warum. Er habe noch etwas gemerkt, bevor das mit dem «Gas» gewesen sei. «Sie» [B.________ und der Schwarze] hätten sich «geschlagen» und er habe versucht, sie auseinander zu bringen. Danach ha- be er nichts mehr verstanden, einfach Blut gesehen. Das Messer habe er nicht ge- sehen. Es sei aber sicher ein Messer gewesen, weil B.________ die Verletzungen nicht im Gesicht, sondern «unten» gehabt habe (pag. 306 f. Z. 133 f.). Das mit dem «Gas» hätten «sie» gemacht, bevor er sie zu trennen versucht habe und bevor B.________ die Verletzung zugefügt worden sei (pag. 308 Z. 115 f., pag. 311 Z. 407). Nachdem «sie» ihm «Gas» in die Augen gegeben hätten, habe er nichts mehr richtig gesehen (pag. 309 Z. 290 f.). Auf Frage, ob B.________ den Schwarzen vor dem eigentlichen Vorfall angegriffen gehabt habe, meinte C.________, davon wisse er nichts, er erinnere sich nicht. Sie hätten normal gesprochen. Es könne auf Frage sein, dass sich sein Kollege B.________ gegen den Angriff des Schwarzen gewehrt habe. Er könne bestätigen, dass er dies gesehen habe. Auf Nachfrage, was genau er gesehen habe, gab C.________ allerdings an, er habe nichts gesehen, bloss «Gas», danach habe er sie trennen wollen. Dann habe er Blut gesehen und er [B.________] sei am Boden gewesen (pag. 310 Z. 329 ff.). Er könne bestätigen, B.________ zu Hilfe gekommen zu sein. Dies indem er «sie» auseinandergebracht habe. Danach habe er dieses «Gas» gespürt. Er habe nicht genau gesehen, wie der Schlag gegangen sei, aber nachher verstanden, dass es mit einem Messer gewesen sei (pag. 310 Z. 347 ff.). Nach der Einvernahme wurde C.________ aus der vorläufigen Festnahme entlas- sen (pag. 119). 10.4.2 Delegierte Einvernahme von D.________ vom 2. Juni 2016 24 Ab dem Laptop des Beschuldigten konnte die Rufnummer einer gewissen «________» erhoben werden. Eine CCIS-Abfrage ergab, dass die Nummer auf D.________ registriert war (vgl. pag. 123). D.________ wurde in der Folge am 2. Juni 2016 delegiert als Auskunftsperson ein- vernommen. Sie bestätigte, in der Tatnacht mit einer Kollegin und deren Freund in der Reithalle und beim Vorfall zugegen gewesen zu sein. Sie habe B.________ in der Reithalle getroffen – wobei sie bestätigen könne, mit diesem die Rufnummer ausgetauscht zu haben (pag. 331 Z. 163). Glaublich sei ein Schwarzer, der «gestochen» habe, mit ihnen gelaufen. Sie [B.________ und der Schwarze] hätten sich schon vorher, vor dem Laufen, gestritten. Sie seien dann ge- laufen, dann habe sie gemerkt, dass sie sich zerstritten gehabt hätten, und sie ha- be zu ihnen gesagt, dass sie aufhören sollten. Sie habe aber nichts machen kön- nen. Sie habe dann auch die Polizei in der Nähe gesehen. Sie habe dann ein Mes- ser gesehen und sei nach vorne gegangen. Sie habe sich etwas nach hinten abge- setzt, dorthin, wo die Velos stehen würden. Sie habe aber trotzdem gesehen, was passiert sei. Sie hätten sich «zerstritten, geschlegelt» und der Dunkelhäutige habe das Messer gehabt. Nachher habe sie B.________ voller Blut gesehen. Er sei bis zur Polizei gerannt und sie selbst sei schnell weggegangen. Der Dunkelhäutige sei hinter ihr bzw. einfach neben ihr gewesen (pag. 328 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob der Dunkelhäutige bei der Auseinandersetzung eine Waffe oder ei- nen ähnlichen Gegenstand eingesetzt habe, antwortete D.________, sie habe nichts gesehen, nur dass er «unten» etwas gehabt habe, dass er dann auf dem Weg zum Bahnhof weggeschmissen habe. Sie glaube, es sei ein kleines Messer gewesen. Sie habe auf Frage nicht genau gesehen, was er weggeworfen habe, sondern einfach das Gefühl gehabt, dass es ein Messer gewesen sei. Sie habe einfach gesehen, dass er [der Beschuldigte] etwas in der Hand gehalten habe [da- bei zeigte D.________, wie der Beschuldigte die rechte Hand seitwärts nach unten gestreckt gehalten habe]. Sie gehe davon aus, dass es ein Messer gewesen sei, da es ja etwas Spitziges, etwas das schneidet, habe sein müssen (pag. 329 Z. 52 ff.). Sie könne weder sagen, wann der Dunkelhäutige den Gegenstand hervorge- nommen habe, noch in welcher Hand dieser den Gegenstand gehalten habe (pag. 329 Z. 84 ff.). Sie könne auch nicht genau sagen, in welchem Moment sie gesehen habe, wie der Dunkelhäutige – in der Art, wie sie es zuvor vorgezeigt hatte – den Gegenstand mit gestreckten Arm neben seinem Körper in der Hand gehalten habe. Im Moment, als sie dies gesehen habe, sei sie weggelaufen. Dies sei bei Videozeit 05:25:14,480 gewesen. Sie könne nicht bestätigen, den Gegenstand wie zuvor vorgezeigt in der Hand des Dunkelhäutigen gesehen zu haben. Aber sie wisse, dass sie den Gegenstand in dessen Hand gesehen habe (pag. 332 Z. 225 ff.): Der Privatkläger habe – soviel sie gesehen habe – keine Waffe oder waffenähnli- chen Gegenstand eingesetzt (pag. 329 Z. 73). Auf Frage könne sie sich nicht genau erinnern, wie sich die dunkelhäutige Person und der Privatkläger geschlagen hätten. Es sei schon vorher losgegangen. B.________ habe glaublich den anderen gerufen, dass er zu ihm kommen solle. 25 Danach hätten sie kurz miteinander geredet und dann sei es losgegangen, wie ge- nau, habe sie nicht gesehen (pag. 329 Z. 77 ff.). B.________ habe auf Frage geblutet, weil der Dunkelhäutige ihn gestochen gehabt habe. Auf Frage bestätigte D.________, dies gesehen zu haben (pag. 329 f. Z. 99 ff.). Auf Nachfrage, was sie genau gesehen habe, meinte sie, sie habe am Anfang gesehen, wie sie sich gestritten und sich danach geschlagen hätten, und fügte an: «Eigentlich haben sie sich gar nicht richtig geschlagen, der Dunkelhäutige ging so- fort auf ihn [den Privatkläger] los» (pag. 330 Z. 109 ff.). Sie habe die Bilder nicht genau vor sich. B.________ sei vor ihr gewesen und der Dunkelhäutige habe den Rücken gegen sie gerichtet gehabt. Er habe den Privatkläger gegen «da» – dabei zeigte sie auf die linke Schulterseite – gestochen (pag. 330 Z. 114 ff.). Sie habe die dunkelhäutige Person nachher – etwa nach ein bis zwei Minuten (pag. 332 Z. 242) – nochmals getroffen. «Er» habe zu ihr gesagt: «ER hat gesucht». Da- nach habe sie den Zug genommen. Der Beschuldigte habe Blut auf seiner Jacke gehabt und sie habe ihm gesagt, dass er dieses wegmachen solle (pag. 330 Z. 120 ff.). Auf Frage habe der Beschuldigte nicht über Schmerzen geklagt und auch nicht ausgesehen, als habe er Schmerzen gehabt. Es könne auf Frage sein, dass er ge- weint habe. Sie wisse aber nicht, ob er geweint habe. Sie glaube, sie habe schon etwas in den Augen gesehen, «vielleicht wegen der Aufregung». Sie glaube, dass er geweint habe. Atembeschwerden habe der Beschuldigte auf Frage nicht gehabt (pag. 330 Z. 132 ff.). Auf Frage, ob an diesem Abend von jemandem Pfefferspray oder «Gas» eingesetzt worden sei, antwortete D.________: «Ich habe nichts gese- hen» (pag. 330 Z. 151). Davon, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen vom Privatkläger beschimpft worden sei, habe sie ebenfalls nichts mitbekommen (pag. 331 Z. 160). Auf dem ihr vorgehaltenen Standbild der Überwachungsaufnahmen (pag. 334) er- kannte D.________ sich selbst (Nr. 3), den Privatkläger und den Beschuldigten (als den erwähnten Dunkelhäutigen). Die Nr. 6 kannte sie nicht (pag. 331 Z. 171 ff.). Nach Vorhalt der Videoaufnahmen kam D.________ nichts Weiteres in den Sinn (pag. 331 Z. 190 ff.). Auf Frage, ob in dem Moment, als sie neben dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger gestanden habe, Pfefferspray eingesetzt worden sei, antwortete sie: «Nein, ich habe wie gesagt, nichts gesehen. Ich habe auch auf dem Video nichts gesehen.» Sie habe auf Frage auch keine Reizung auf ihrer Haut oder in ihren Augen wahrgenommen (pag. 332 Z. 207 ff.). 10.5 Sicherstellungen / KTD-Akten 10.5.1 Flasche 26 Unmittelbar bei der Zu-/Ausfahrt SBB konnte auf der Strasse nahe des Trottoirs ei- ne zerbrochene Bierflasche «Staropramen» sichergestellt werden (Ass. 3, vgl. Tat- ortdokumentation KTD pag.164 und 166) 10.5.2 Pfefferspray In der Nähe des Tatorts, bei den Veloständern auf dem (in Richtung Bahnhof ge- sehen) rechtsseitigen Trottoir am Bollwerk, fand sich zudem ein Pfefferspray bzw. Pfeffergel des Modells «Defense One Pepper Gel“ der Grösse 75ml (Ass. 19, pag. 152). Eine Fotografie des Pfeffergels findet sich auf pag. 256. Der Pfeffergel war bereits benutzt (pag. 152). Die Analyse der ab dem Sprühknopf und der Dose entnommenen DNA-Proben (Ass. 19.1 und 19.2) ergab inkomplette, komplexe männliche Mischprofile, welche nicht weiter interpretierbar waren (pag. 193 f.). 10.5.3 Tatwaffe / MP3 Player mit Klinge Die Tatwaffe bzw. der vom Beschuldigten beschriebene MP3 Player mit Klinge (nachfolgend auch: Messer) konnte hingegen trotz intensiver Suche nicht aufge- funden werden (pag. 126, 148). 10.5.4 Bekleidung An den sichergestellten Kleidern des Privatklägers konnten zu den Verletzungen bzw. Stichen passende Gewebedefekte dokumentiert werden (pag. 148, 176 ff.). An den Kleidern des Beschuldigten fanden sich diverse Blutanhaftungen (Ass. Fo- tos pag. 187 ff.). Ein chemischer Vortest für Pfeffersprayrückstände an der im Durchgangszentrum ________ sichergestellten schwarz-weissen Kapuzenjacke des Beschuldigten (Ass. 400) fiel positiv aus (pag. 157). An der Kordel konnte bei der Untersuchung auf Capsaicin eine positive Farbreaktion beobachtet werden (pag. 148). 10.6 Rechtsmedizinische Gutachten betreffend den Beschuldigten 10.6.1 Forensisch-toxikologische Untersuchung Dem Beschuldigten wurden am 20. März 2016 um 21:24 bzw. 23:00 Uhr, d.h. rund 16 bzw. 17,5 Stunden nach der Tatzeit, Blut- und Urinproben abgenommen. Die immunologischen Vortests fielen positiv auf Cannabinoide aus. Zudem wurde ein erhöhter Methamphetamin/XTC-Wert festgestellt. Im Urin und im Blut des Beschuldigten konnten sodann MDMA und sein Stoffwech- selprodukt nachgewiesen werden. Eine Bestätigungsanalyse auf Cannabinoide wurde nicht durchgeführt. Ethanol (Trinkalkohol) fand sich nicht. Das IRM hielt al- lerdings fest, dass allfällig im Ereigniszeitpunkt vorhanden gewesener Alkohol vollständig abgebaut worden sein könne (pag. 213 ff.). 10.6.2 Körperliche Untersuchung 27 Bei der am 20. März 2016 ab 20:45 Uhr durchgeführten körperlichen Untersuchung des Beschuldigte gab dieser an, ca. 170 cm gross und 65 Kilo schwer zu sein. Er habe zuletzt um ca. 2 Uhr in der Früh zwei Biere getrunken und Cannabis konsu- miert. Weiter gab er gegenüber dem IRM an, wegen eines ca. zwei Monate alten Knochenbruchs an der linken Unterkieferseite regelmässig Antibiotika einzuneh- men. Ausserdem habe er sich um ca. 04:50 Uhr mit einem kleinen Messer am rechten Zeigefinger verletzt (pag. 219). An frischen Verletzungen fanden sich beim Beschuldigten eine glattrandige Haut- durchtrennung infolge scharfer Gewalt am Mittelgelenk des rechten Zeigfingers (vgl. Fotografie pag. 175), welche gemäss IRM mit der Einwirkung einer Messer- klinge zu vereinbaren sei. Zudem ein viereckig eingedellt erscheinender Oberhaut- defekt an der rechten Daumenbeere, welcher am ehesten auf eine stumpfe Ge- walteinwirkung durch eine kantige Struktur zurückzuführen sei (pag. 219 f.). Alle übrigen festgestellten Hautveränderungen (Verfärbungen und Vernarbungen) seien gemäss IRM bereits älter und stünden in keinem Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorfall (pag. 220). Das IRM machte keine besonderen Feststellungen zum Zustand des Gesichts des Beschuldigten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es keine kör- perlichen Hinweise auf einen Faustschlag (z.B. in Form von Schwellungen oder Rötungen) gab (vgl. auch Fotografie, pag. 174). Weiter kann festgehalten werden, dass es im Zeitpunkt der Untersuchung offenbar keine körperlichen Anzeichen eines auf den Beschuldigten erfolgten Pfefferspray- oder Pfeffergel-Angriffs (mehr) gab. 10.7 Beweismittel betreffend Kieferverletzung des Beschuldigten Gemäss dem Bericht der Klinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des R.________ Spitals vom 15. August 2016 (pag. 381 f.) erlitt der Beschuldigte im Dezember 2015 einen Bruch des Unterkiefers links mit gleichzeitigem Bruch eines Weisheitszahnes, weshalb der Kiefer operativ mit einer Metallplatte stabilisiert wor- den war. Im Verlauf habe sich – trotz antibiotischer Behandlung – eine Störung der Frakturheilung eingestellt, als deren Grund eine Entzündung des Kieferknochens vermutet worden sei. In diesem Zusammenhang seien vermehrt Nachkontrollen und regelmässige Spülungen im Gebiet der Wundheilungsstörung notwendig ge- wesen. Aufgrund einer Störung der Bruchheilung sei im Juli 2016 [– d.h. rund 4 Monate nach der Tat –] eine erneute Operation durchgeführt worden, bei welcher u.a. der entzündete Knochen abgetragen worden sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte zudem ein Röntgenbild ein, welches den «Status nach Operation» zeigen sollte (pag. 576) und vom 24. Januar 2017 datiert (pag. 591). 10.8 Rechtsmedizinische Gutachten betreffend den Privatkläger 28 10.8.1 Keine Forensisch-toxikologische Untersuchung Dem Privatkläger wurde zwar unmittelbar nach seiner Einlieferung in das R.________Spital ebenfalls Blut und Urin abgenommen (vgl. pag. 200), die Proben wurden allerdings offenbar versehentlich nicht an das IRM weitergeleitet (vgl. pag. 201) und auch nicht aufbewahrt (vgl. pag. 376). Eine forensisch-toxikologische Analyse war deshalb nicht mehr möglich. 10.8.2 Körperliche Untersuchung Der Privatkläger wurde am 20. März 2016 ab 19:35 Uhr, also nach erfolgter Opera- tion, durch das IRM untersucht. Er gab an, 191 cm gross und ca. 70kg schwer zu sein und letztmals um ca. 1 Uhr in der Früh vier Biere getrunken zu haben. Ein Drogenkonsum wurde verneint (pag. 199). Das IRM nahm die bereits operativ versorgten Wunden aus Rücksicht auf das Pa- tientenwohl und zur Vermeidung einer Infektionsgefahr nicht erneut in Augen- schein. Aufnahmen wurden lediglich von den bereits versorgten Verletzungen ge- macht (pag. 170 ff.). Die Beurteilung erfolgte anhand der Behandlungs- und Bilddo- kumentation des R.________ Spitals. Gemäss dieser Dokumentation habe die Sanitätspolizei den Privatkläger um ca. 05:35 Uhr in Seitenlage in einer grossen Blutlache angetroffen. Zu diesem Zeit- punkt habe sich bei ihm eine Wert von 7 auf der Glasgow Coma Score (= schwere Eintrübung des Bewusstseins), eine Spontanatmung, ein rascher Herzschlag sowie eine starke Blutung am rechten Arm gezeigt. Der Privatkläger sei sofort ins R.________Spital verbracht worden. Klinisch hätten sich u.a. eine spritzende Blu- tung der rechten Achsel-/Armschlagader sowie Zeichen eines blutverlustbedingten Schocks mit instabilem Kreislauf gezeigt. Es seien notfallmässig zwei ungekreuzte Bluttransfusionen (ohne Verträglichkeitsprobe) durchgeführt und der Privatkläger notfallmässig operiert worden, da die spritzende Blutung von aussen nur subopti- mal habe abgedrückt werden können. Dabei seien weitere Transfusionen erfolgt (pag. 196). Es seien gemäss Behandlungsdokumentation des R.________ Spitals folgende «Stich-/Schnittverletzungen» operativ versorgt worden (pag. 196 f.): - «Ca. 5 cm lange Schnittverletzung an der rechten Achsel mit nahezu vollständiger Durch- trennung der rechten Achselschlagader und -vene (A. und V. axillaris), 100% Durchtrennung zahlreicher Nerven des rechten Armgeflechts (beide Anteile der Medianusgabel, N. ulnaris, ulnarer Ast des N. radialis, motorischer Nervenast, wahrscheinlich Nervenast zum M. sub- scapularis und N. musculocutaneus), 30% Läsion des rechten zweiköpfigen Armmuskels (M. biceps brachii) und kleine Läsion am Unterrand des rechten Brustmuskels (M. pectoralis). […] - Schnittverletzung Ellenbogen links mit Eröffnung des Schleimbeutels und ca. 3 cm lange Längsverletzung der Sehne des linken, dreiköpfigen Armmuskels (M. triceps). o Entfernung des Schleimbeutels über dem Ellenbogen. - Oberflächliche Schnittverletzung an der linken Brustkorbseite. 29 […]» Diesbezüglich kann auf die vom R.________Spital vor bzw. während der Operation erstelle Bilddokumentation der Verletzungen verwiesen werden (pag. 203 ff.). Verletzungen der Brust- und Bauchhöhle seien nicht festgestellt worden (pag. 196). Gemäss der Behandlungsdokumentation habe sich der postoperative Verlauf ohne Komplikationen gestaltet und die Wundheilung sei komplikationslos verlaufen. Das Gefühlsempfinden im Versorgungsgebiet des N. medianus und N. ulnaris sei auf- gehoben gewesen, d.h. in etwa an der rechten Hand bis auf den Daumen und die daumenseitige Hälfte des rechten Zeigefingers sowie am rechten Unterarm streck- seitig. Motorisch hätten sich bei Austritt am 11. April 2016 eine erhaltene Funktion der Handgelenk- und Fingerstrecker (M5 = normale Kraft), eine deutliche Schwäche der Finger- und Daumenbeuger (M3 = Bewegung gegen die Schwer- kraft gerade noch möglich) sowie eine Lähmung der intrinsischen Handmuskulatur (M0 = komplette Lähmung) gezeigt (pag. 197). Der Behandlungsdokumentation des R.________ Spitals sei weiter zu entnehmen, dass sich die psychische Belastungssituation auf der handchirurgischen Abteilung mit regelmässigen Albträumen und akuten Stresssituationen (Angst jemand könnte ins Spital kommen, um ihn wieder anzugreifen) geäussert habe. Die Bewältigungs- fähigkeit sei gemäss psychosomatischem Konsilium abzuwarten. Am 23. März 2016 hätten sich keine Hinweise auf eine ängstliche oder depressive Anpassungs- störung gezeigt. Eine psychiatrische Folgebeurteilung hinsichtlich des Auftretens einer posttraumatischen Belastungsstörung werde aber empfohlen (pag. 197). Das IRM kam im rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Mai 2016 zu folgender Beurteilung: Die Gefässverletzungen an der rechten Achsel, namentlich die fast vollständige Durchtrennung der Achselschlagader und -vene, hätten eine akute Le- bensgefahr begründet, welche nur mittels Notfalltransfusion von Blut und Notfall- operation der Achselgefässe habe abgewendet werden können. Der Blutverlust durch die Verletzung der Achselgefässe habe zu einem sogenannten hämorrhagi- schen Schock mit tiefen Blutdruckwerten, raschem Herzschlag sowie zu einer schweren Eintrübung des Bewusstseins geführt. Ohne sofortige medizinische Massnahmen wäre der Privatkläger gemäss IRM verblutet. Die Verletzungen an der linken Brustkorbseite und am linken Ellenbogen seien dagegen nicht lebensge- fährlich gewesen. Diese würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Betreffend die operativ versorgten Nervenverletzungen an der rechten Achsel müs- se der klinische Verlauf bezüglich allfälliger bleibender Einbussen des Gefühlsemp- findens sowie der Beweglichkeit der rechten Hand abgewartet werden. In einem zusätzlichen Aktengutachten vom 22. September 2016 führte das IRM aus, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen und vorhandenen Unterlagen keine metrische Aussage zur Tiefe der Verletzungen in der rechten Achsel getätigt werden könne. Selbst wenn dies aber möglich gewesen wäre, hätte dies keinen verlässlichen Rückschluss auf die Länge des Tatwerkzeugs zugelassen. Dies weil einerseits ein längeres Tatwerkzeug nicht notwendigerweise maximal in den Körper eindringe und andererseits ein kürzeres Tatwerkzeug mittels kräftiger Bewegung durch zeitweiliges Eindrücken resp. Verschieben von Weichteilgewebe auch Struk- 30 turen verletzen könne, die tiefer lägen, als es die Klingenlänge erwarten lassen würde (pag. 227). 10.9 Berichte zur Rehabilitation des Privatklägers 10.9.1 Bericht der Clinique Q.________ vom 16. August 2016 Nach der Entlassung aus dem R.________Spital per 11. April 2016 befand sich der Privatkläger bis am 10. Mai 2016 in der Clinique Q.________ in ________. Deren Bericht vom 16. August 2016 (pag. 387 ff.) kann entnommen werden, dass bis zum Austritt eine «évolution lentement favorable avec und diminuation des dou- leurs» stattgefunden habe. Allerdings habe anlässlich einer Untersuchung im R.________Spital vom 11. Mai 2016 noch keine Aktivität in den von den vernähten Nerven abhängigen Muskeln im rechten Arm festgestellt werden können. Die Frage nach bleibenden Folgeschäden/einer allfälligen Invalidität könne noch nicht beant- wortet werden. Eine bleibende Einschränkung der Motorik und Sensibilität sei aber durchaus möglich. Es würden eine weiterführende ambulante physiotherapeutische (wöchentlich 2 x 45 Minuten) und ergotherapeutische (wöchentlich 1-2x 45 Minuten) Behandlung sowie eine Selbstbehandlung mit einem elektrischen Stimulationsgerät (täglich 20 Minuten) und Übungen zu Hause (täglich 20 Minuten) empfohlen. Beim Privatkläger sei zudem «le diagnostic psychiatrique d’un trouble de l’adaptation avec réaction anxieuse de type post-traumatique» gestellt worden. Es werde auch eine psychiatrische Weiterbehandlung empfohlen. 10.9.2 Bericht der ________ Ergotherapiepraxis vom 28. März 2017 Gemäss dem Bericht der ________ Ergotherapiepraxis vom 28. März 2017 (pag. 549 ff.) war der Privatkläger dort seit dem 17. Mai 2016 zweimal pro Woche in Be- handlung. Bei den Körperfunktionen seien immer noch Einschränkungen ab Höhe Ellenbogen vorhanden. Die Finger würden nach wie vor in Krall-Stellung verbleiben. Einzig der Daumen könne gestreckt und gegen Widerstand etwas gebogen werden. Die für das Greifen wichtige Opposition und Abduktion seien jedoch nicht möglich. Die Hand sei fast gar nicht einsetzbar, die Greiffunktion auf einen lateralen Pinzetten- griff reduziert. Aufgrund der Spannung der Muskulatur, welche die Beweglichkeit ebenfalls einschränken könne, trage der Privatkläger nachts eine Schiene. Ab dem Ellenbogen sei auch die oberflächliche Sensorik stark reduziert. Bis zum Handge- lenk fange der Privatkläger erst an, Wärme und Schmerz zu spüren. In der Hand spüre er noch weniger. Ob er einen Gegenstand in der Hand halte, müsse der Pri- vatkläger mit den Augen kontrollieren. Es bestehe ein grosses Risiko von Verbren- nungen und anderen Verletzungen. Nervenschmerzen seien ebenfalls ein Thema. Hinsichtlich Sensorik sei die oberflächliche Sensibilität ab Ellenbogen stark redu- ziert. Der Privatkläger sei in allen Alltagsaktivitäten (Selbstversorgung und Freizeit) so- wie auch in der beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt. 31 Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass der Privatkläger seit dem Unfall erhöh- te Angst verspüre. Dies vor allem draussen, wenn er einen ungewöhnlichen, lauten Lärm höre, wenn jemand zu nahe an ihm vorbeirenne, oder wenn Personen eine Auseinandersetzung hätten. Er gehe am Abend nicht mehr alleine in den Ausgang. Auch seine berufliche Zukunft bereite dem Privatkläger Sorge. Die IV schaue jetzt für eine vorübergehende Möglichkeit. 10.9.3 Berichte des R.________ Spitals, Klinik für Plastische- und Handchirurgie Aus dem Bericht der Klinik für Plastische- und Handchirurgie vom 23. März 2017 (pag. 553 f). geht hervor, dass im Zeitpunkt der letzten Nachkontrolle vom 11. No- vember 2016 weiterhin eine deutliche Symptomatik mit Schmerzen und sensomo- torischen Einschränkungen bestanden hätten. Der Verlauf zeige zwar eine laufen- de Nervenerholung und die Kraft für die Ellenbogenbeugung habe sich verbessert. Die Kraft für die Aktivierung der kleinen Handmuskeln sei aber noch nicht wieder- gekommen und auch für die Fingerspreizung und -adduktion sei noch eine Läh- mung vorhanden gewesen. Es habe zudem eine stark verminderte Sensibilität der Hand persistiert, weshalb eine Schutzfunktion bei Exposition mit gefährlichen Ge- genständen oder thermischen Einflüssen nicht gegeben gewesen sei. Der Privatkläger sei derzeit ein funktioneller Einhänder, für Tätigkeiten im Alltag und im Haushalt auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen und bis auf weite- res arbeitsunfähig. Auch Freizeitaktivitäten, welche den Einsatz beider Hände er- forderten, seien nicht mehr möglich. Wenngleich die Nervenregeneration noch am Laufen sei, würden mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Einschränkungen der Sensibilität und auch der Kraft und damit einhergehend eine erhebliche Funktionsstörung der oberen Extremität zurückbleiben. Die Feinmotorik wie auch die Grobmotorik seien gestört und blei- bende Nervenschmerzen seien ebenfalls möglich. Mit grösster Wahrscheinlichkeit werde es zu bleibenden Einschränkungen und Störungen mit Funktionseinschrän- kung kommen. Zudem klage der Privatkläger über Probleme mit der Verarbeitung der Gescheh- nisse. Es sei die Vorstellung bei den Kollegen der Psychosomatik empfohlen wor- den. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Bericht der Klinik für Plastische- und Handchirurgie vom 27. Oktober 2017 (pag. 788 ff.) ist die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Verheilung sehr gering: Nach Nervenverletzungen würden die Verbindungen der Nerven zu ihren Endorga- nen, den Muskeln, über die sogenannten motorischen Endplatten ein Jahr auf- rechterhalten. Danach komme es zu Schädigungen dieser Verbindungen. Nach zwei Jahren seien irreversible Fibrosierungen der Muskeln vorhanden, so dass ein bleibender Muskelschaden mit bleibendem Funktionsverlust auftrete. Beim Privatkläger habe auch nach einem Jahr und sieben Monaten keine Aktivität für die vom Nervus ulnaris innervierten Handmuskeln gefunden werden können. Eine vollständige Erholung sei unwahrscheinlich und die stark verminderte Sensibi- lität der Hand werde in Zukunft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht vollstän- 32 dig verheilen. Nach einem solchen Zeitablauf nach schwerer Nervenverletzung des Plexus axillaris rechts würden mit grösster Wahrscheinlichkeit keine grossen Ver- änderungen mehr eintreten. Eine Verbesserung der Kraft sei nach Ablaufen des Zeitintervalls von zwei Jahren eher nicht mehr zu erwarten; eine Verbesserung der Sensibilität sei teilweise danach noch möglich. Bleibende Einschränkungen wie verminderte Kraft, gestörte Feinmotorik, Kälteempfindlichkeit und Gelenksteifigkeit der kleinen Fingergelenke und Sensibilitätseinschränkung würden bleiben. Der rechte Arm / die rechte Hand werde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Hilfshand bleiben. Therapeutische Massnahmen in Form von Ergotherapie, Physiotherapie oder Schienen während der Nacht, allenfalls ergänzt durch Schmerzmedikamente, wür- den den Privatkläger noch längere Zeit begleiten. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger wieder sämtliche Alltags- handlungen unter Beizug seines rechten Arms/seiner rechten Hand werde vorneh- men können. Dies gelte auch für Freizeitaktivitäten. Eine handwerkliche Arbeit sei in Zukunft eher unwahrscheinlich. Die Einschränkun- gen würden bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten nicht mehr erlauben. 10.9.4 Berichte des R.________ Spitals, Klinik für Neurologie Auch dem von der Vorinstanz eingeholten Bericht der Klinik für Neurologie vom 13. April 2017 (pag. 563 f.) ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der letzten Untersu- chung im November 2016 – trotz einer leichten Verbesserung der Befunde – noch eindeutig Restschäden objektivierbar gewesen seien. Der Privatkläger habe nach wie vor schwere Lähmungen des rechten Armes gezeigt und sei von neurophathi- schen Schmerzen gestört gewesen. Solche Restschäden würden bei axonalen Nervenschäden erfahrungsgemäss meistens zurückbleiben. Laut dem oberinstanzlich eingeholten Bericht der Klinik für Neurologie vom 2. No- vember 2017 (pag. 785 f.) könne aufgrund der fehlenden Nerven-Muskel- Kontinuität des N. ulnaris zu dem an der Hand befindlichen M. interosseus dorsalis I 19 Monate nach dem Unfallereignis nicht von einer relevanten Besserung im Ver- lauf ausgegangen werden. Ein zukünftiges vollständiges Ausheilen der Nerven und Muskeln werde trotz der leichten elektrophysiologischen und klinischen Besserung als eher unwahrscheinlich erachtet. Klinisch seien die Defizite mit eingesetzter Kontraktur der Hand- und Fingermuskeln und Atrophie derselben sehr ausgeprägt. Auch elektrophysiologisch sei das Ausmass des Nerven- und Muskelschadens deutlich ausgeprägt. Residuelle Defizite seien wahrscheinlich. Aktuell sei der Privatkläger in sämtlichen Tätigkeiten des Alltags erheblich einge- schränkt. Es sei ihm nicht möglich, die Körperpflege (Gesicht waschen, Zähneput- zen etc.), das Anziehen (Zuknöpfen von Hemden, Schliessen eines Gürtels, Binden von Schuhen etc.), die Nahrungsaufnahme (Gebrauch von Besteck, Öffnen von z.B. Gläsern und Flaschen) ohne massive Einschränkungen durchzuführen. Der rechte Arm könne aktuell maximal Haltefunktionen übernehmen. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Handfunktion rechts bei einem Rechtshänder sei nicht davon auszugehen, dass eine handwerkliche Arbeit in Zu- 33 kunft ohne Einschränkungen möglich sein werde. Generell lasse sich aber eine Aussage über die beruflichen Möglichkeiten allenfalls nach einer interdisziplinären Begutachtung machen. 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkung Nachfolgend wird mit Hilfe von Standbildern der Inhalt der Überwachungsvideos dargestellt. Gleichzeitig erfolgt eine Interpretation der Bilder unter Einbezug und in Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der weiteren Beweismittel. Vorab kann aber eine generelle Würdigung der Aussagen der Beteiligten erfolgen. 11.2 Generelle Würdigung der Aussagen 11.2.1 Beschuldigter Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Darstellung des Beschuldigten zum äusseren Ablauf des Vorfalls zu weiten Teilen gut mit dem In- halt des sichergestellten Videomaterials vereinbaren lässt. Seine Aussagen zum Kernsachverhalt, also der tätlichen Auseinandersetzung, blieben denn auch über alle Einvernahmen hinweg weitgehend konstant. Gewisse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ergaben sich eigentlich nur in Bezug auf die Chronologie von Faustschlag und Pfefferspray-Einsatz durch den Privatkläger so- wie hinsichtlich der Frage, ob und wann welcher Gegenstand (Telefon, Kopfhörer, MP3-Player, Pfefferspray) zu Boden gefallen sei bzw. welchen Gegenstand er am Ende der Auseinandersetzung vom Boden aufgehoben habe. Allerdings sind z.B. in Bezug auf die Stärke des angeblichen Faustschlags des Privatklägers gewisse Ag- gravierungstendenzen zu beobachten, während der Beschuldigte sein eigenes Verhalten tendenziell zu beschönigen versuchte. 11.2.2 Privatkläger Der Privatkläger konnte oder wollte sich an praktisch nichts erinnern. Stellenweise wollte er sich auf dem Video nicht einmal selbst erkennen können. Auffälligerweise ganz sicher war er sich hingegen darin, dass er die Konfrontation mit dem Beschuldigten weder gesucht, noch diesem einen Faustschlag verpasst, noch einen Pfefferspray gegen diesen eingesetzt habe; solche Dinge mache er nicht. Er bestand auch darauf, überhaupt keinen Pfefferspray mit sich geführt zu haben. Auf Vorhalt, dass es auf den Videos anders aussehe, reagierte der Privat- kläger gereizt. Die Polizei sei ja nicht zugegen gewesen und täusche sich über vie- le Sachen. Seine Darstellung, von einer ihm unbekannten Person unvermittelt und grundlos hinterrücks einen Schlag erhalten zu haben, steht allerdings in klarem Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen. Wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass der Pri- vatkläger sich aufgrund der Folgen der Verletzungen tatsächlich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern kann (oder aufgrund psychologischer Schutzmechanismen 34 will), sind seine Aussagen nicht geeignet, diejenigen des Beschuldigten – jedenfalls soweit diese von den Videoaufnahmen gestützt werden – in Frage zu stellen. 11.2.3 C.________ Es ist unbestritten, dass sich der Privatkläger in der Tatnacht in Begleitung von C.________ befand. Dieser muss sich auch im Zeitpunkt der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts befunden haben, gab er sich doch unmittelbar anschlies- send der Polizei gegenüber als Kollege des verletzten Privatklägers zu erkennen. Der Privatkläger gab an, C.________ sei im Zeitpunkt, als er den unvermittelten Schlag erhalten habe, «neben» ihm gewesen. Auch C.________ selbst bestätigte, sich mit dem Privatkläger auf dem Weg zum Bahnhof befunden zu haben, als es zu einer Schlägerei zwischen diesem und einem Schwarzen gekommen sei, bei wel- cher er schlichtend einzugreifen versucht habe. Der Beschuldigte schliesslich er- kannte C.________ als den algerischen Kollegen des Privatklägers, welcher zu viel getrunken gehabt habe und auf den Videobildern den roten Pullover und die schwarze Jacke trage (Nr. 6 auf pag. 257). C.________ wies im Zeitpunkt seiner körperlichen Untersuchung durch das IRM deutlichen Mundalkoholgeruch auf und musste sich offenbar noch kurz vor seiner Einvernahme vom Nachmittag übergeben. Mit geschätzt 170 cm sind der Beschul- digte und C.________ in etwa gleich gross. Dies alles deutet darauf hin, dass es sich bei der auf den Videobildern ersichtlichen männlichen Person mit dem roten Pullover und der schwarzen Jacke tatsächlich um C.________ handelt. Zweifel daran ergeben sich allerdings aus dem Umstand, dass dieser gemäss Si- cherstellungsverzeichnis bei seiner Anhaltung einen dunkelblauen Strickpullover getragen hatte und kein roter Pullover sichergestellt wurde. Zudem soll C.________ bereits um 05:26 Uhr vorläufig festgenommen worden sein. Auf dem Überwachungsvideo taucht die Person mit dem roten Pullover allerdings um 05:27:04 - :21 Uhr nochmals bei der Zu-/Ausfahrt SBB auf, ergreift einen Gegen- stand, welcher sich auf der rechtsseitigen Betonmauer befindet, und macht auch den Eindruck, sich vergewissern zu wollen, dass nichts am Tatort zurückgeblieben ist. Wenngleich Vieles dafür spricht, dass es sich dabei um C.________ handelt, kann mit der Vorinstanz letztlich offen bleiben, ob C.________ auf dem Überwachungs- video zu sehen ist oder nicht. Vorweg genommen werden kann indessen, dass seine (erste) Tatversion, wonach der «Schwarze» ihm – also C.________ – «einfach so» «Gas» ins Gesicht gege- ben habe, in den Videoaufnahmen keine Bestätigung findet. Auffällig ist zudem, dass C.________ den angeblichen Pfeffersprayangriff im weiteren Verlauf der Be- fragung nicht mehr explizit dem Beschuldigten zuordnete, sondern jeweils von mehreren Personen sprach («sie»), welche ihm «Gas» in die Augen gegeben hät- ten, während er gleichzeitig offenkundig (nur) vom Privatkläger und vom Schwar- zen sprach, welche sich geschlagen hätten und welche er zu trennen versucht ha- be. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Einsatzes eines Pfeffersprays widersprach sich C.________. Einmal soll dies vor seinem Versuch, die beiden Kontrahenten zu trennen, gewesen sein, einmal danach. 35 Die Aussagen des Zeugen sind schliesslich schon aufgrund seiner offenkundigen Alkoholisierung mit grosser Vorsicht zu würdigen. Es ist möglich, dass er sich an die Einzelheiten der Auseinandersetzung schlicht nicht mehr erinnern konnte. Die Aussagen von C.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung und der einzelnen Tatbeiträge sind deshalb insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass C.________ die Tatversion des Beschuldigten immerhin insofern stützt, als überhaupt «Gas» eingesetzt worden sei und der Pri- vatkläger sich mit dem Beschuldigten «geschlagen» habe. 11.2.4 D.________ D.________ müsste die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, aus nächster Nähe mitbekommen haben, zumindest deren Anfang. Dazu in Widerspruch stehen ihre sehr pauschalen Angaben. Insbesondere er- scheint wenig glaubhaft, dass sie nicht gesehen haben will, wie genau es losge- gangen sei. Als widersprüchlich erweisen sich auch ihre Aussagen zum Einsatz des Messers durch die dunkelhäutige Person und überhaupt zum Ablauf der Aus- einandersetzung. So gab die Zeugin zuerst an, sie habe ein Messer gesehen und beobachten können, was geschehen sei, nur um auf konkrete Frage nach einer Waffe dann anzugeben, dass sie nichts bzw. nur gesehen habe, dass der Dunkel- häutige etwas «unten» gehabt habe, das er dann auf dem Weg zum Bahnhof weg- geschmissen habe. Weiter gab D.________ zunächst zu Protokoll, sie habe gese- hen, dass der Dunkelhäutige etwas in der Hand gehalten habe, und zeigte dabei, wie die Person die rechte Hand seitwärts nach unten gestreckt gehalten haben soll. Auf Nachfrage konnte sie aber weder angeben, in welcher Hand die Person diesen Gegenstand gehalten hatte, noch wollte sie bestätigen, den Gegenstand in jenem Zeitpunkt überhaupt in deren Hand gesehen zu haben. Schliesslich sagte die Zeu- gin zunächst auch wiederholt aus, gesehen zu haben, wie die beiden Kontrahenten «geschleglet» hätten, um dann zu Protokoll zu geben, sie hätten sich «eigentlich» gar nicht geschlagen, vielmehr sei der Dunkelhäutige sofort auf B.________ los. Es kann vorweg genommen werden, dass jedenfalls letztere Tatversion in den Vi- deoaufnahmen keine Stützte findet. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass bereits die Wortwahl der Zeugin in Bezug auf die beiden Protagonisten der Auseinandersetzung auffällig ist. Sie nennt den Privatkläger bei seinem Vornamen, während sie den Beschuldigten lediglich als «Dunkelhäutigen» bezeichnet. Es scheint, als habe D.________ die Sache so darstellen wollen, als ob sie den Beschuldigten überhaupt nicht kennen würde und nichts mit diesem zu tun hätte. Dies obwohl der Beschuldigte im Besitz ihrer Tele- fonnummer war und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, dass die Zeugin nicht nur gemeinsam mit dem Beschuldigten zum Bahnhof gegangen war, sondern sich dort auch noch mindestens 10 Minuten auf dem Perron mit diesem unterhalten hatte. Dabei gab sie dem «Dunkelhäutigen» nach eigenen Angaben sogar noch den Rat, das sich auf seiner Jacke befindliche Blut zu entfernen. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass D.________ dem Beschuldigten näher steht, als sie es dar- stellt. 36 Ihre Aussagen sind insgesamt als wenig glaubhaft zu bezeichnen und mit grosser Vorsicht zu würdigen. Immerhin ist aber festzustellen, dass ihre Angaben die Aussagen des Beschuldig- ten insofern stützen, als der Privatkläger dem Beschuldigten auf dem Weg zum Bahnhof zugerufen habe, er solle zu ihm kommen, und als die beiden Kontrahen- ten – also auch der Privatkläger – gemäss ihren ersten Angaben miteinander «ge- schlegelt» hätten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Zeugin einen Pfeffersprayeinsatz – durch bzw. gegen wen auch immer – verneinte und angab, der Beschuldigte habe da- nach im Bahnhof weder über Schmerzen geklagt noch so ausgesehen, als ob er solche gehabt hätte, auch wenn es sein könne, dass er etwas geweint habe. Schliesslich ist zu beachten, dass D.________ die Situation zu Beginn der Ausein- andersetzung offenbar so wahrgenommen hatte, dass der Beschuldigte bereits ei- nen Gegenstand offen in seiner neben seinem Körper herabhängenden Hand ge- halten hatte. 11.2.5 Zwischenfazit Während die Aussagen des Beschuldigten relativ glaubhaft erscheinen, sind dieje- nigen der übrigen befragten Personen mit grosser Vorsicht zu würdigen und er- scheinen – für sich allein – nicht geeignet, die Tatversion des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre. Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation und zur Beurteilung seiner Beweggründe und Absichten bedarf die Darstellung des Be- schuldigten insbesondere in folgenden Punkten näherer Überprüfung: - Wollte der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger tatsächlich vermeiden und seines Weges gehen? Oder liess er sich auf eine Konfrontation ein? - Wurde die tätliche Auseinandersetzung wirklich vom Privatkläger initiiert, oder ging die erste physische Handlung – wie an der Berufungsverhandlung von der Privatklägerschaft behauptet – vom Beschuldigten selbst aus? - Setzte der Privatkläger tatsächlich Pfefferspray gegen den Beschuldigten ein? Wenn ja, wie oft/wie lange und zeitigte dies auch Auswirkungen beim Beschuldigten? - Versetzte der Privatkläger dem Beschuldigten wirklich einen Faustschlag ins Gesicht? Und wenn ja, wie stark war dieser? - Nahm der Beschuldigte das Tatwerkzeug tatsächlich erst während dieser allfälligen Handlungen des Privatklägers hervor bzw. öffnete er die Klinge des MP3 Players wirklich erst in diesem Zeitpunkt, unmittelbar vor dem Ein- satz des Messers? Oder trug er dieses – wie an der Berufungsverhandlung von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten – bereits offen in der Hand oder in der Hosentasche? 37 - Wie gross bzw. klein war das vom Beschuldigten eingesetzte Messer? War die Klinge wirklich so klein, wie von ihm behauptet? - Wie viele Schläge/Stiche führte der Beschuldigte damit gegen den Privat- kläger aus und welcher Schlag/Stich war ursächlich für die lebensgefährli- che Verletzung des Privatklägers? - Erfolgten diese Schläge/Stiche tatsächlich wenig aggressiv/kräftig, zum blossen Schaffen oder Halten von Distanz und eher im Sinne von «lass mich in Ruhe»? Oder führte der Beschuldigte diese vielmehr mit voller Wucht aus? - Wie und worauf gezielt erfolgten diese Schläge/Stiche, wenn überhaupt? - Liess der Beschuldigte nach dem letzten Schlag/Stich von sich aus vom Privatkläger ab? Oder wollte er dem schwer verletzten Privatkläger sogar noch folgen und tat dies bloss deshalb nicht, weil er von einer Drittperson zurückgehalten wurde? - Hatte der Beschuldigte tatsächlich Angst um seinen Kiefer, fürchtete er gar um sein Leben und handelte er wirklich zum Zwecke der Verteidigung? Oder agierte er vielmehr nur noch in blindwütiger Rage und in der Absicht, den Privatkläger in die Schranken zu weisen? - Beabsichtigte der Beschuldigte wirklich nicht, den Privatkläger schwer zu verletzen? Oder nahm er nicht vielmehr sogar dessen Tod in Kauf? 11.3 Überwachungsvideo Ein-/Ausfahrt SBB am Bollwerk Die folgenden Standbilder entstammen dem Überwachungsvideo mit dem Datei- namen «C167_BN-167 Ein-Ausfahrt Bollwerk_20160320_05h20m00s_20160320_ 05h39m59s_1.vmrcd » (DVD, pag. 357). Es empfiehlt sich eine eigene Betrachtung des Videos. Nur so entsteht ein realisti- scher Eindruck der Bewegungsabläufe und der zeitlichen Verhältnisse. 38 20.03.2016 05:24:52,882 Beschreibung: Der Privatkläger erscheint rückwärts gehend als erste von mehreren Perso- nen im Bild. Sein Gesicht ist Richtung Reithalle gerichtet. Mit seiner rechten Hand deutet er ebenfalls in diese Richtung. Seine linke Hand ist an der Körperseite, wo er kurz in seine lin- ke Hosen- oder Jackentasche zu greifen scheint. Würdigung: Der Privatkläger spricht zur Gruppe mit dem Beschuldigten, welche noch nicht im Bild zu sehen ist und sich ebenfalls von der Reithalle in Richtung Bahnhof bewegt. Sein nonverbales Verhalten wirkt erregt und aggressiv. Die Aussage des Privatklägers, wonach er keine Probleme gesucht und sich normal auf dem Nachhauseweg befunden habe, ist wi- derlegt. 20.03.2016 05:24:58,681 Beschreibung: Der Privatkläger dreht sich zur Seite ab und macht einen Schritt in die Ein- fahrt. Er nimmt die linke Hand vom Körper weg und zeigt nach links. Die rechte Hand führt er schräg hinter den Körper in den Gesässbereich. Zwischenzeitlich hat eine männliche Person mit weissen Turnschuhen und rotem Kapuzenpullover unter einer schwarzen Jacke den Pri- vatkläger passiert. Dabei handelt es sich möglicherweise um C.________. Würdigung: Der Privatkläger begibt sich aus der allgemeinen Gehrichtung der Gruppe hin- aus und wartet vom Trottoir etwas zurückversetzt leicht hinter der ca. brusthohen Beton- mauer stehend auf den Rest der Gruppe mit dem Beschuldigten. Ein Pfefferspray ist beim Privatkläger zwar noch nicht als solcher zu erkennen. Es erscheint jedoch möglich, dass sich dieser in seiner rechten Gesässtasche befindet und der Privatkläger sich bereit macht, diesen zu ergreifen. 20.03.2016 05:25:01,282 Beschreibung: Links bei der Betonmauer erscheint mit der weiss-schwarzen Jacke der Be- schuldigte im Bild. Er hat seine rechte Hand in oder an der rechten Hosentasche. Die Hal- tung des Privatklägers ist mehr oder weniger unverändert. Er dreht sich aber leicht in Geh- richtung des Beschuldigten und macht mit seiner linken Hand heranwinkende Bewegungen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover ist stehen geblieben und blickt zurück. Würdigung: Es ist nun klar ersichtlich, dass der Privatkläger mit dem Beschuldigten spricht. Er gestikuliert in dessen Richtung und es muss in Übereinstimmung mit den Aussagen des 39 Beschuldigten – und im Übrigen auch denjenigen von D.________ – davon ausgegangen werden, dass er diesen auffordert, zu ihm zu kommen. Plausibel erscheint auch, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft und ihm sinngemäss zu verstehen gibt, er werde sich mit ihm prügeln. Die Behauptung des Privatklägers, er habe den Beschuldigten nicht provoziert, ist dagegen unglaubhaft. 20.03.2016 05:25:03,282 Beschreibung: Vier weitere männliche Personen gehen auf dem Trottoir am Privatkläger vorbei und passieren dabei auch den Beschuldigten. Der Mann mit dem roten Kapuzenpull- over bleibt hingegen mehr oder weniger unverändert stehen. Der Beschuldigte geht eben- falls, jedoch langsameren Schrittes als die übrigen Männer, in Richtung Bahnhof und schaut dabei kurz zum Privatkläger. Er hat seine rechte Hand weiterhin in oder an seiner Hosenta- sche. Der Privatkläger seinerseits geht nun in die Vorwärtsbewegung und macht mit dem linken Fuss einen Schritt auf den Beschuldigten zu, als wolle er diesem folgen. Seine linke Hand ist vor dem Körper angewinkelt. Seine rechte Hand bleibt unverändert im Gesässbe- reich. Würdigung: Der Beschuldigte hat zwar den Privatkläger längst bemerkt, lässt sich in Über- einstimmung mit seinen Aussagen aber zunächst nicht auf dessen Provokationen ein, son- dern will seinen Weg in Richtung Bahnhof fortsetzen. Die Behauptung des Privatklägers, unvermittelt rücklings von einem Schwarzen niedergeschlagen bzw. gestochen worden zu sein, ist dagegen widerlegt. Die erwähnten weiteren vier männlichen Personen haben nichts mit dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu tun. 20.03.2016 05:25:04,480 Beschreibung: Die vier männlichen Personen gehen weiter. Der Mann mit dem roten Kapu- zenpullover bleibt zurück. Links erscheinen eine Frau mit blonden Haaren sowie zwei weite- re Personen (wohl ein Mann und eine Frau) im Bild. Der Privatkläger macht mit dem rechten Fuss einen weiteren Schritt auf den Beschuldigten zu, wobei er seine rechte Hand weiterhin am Gesäss hat. Die linke Hand hält er leicht vor dem Körper. Der Beschuldigte dreht sich derweil um neunzig Grad nach rechts um, dem Privatkläger zu. Der Beschuldigte hat nun beide Hände klar aus bzw. von den Hosentaschen genommen (vgl. auch 05:25:04,080 und ,280) und lässt sie neben seinem Körper nach unten Hängen. 40 Würdigung: Der Beschuldigte lässt von seinem ursprünglichen Vorhaben, den Privatkläger nicht weiter zu beachten, ab und wendet sich diesem zu. Seine Behauptung, nicht zum Pri- vatkläger gegangen zu sein, erweist sich insofern als falsch. Vielmehr stellt sich der Be- schuldigte nun der (verbalen) Auseinandersetzung und lässt sich – insoweit – auf die Kon- frontation mit dem Privatkläger ein. Ein Messer ist in seinen Händen nicht erkennbar. Aufgrund der niedrigen Auflösung des Videos ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass er dieses bereits in einer Hand hält. Eine beidhändige Öffnungsbewegung war hingegen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu sehen und kann – obwohl der Beschuldigte während ca. einer Sekunde (05:25:02,081 bis 05:25:03,082) hinter dem Privatkläger verdeckt war – aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden (vgl. auch nachstehend). Bei der Frau mit den blonden Haaren handelt es sich um D.________. Sie steht sehr nahe beim Geschehen und müsste somit sehr genau mitbekommen, was passiert. Bei der hinter ihr gehenden Frau dürfte es sich um ihre Kollegin handeln. 20.03.2016 05:25:05,281 Beschreibung: Der Privatkläger macht einen weiteren Schritt auf den Beschuldigten zu und die beiden stehen sich nun in geringem Abstand gegenüber. Der Beschuldigte steht dem Privatkläger mit der ganzen Körperfront gegenüber, während letzterer seinen Körper leicht ausgedreht hat, indem er mit dem rechten Bein etwas rückversetzt steht und seine linke Körperhälfte mit dem linken Arm vor dem Körper nach vorne dreht. Der Beschuldigte hat seinen linken Arm etwas angewinkelt und nach vorne gegen den Privatkläger gerichtet. Die vier männlichen Personen verschwinden rechts hinter dem Betonpfeiler. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover macht einige zögerliche Schritte in Richtung Bahnhof, bleibt aber nach wie vor eher zurück. D.________ und die anderen beiden Personen bleiben links des Privatklägers und des Beschuldigten stehen. Würdigung: Der Privatkläger und der Beschuldigte sprechen miteinander. Während der Be- schuldigte dabei relativ relaxt erscheint, wirkt der Privatkläger weiterhin aggressiv und bleibt in seiner "Einsatzstellung", mit der Hand im Bereich der Gesässtasche. Der Beschuldigte macht mit seiner linken Hand eine Geste im Sinne von «was willst du?» in Richtung des Pri- vatklägers. Was er mit seiner rechten Hand macht, bleibt verborgen. Eine beidhändige Öff- nung des Messers findet aber nicht statt. 41 20.03.2016 05:25:05,681 Beschreibung: Der Privatkläger winkelt seinen rechten Arm etwas an und führt seine Hand an/über seine rechte Gesässtasche. Dort erscheint eine helle, weissliche Fläche von der Grösse einer Hand. Anschliessend hält der Privatkläger – wie sogleich sichtbar werden wird – seinen Arm wieder ausgestreckt neben seinem Körper nach unten. Die weissliche Fläche ist weiterhin im Bereich seiner Hand erkennbar. Der Beschuldigte seinerseits lässt beide Arme neben seinem Körper hängen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover dreht sich in Richtung der beiden. Würdigung: Der Privatkläger zieht etwas aus seiner Gesässtasche, was von der Grösse her ein Pfefferspray sein könnte. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um den sichergestellten „Defense One Pepper Gel“ handelt. Dass der Gegenstand weiss- lich erscheint, könnte an der Reflektion des metallenen Dosenbodens liegen. Der Beschul- digte hat weiterhin keine beidhändigen Messeröffnungsbewegungen gemacht. D.________ hat gute Sicht auf die rechte Hand des Beschuldigten. Es kann sein, dass sie darin einen Gegenstand wahrnimmt. Die Armhaltung des Beschuldigten stimmt jedenfalls mit der von ihr anlässlich ihrer Einvernahme beschriebenen bzw. gezeigten überein. 20.03.2016 05:25:08,081 Beschreibung: Der Privatkläger steht in grundsätzlich unveränderter Position, wobei er sich mit dem Kopf und dem Oberkörper allerdings stärker nach vorne hin zum Gesicht des Be- schuldigten neigt. Der Bereich der rechten Hand des Privatklägers besteht weiterhin aus einem grösseren helleren Fleck. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover kommt zurück und streckt seinen rechten Arm Richtung des Beschuldigten aus. Dieser lässt seine linke Hand weiterhin neben seinem Körper hängen. Sein rechter Arm ist nicht zu sehen. Die rest- lichen Personen bleiben in unveränderter Position Würdigung: Der Privatkläger sucht weiterhin die Konfrontation mit dem Beschuldigten. Er hat einen Gegenstand in seiner Hand und es muss nun klar davon ausgehangen werden, dass er aggressiv auf den Beschuldigten einredet. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover hat sich entschieden, schlichtend einzugreifen. Dies spricht dafür, dass es sich um C.________ handelt. Auch die schwarze Jacke, die dunkle Hose und die weissen Turnschuhe passen zur Beschreibung. Allerdings trug C.________ bei seiner anschliessenden Festnahme durch die 42 Polizei einen blauen Pullover. 20.03.2016 05:25:08,681 Beschreibung: Der Beschuldigte hat nun – erstmals seit Videozeit 05:25:05,281 – wieder die linke Hand vor seinem Körper angehoben und etwas nach oben gewinkelt. Der Privatkläger seinerseits nimmt den rechten Arm mit dem weisslichen Fleck etwas mehr nach vorne, auf die Körperseite. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover steht mit ausgestreckter rechter Hand noch etwa einen Schritt entfernt hinter dem Beschuldigten. Würdigung: Der Beschuldigte will etwa in diesem Zeitpunkt seine Kopfhörer aus den Ohren genommen haben. Dies erscheint möglich. Gleichzeitig ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte den Privatkläger hier mit der linken Hand im Bereich von dessen Bauch/Brust anstösst. Dies allerdings höchstens erneut im Sinne von «lass mich in Ruhe». Von einem aggressiven Griff ins Gesicht – wie an der Berufungsverhandlung von der Privat- klägerschaft behauptet wurde – oder gar einem veritablen Faustschlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger ist nichts zu sehen. Auch bleibt eine entsprechende reaktive Bewe- gung des Kopfes des Privatklägers aus. Dieser bleibt vielmehr unverändert, den Kopf wei- terhin leicht Richtung Beschuldigter gebeugt, vor diesem stehen. 20.03.2016 05:25:11,479 Beschreibung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover fasst den Beschuldigten im Hals- /Schulterbereich an. Der Beschuldigte blickt über die linke Schulter zu diesem Mann. Während der rechte Arm des Beschuldigten weiterhin vom Privatkläger verdeckt ist, hängt sein linker Arm wieder neben seinem Körper. Würdigung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover versucht, schlichtend einzugreifen und den Beschuldigten aus dieser Situation herauszunehmen. Es ist plausibel, dass er ihn am Kragen packt. Der Privatkläger nützt die Situation aus, um in den Angriff überzugehen. Der Beschuldigte hat weiterhin zu keiner Zeit erkennbar seine Hände zusammengeführt, um das Messer zu öffnen. 20.03.2016 05:25:12,080 Beschreibung: Der Privatkläger dreht seinen Körper aus, indem er das Gewicht auf den lin- ken Fuss verlagert, mit dem rechten Fuss einen Schritt nach vorne macht, seinen rechten 43 Arm gestreckt in Richtung des Beschuldigten bewegt und seine linke Körperseite nach hin- ten dreht. Der Beschuldigte seinerseits macht mit dem linken Fuss einen Schritt nach hinten unter die Schulter des Mannes mit dem roten Kapuzenpullover und dreht sich dabei leicht nach hinten links. Er hat beide Hände neben seinem Körper. Würdigung: Der Privatkläger greift den Beschuldigten an. Von der Bewegung her passt sein Angriff allerdings nicht zu einem Faustschlag, bei welchem ein anschliessendes Zurückzie- hen der Hand zu sehen sein müsste. Auch müsste der Privatkläger bei einem Faustschlag die Distanz zum Beschuldigten stärker verringern. Das statische Verweilen mit ausgestreck- tem, gegen das Gesicht des Beschuldigten zeigendem Arm spricht vielmehr für einen Pfef- ferspray-Einsatz. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten nimmt der Privatkläger den Pfefferspray zwar nicht aus seiner Jackeninnentasche. Es scheint aber nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dies so wahrnahm, nachdem der Privatkläger den Gegenstand ja zuvor versteckt gehalten hatte. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover hat seinen Kopf direkt hinter bzw. neben demjeni- gen des Beschuldigten. Er müsste den Pfefferspray-Einsatz nicht nur mitbekommen haben, sondern könnte auch gewisse Auswirkungen gespürt haben (vgl. dazu auch nachstehend). Dies würde erklären, weshalb auch C.________ von «Gas» sprach. Er macht allerdings (noch) nicht den Anschein, getroffen worden zu sein. Auch D.________ müsste den Pfeffersprayeinsatz mitbekommen haben. Dass sie einen solchen verneint, heisst angesichts ihres unglaubhaften Aussageverhaltens aber nicht, dass es nicht zu einem solchen gekommen ist. 20.03.2016 05:25:12,481 Beschreibung: Der Privatkläger steht breitbeinig und mit in Richtung des Kopfes des Be- schuldigten zeigendem, gestrecktem rechtem Arm da. Der Beschuldigte dreht den Kopf nach links gegen den Mann mit dem roten Kapuzenpullover. Seine linke Hand hat er leicht hochgezogen und hält diese im Bereich seiner Hüfte, während seine rechte Hand vom Mann mit dem roten Kapuzenpullover verdeckt wird. D.________ hat ihre Tasche vor den Bauch gezogen. Im Hintergrund passiert ein Polizeifahrzeug die Gruppe. Würdigung: Sowohl die Bewegungen des Privatklägers wie auch die Reaktion des Beschul- digten passen zu einem Pfeffersprayeinsatz. Dieser muss – zumindest in dubio pro reo – als 44 erstellt gelten. Während der Privatkläger in Richtung des Kopfes des Beschuldigten zielt, versucht dieser auszuweichen, indem er den Kopf abdreht und zurückweicht. Der Privatklä- ger geht dabei auf den Beschuldigten zu und nicht umgekehrt. Aufgrund der Reaktion des Beschuldigten könnte der Pfefferspray-Angriff ihn allerdings verfehlt oder nur schlecht getrof- fen haben. Bei Betrachtung dieses und des vorangehenden Einzelbildes erscheint denkbar, dass der Beschuldigte etwas aus seiner rechten Hosentasche nimmt. Die zeitlichen Verhältnisse las- sen dies aber als unwahrscheinlich erscheinen (vgl. auch nachstehend). 20.03.2016 05:25:13,079 Beschreibung: Der Beschuldigte hat sich zwischenzeitlich praktisch um neunzig Grad nach links in Richtung des Mannes mit dem roten Kapuzenpullover gedreht, zu welchem nun wie- der eine etwas grössere Distanz besteht. Der Privatkläger hält den rechten Arm etwas ge- senkt vor sich. Er hat zudem den linken Arm angewinkelt und vor den Körper genommen. Der rechte Arm des Beschuldigten hängt nach wie vor neben seinem Körper, wobei nicht genau erkennbar ist, ob sich seine rechte Hand in der Hosentasche befindet. Weder der Beschuldigte noch der Mann mit dem roten Kapuzenpullover fassen sich ins Gesicht oder reiben ihre Augen. Würdigung: Der Privatkläger hat den Pfeffersprayeinsatz vorübergehend ausgesetzt. Es macht aber den Anschein, als gehe er zum nächsten Angriff über. Beim Beschuldigten sind keine der typischen Auswirkungen von Pfefferspray erkennbar. Es darf deshalb davon aus- gegangen werden, dass der Pfefferstrahl oder die "Pfefferspray-Wolke" hier den Beschuldig- ten – wenn überhaupt – nur geringfügig getroffen bzw. jedenfalls – aus welchen Gründen auch immer – keinen grossen Effekt gehabt hat (vgl. auch nachstehend). 20.03.2016 05:25:13,280 Beschreibung: Der Privatkläger geht mit seinem rechten Fuss wieder einen Schritt auf den Beschuldigten zu. Sowohl sein rechter wie auch sein linker Arm gehen in Richtung des Be- schuldigten. Dieser steht unverändert vis-à-vis des Mannes mit dem roten Kapuzenpullover. Der rechte Arm des Beschuldigten befindet sich unverändert neben seinem Körper. Sein linker Arm resp. seine linke Hand sind von seinem Körper verdeckt. Würdigung: Der Privatkläger geht zum nächsten Angriff über, wobei es den Anschein macht, 45 als wollte er den Beschuldigten schubsen/stossen. Der Beschuldigte behauptet, in diesem Moment das Messer geöffnet zu haben. Dies er- scheint jedoch ausgeschlossen. Eine beidhändige Öffnungsbewegung ist in diesem Moment nicht erkennbar. Ein einhändiges Öffnen des Messers scheint bei dieser Art Messer nicht möglich und angesichts der zeitlichen Verhältnisse in diesem Moment auch kaum denkbar (vgl. auch sogleich nachstehend). 20.03.2016 05:25:13,481 Beschreibung: Der Privatkläger verlagert sein Gewicht auf seinen rechten Fuss und geht mit seinem Oberkörper noch mehr auf den Beschuldigten zu. Es macht den Anschein, als ob er die rechte Schulter hebt und seinen rechten Arm in Richtung des Oberkörpers, allenfalls auch in Richtung des unteren Kopfbereichs des Beschuldigten bewegt. Der linke Arm des Privatklägers ist ebenfalls nach vorne gerichtet. Der Beschuldigte wird in diesem Moment quasi vollständig vom Privatkläger verdeckt. Namentlich sind beide Arme/Hände nun nicht mehr zu sehen. Würdigung: Es ist nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger den Beschuldigten hier im Gesicht berührt. Vom Bewegungsablauf her handelt es sich aber eher um einen Sto- ss/Schubser als um einen Faustschlag. Ausgeschlossen werden kann jedenfalls ein kräftiger Schlag gegen den Kiefer des Beschuldigten (vgl. auch nachstehend). Der Beschuldigte selbst gab an, in diesem Moment den MP3 Player mit der Klinge behändigt zu haben. Während es aufgrund der Bilder unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausge- schlossen erscheint, dass er das Messer in den rund 1,5 Sekunden seit dem Beginn des gegen ihn gerichteten Pfeffersprayeinsatzes (bei Videozeit 05:25:12,080) aus seiner rechten Hosentasche gezogen hatte, ist jedenfalls für eine darüber hinausgehende Öffnungsbewe- gung – geschweige denn eine beidhändige – keine Zeit geblieben (vgl. auch nachstehend). 20.03.2016 05:25:13,680 Beschreibung: Der Privatkläger hat immer noch beide Arme oben, wobei er das Körperge- wicht nun ganz auf den vorderen rechten Fuss verlagert hat. Links von ihm (aus Sicht der Kamera) erscheint der Beschuldigte wieder im Bild. Er scheint seinen Oberkörper und Kopf (von sich aus gesehen) bereits etwas nach rechts hinten gebeugt zu haben. 46 Würdigung: Es kann wie gesagt nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger den Beschuldigten bei dieser Vorwärtsbewegung mit den Händen/Fäusten im Gesicht bzw. am Kiefer getroffen hat. Die Verschiebung des Beschuldigten passt zu einem mit der rechten Hand auf die linke Körperseite des Beschuldigten ausgeführten Angriff des Privatklägers. Einen derartigen Stoss/Schlag kann der Privatkläger auch mit dem Pfefferspray in der Hand ausgeführt haben. Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er an einer empfindlichen Stelle seines entzündeten Kiefers getroffen wurde. Widerlegt ist aber seine Behauptung, dass es sich um einen äussert kraftvollen Faustschlag gehandelt habe. Es fehlt eine entsprechende Ausholbewegung des Privatklägers. Vielmehr handelte es sich höchstens um einen leichten Stoss/Hieb. Entsprechend stellte das IRM auch keine Ver- letzungen im Gesicht des Beschuldigten fest. 20.03.2016 05:25:13,880 Beschreibung: Der Beschuldigte hat sein Körpergewicht auf den rechten Fuss verlagert und ist nach hinten rechts abgetaucht. Sein linkes Bein ist etwas angewinkelt, wenige Zentimeter über dem Boden. Seinen rechten Arm hat er bereits hinten unten. Der Privatkläger hat im- mer noch beide Arme vor sich, allerdings nicht mehr auf Kopfhöhe des Beschuldigten. Er hebt den linken Fuss etwas an, um sich nach hinten zu verschieben. Würdigung: Entgegen der Interpretation der Verteidigung und der Vorinstanz deutet die Kammer das Abtauchen des Beschuldigten nach hinten rechts nicht als Folge eines Treffers durch einen Faustschlag. Vielmehr holt der Beschuldigte hier Schwung und zieht mit seiner rechten Hand auf, um den Gegenangriff einzuleiten. Entgegen seiner Darstellung deckt der Beschuldigte dabei auch nicht mit einer Hand sein Gesicht ab, während er mit der anderen zuschlägt. Vielmehr zeigt er weiterhin keine Auswir- kungen von Pfefferspray. Das Messer muss der Beschuldigte allerspätestens in diesem Zeitpunkt mit geöffneter Klin- ge in seiner rechten Hand gehalten haben. Seit dem Auftauchen des Beschuldigten im Bild sind rund 13 Sekunden vergangen, seit er beide Hände aus den Hosentaschen genommen hat rund 9 Sekunden und seit er möglicherweise mit seiner rechten Hand noch einmal in die Hosentasche gegriffen hat und gemäss seinen Angaben das Messer behändigt und geöffnet haben will bloss rund eine Sekunde. 47 Während praktisch der gesamten Zeit war stets eine Hand sichtbar (oder zumindest ander- weitig beschäftigt, 05:25:08,482 bis 05:25:09,281). Einzig während zwei sehr kurzen Zeit- spannen – während rund einer Sekunde als der Beschuldigte den Privatkläger passierte (05:25:02,081 bis 05:25:03,082) und während rund einer halben Sekunde als der Beschul- digte vom Privatkläger angegriffen wurde (05:25:13,280 bis 05:25:13,680) – waren beide Hände des Beschuldigten vom Privatkläger verdeckt. Die Kammer erachtet es angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Klinge des MP3 Players erst in dem von ihm geltend gemachten Zeit- punkt resp. erst unmittelbar vor dem Einsatz des Messers geöffnet hat. Ein einhändiges Öff- nen erscheint bei dieser Art Messer – in Übereinstimmung mit den ersten diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten – nicht möglich und für ein beidhändiges Öffnen hat schlicht die Zeit gefehlt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie es im Übrigen auch die Ver- teidigung für möglich hält – das Messer bereits offen in der Hand oder zumindest in der Ho- sentasche trug, als er ins Bild schritt. Nachdem man ein Messer gewöhnlicherweise nicht offen in der Hosentasche trägt und sich an der Hose des Beschuldigten auch keine solchenfalls zu erwartenden Beschädigungen fanden, erscheint wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Messer von Anfang an offen in der Hand gehalten hat. Dies entspräche nicht nur der Wahrnehmung der Zeugin Buzzi, son- dern auch folgender Aussage des Beschuldigten: «Ja, ich hatte den schon vorher in der Hand. Man merkt ja, wenn jemand kommt und Probleme haben will» (pag. 586 Z. 25 f.). Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Beschuldigte das Messer von Anfang an offen in der Hand gehalten, oder ob er es bereits geöffnet in seiner Hosentasche getragen hat. Aus- geschlossen ist hingegen, dass er das Messer erst im Verlauf der Auseinandersetzung geöffnet hat. 20.03.2016 05:24:14,279 Beschreibung: Der Privatkläger hat mit dem linken Bein einen Schritt nach hinten gemacht und befindet sich nun klar in der Rückwärtsbewegung. Der Beschuldigte ist hingegen in der Vorwärtsbewegung und schwingt den rechten Arm mit einer weit ausholenden Bewegung nach vorne. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover winkt mit seinem rechten Arm auf und ab. 48 Würdigung: Der Beschuldigte schlägt/sticht hier ein erstes Mal – und bereits wuchtig – mit dem offenen Messer in seiner rechten Hand zu. Beim Mann mit dem roten Kapuzenpullover sieht es nun erstmals so aus, als würde er ge- gen eine "Pfefferspray-Wolke" "anfächern". Beim Beschuldigten sind hingegen weiterhin keine Auswirkungen von Pfefferspray zu beobachten. 20.03.2016 05:24:14,480 Beschreibung: Der Beschuldigte hat nunmehr das Gewicht auf dem linken Fuss und führt seine rechte Hand weiter zum zurückweichenden Privatkläger. Dabei dreht er seinen Körper über die rechte Schulter aus, was dazu führt, dass er sein rechtes Bein ebenfalls abheben muss. Würdigung: Der Beschuldigte führt hier wie gesagt einen – bereits heftigen – ersten Schlag/Stich gegen den Privatkläger aus, während sich letzterer in der Defensive befindet. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger im Rückwärtsgehen weiterhin den Spray einsetzt bzw. zumindest einzusetzen versucht oder damit droht. Entgegen der Interpretation der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer nicht erkennbar, ob bereits dieser erste Schlag/Stich zu einer Verletzung des Privatklägers führte. Auch wenn der Beschuldigte angab, nur die Jacke getroffen zu haben, ist möglich, dass es bereits hier zu der lebensgefährlichen Schnitt/Stichverletzung an der rechten Achsel des Privatklägers gekommen ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft und anders als die Vorin- stanz geht die Kammer zudem davon aus, dass der erste Schlag/Stich des Beschuldigten nicht klar auf den rechten Arm des Privatklägers gerichtet war. Dieser erfolgte vielmehr ge- nerell gegen dessen Oberkörper und insoweit ungezielt. Der Beschuldigte sagte auf Frage, wo er den Privatkläger habe treffen wollen, selbst aus: «Ich weiss nicht wo. Es war Zufall. Es war halt dort, wo ich ihn schliesslich getroffen habe.» 20.03.2016 05:25:15,679 Beschreibung: Der Privatkläger ist bis zur schwarzen Linie am Boden zurückgewichen, wo er sich nun auf beiden Füssen stehend dem Beschuldigten etwas entgegengestellt. Seinen 49 rechten Arm hat er gegen den Beschuldigten gehoben, während sein linker Arm angewinkelt gegen den Bauch des Beschuldigten zeigt. D.________ schickt sich erst jetzt an, den Ort der Auseinandersetzung zu verlassen. Würdigung: Es ist – jedenfalls in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Privatkläger hier weiterhin oder erneut den Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzt bzw. zumin- dest einzusetzen versucht oder damit droht. Insofern erklären sich auch die etwas wider- sprüchlichen Angaben des Beschuldigten zur Chronologie von Pfeffersprayeinsatz und Faustschlag. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger den Pfefferspray sowohl vor wie auch nach der Berührung im Gesicht des Beschuldigten einsetzte bzw. zu- mindest einzusetzen versuchte. 20.03.2016 05:25:16,481 Beschreibung: Der Privatkläger ist noch etwas weiter zurückgewichen. Er wird vom Be- schuldigten mit der linken Hand am rechten Arm gehalten. Der Beschuldigte hat sein Ge- wicht auf den linken Fuss verlagert, den rechten Fuss bereits leicht angehoben und ist mit seinem Oberkörper in eine Vorwärtsbewegung übergegangen. Die anderen beiden Perso- nen links im Bild beginnen, D.________ Richtung Bahnhof zu folgen. Würdigung: Der Privatkläger befindet sich klar in der Defensive, während der Beschuldigte einen zweiten Schlag/Stich gegen den Privatkläger ausführt. Dabei versucht er entgegen seinen Aussagen nicht, bloss Distanz zu schaffen, sondern er verringert diese noch und führt den Schlag/Stich – wenn auch mit einer kleineren Ausholbewegung als noch beim ers- ten Mal – mit erheblicher Wucht aus. Es ist denkbar, dass der Beschuldigte den Privatkläger hier am Ellenbogen trifft. Er könnte diesem allerdings auch bei diesem zweiten Schlag/Stich die Verletzung an der rechten Ach- sel zugefügt haben. Wichtiger festzuhalten ist, dass auch dieser zweite Schlag/Stich eher ungezielt in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers erfolgte. Dabei macht der Beschul- digte entgegen seiner Darstellung nicht den Eindruck, nichts mehr sehen zu können. 20.03.2016 05:25:16,879 Beschreibung: Der Privatkläger lehnt mit dem Oberkörper zurück, während der Beschuldigte dabei ist, das Gewicht auf den rechten Fuss zu verlagern. Er hält den Privatkläger im Be- reich seiner Arme fest. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover führt seine Hand zu sei- 50 nem Gesicht. Würdigung: Diese Bild zeigt eindrücklich, dass der Beschuldigte klar die Oberhand gewon- nen hat und den Privatkläger vor sich her stösst/drückt. Es ist davon auszugehen, dass Letz- terer immer noch den Pfefferspray in den Händen hält, allerdings wird sein Arm nun vom Beschuldigten wegedrückt. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover scheint sich die Augen zu reiben, was dafür spricht, dass der Privatkläger den Pfefferspray zuvor tatsächlich einge- setzt hatte. Beim Beschuldigten sind hingegen weiterhin keine Auswirkungen von Pfeffer- spray zu sehen. 20.03.2016 05:25:17,480 Beschreibung: Während D.________ und die anderen beiden Personen weiter Richtung Bahnhof gehen, haben der Beschuldigte und der Privatkläger die schwarze Linie am Boden überschritten. Der Beschuldigte hält mit seiner linken Hand weiterhin den rechten Arm des Privatklägers im Bereich von dessen Hand bzw. Handgelenk fest. Sein rechter Arm ist aus- gestreckt und seine Hand auf der Höhe der rechten Schulter des Privatklägers. Das Gewicht des Beschuldigten ist auf dem linken Fuss. Seine rechte Schulter ist nach vorne ausgedreht, sein rechter Fuss leicht vom Boden abgehoben. Würdigung: Dieses Bild zeigt den dritten Schlag/Stich des Beschuldigten gegen den Privat- kläger. Erneut hat der Beschuldigte zuvor mit seinem rechten Arm relativ stark aufgezogen (vgl. 05:25:17,279) und dann den Schlag/Stich in einer schwingenden Bewegung und mit hoher Wucht ausgeführt. Es kann wiederum nicht von einem ausschliesslich gegen den Arm des Privatklägers geziel- ten Schlag/Stich gesprochen werden. Noch weniger ist der Angriff auf die rechte Hand des Privatklägers gerichtet, worin dieser den Pfefferspray hält. Vielmehr wird diese Hand vom Beschuldigten weiterhin festgehalten und nun klar nach unten gedrückt und insofern neutra- lisiert, während auch der dritte Schlag/Stich relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Pri- vatklägers erfolgt. Wie bereits mehrfach gesagt, kann nach Ansicht der Kammer schliesslich nicht mit Sicher- heit bestimmt werden, bei welchem Schlag/Stich es zur Verletzung an der rechten Achsel des Privatklägers gekommen ist, wenngleich dieser dritte Schlag/Stich sicherlich im Vorder- grund steht. 51 20.03.2016 05:25:17,880 Beschreibung: Auch nach dem dritten Schlag/Stich hält der Beschuldigte den Privatkläger weiterhin im Bereich von dessen rechten Handgelenk fest. Seine rechte Hand ist an seiner Körperseite. Der Privatkläger steht mit seinem linken Fuss bereits auf der Erhöhung an der Betonmauer und hat seine beiden Arme Richtung des Bereichs der linken Hand des Be- schuldigten ausgestreckt. Würdigung: Der Privatkläger versucht hier einerseits, den Beschuldigten auf Distanz zu hal- ten. Andererseits kämpft er mit beiden Händen um den Pfefferspray. Er befindet sich immer noch in Rückwärtsbewegung, mithin klar in der Defensive. 20.03.2016 05:25:18,281 Beschreibung: Der Beschuldigte macht mit dem linken Fuss einen Schritt nach vorne. Durch das Anwinkeln seines linken Arms verringert er die Distanz zum Privatkläger und holt mit der rechten Hand weit hinter seinem Körper aus. Würdigung: Der Beschuldigte holt Schwung für den vierten und letzten Schlag/Stich. Der Privatkläger stemmt sich mit beiden Händen gegen die linke Hand des Beschuldigten, wel- cher die Hände des Privatklägers mit dem Pfefferspray in Richtung Strasse drückt. 20.03.2016 05:25:18,481 Beschreibung: Der Beschuldigte lässt den rechten Arm nach vorne gegen den Oberkörper schnellen. Würdigung: Auch der vierte Schlag/Stich wird vom Beschuldigten nicht wirklich gezielt, aber schnell und wuchtig ausgeführt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit führt dieser letzte Schlag/Stich zu der auf pag. 172 ersichtlichen Verletzung an der linken Brustkorbseite des Privatklägers. Der Beschuldigten führte die vier Schläge/Stiche gegen den Privatkläger innerhalb von nur rund vier Sekunden, also in sehr rascher Folge, aus. Insgesamt muss ab dem Zeitpunkt des Messereinsatzes von einem ausgeprägt aggressiven Vorgehen des Beschuldigten gespro- chen werden, wenngleich – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen ist, dass er sich 52 primär gegen den Angriff des Beschuldigten verteidigen wollte. 20.03.2016 05:25:18,681 Beschreibung: Nach diesem letzten Schlag/Stich hält der Privatkläger zunächst weiterhin seine beiden Händen im Bereich der linken Hand des Beschuldigten. Dessen rechte Hand befindet sich dabei neben seinem rechten Oberkörper. Würdigung: Die beiden Kontrahenten ringen weiterhin um den Pfefferspray. 20.03.2016 05:25:18,881 Beschreibung: Der Beschuldigte bewegt seinen rechten Arm wieder nach hinten. Der Privat- kläger zieht seinen rechten Arm ebenfalls nach hinten bzw. zur Seite weg. Die beiden Kon- trahenten halten nunmehr zusammen etwas je mit ihrer linken Hand. Würdigung: Der Privatkläger hat den Pfefferspray mit der rechten Hand losgelassen und hält diesen nur noch mit der linken Hand. Der Beschuldigte versucht weiter, ihm diesen mit sei- ner linken Hand zu entreissen. Ob er – wie es die Vorinstanz interpretierte – gleichzeitig auch schon zu einem weiteren Schlag/Stich aufzieht oder dieser Eindruck nur der zurück- schwingenden Bewegung seines Arms geschuldet ist, kann nicht klar gesagt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab die- sem Zeitpunkt keine Anstalten mehr machte, einen weiteren Schlag/Stich gegen den Privat- kläger auszuführen. 20.03.2016 05:25:19,081 Beschreibung: Die beiden Kontrahenten halten den Gegenstand nicht mehr. Der Privatklä- ger ist etwas nach hinten gegen die Betonmauer gerückt. Er hält seinen rechten Arm gerade nach hinten, sein linker Arm ist leicht nach oben angewinkelt. Der Beschuldigte hält seinen rechten Arm unverändert hinter sich gestreckt. Das Gesicht hat er gegen den Privatkläger gerichtet. Seinen linken Arm hält er leicht angewinkelt vor sich. Der Mann mit dem roten Ka- puzenpullover bewegt sich auf die beiden zu. Zwischen den Beinen des Beschuldigten scheint – wie sogleich erkennbar werden wird – neu ein Gegenstand am Boden zu liegen. 53 Vorher (05:25:16,281): Nachher (05:25:21,480): Würdigung: Dem Beschuldigten ist es gelungen, dem Privatkläger den Pfefferspray aus der linken Hand zu ziehen, jedenfalls hat der Privatkläger diesen losgelassen, und der Pfeffer- spray ist zu Boden gefallen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover hat sich entschieden, wieder schlichtend einzugreifen. Seit Beginn des Einsatzes des Pfeffersprays durch den Privatkläger hat die Auseinanderset- zung bloss rund 7 ½ Sekunden gedauert. 20.03.2016 05:25:20.280 Beschreibung: Der Privatkläger steht in der Folge mit beiden Füssen nebeneinander auf dem Boden, die Knie etwas angewinkelt und den Oberkörper nach vorne gebeugt, als wolle er losrennen. Den Blick hat er aber auf den Boden gerichtet. Der Beschuldigte hat sich et- was zur Seite bewegt und etwas Distanz zum Privatkläger geschaffen. Sein Gesicht ist aber immer noch gegen den Privatkläger gerichtet, während er beginnt, sich in Richtung Strasse zu bewegen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover geht weiter auf den Beschuldigten zu. Würdigung: Der Privatkläger zögert hier einen kurzen Moment und überlegt sich, ob er den Pfefferspray wieder zu behändigen versuchen oder ob er flüchten soll. Der Beschuldigte hat vom Privatkläger abgelassen, erscheint bereits wieder relativ relaxt und analysiert die Lage. Nach wie vor zeigt er keine Anzeichen einer (erfolgreichen) gegen ihn erfolgten Pfefferspray- Attacke. Auch beim Mann mit dem roten Kapuzenpullover hat der Pfefferspray offenbar kei- ne gravierenden Folgen gezeitigt. 20.03.2016 05:25:21,480 Beschreibung: Der Privatkläger beginnt, Richtung Strasse zu rennen. Sein rechter Arm ist angewinkelt. Sein Blick immer noch Richtung Boden gerichtet. Neben dem rechten Fuss des Privatklägers sind bereits erste Bluttropfen zu erkennen. Der Beschuldigte befindet sich an der schwarzen Linie und beginnt, sich nach links umzudrehen, den Blick neu zurück auf den Boden gerichtet. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover ist beim Beschuldigten ange- langt. Würdigung: Der Privatkläger hat wohl realisiert, dass er stark blutet. Er hat sich zur Flucht 54 entschieden und rennt davon. Der Beschuldigte bewegt sich dagegen eher schlendernd in Richtung Strasse. Dabei erweckt der am Boden liegende Pfefferspray seine Aufmerksamkeit und er entschliesst sich, diesen aufzuheben. Auch dies spricht gegen eine Einschränkung des Sehvermögens beim Beschuldigten durch Pfefferspray. 20.03.2016 05:25:22,280 Beschreibung: Der Privatkläger rennt Richtung Strasse. Der Beschuldigte hebt den am Bo- den liegenden Gegenstand auf. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover streckt seinen linken Arm in Richtung des Beschuldigten aus. Im Hintergrund auf dem Trottoir sind zwei Männer ins Bild gekommen, welche Richtung Bahnhof gehen. Würdigung: Der Beschuldigte hebt den Pfefferspray auf. Seine widersprüchlichen Aussagen, wonach es sich – je nach Version – um den MP3 Player, seine Kopfhörer oder sein Mobilte- lefon gehandelt habe, sind unglaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, wann dem Beschuldigten diese Gegenstände an jenem Ort hätten heruntergefallen sein sollen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover redet derweil auf den Beschuldigten ein. 20.03.2016 05:25:23,680 Beschreibung: Der Beschuldigte richtet sich wieder auf und dreht sich in Richtung des davon rennenden Privatklägers. Dabei hält er einen Gegenstand in der linken Hand. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover fasst den Beschuldigten am rechten Oberarm und drängt ihn ganz leicht nach links ab. Würdigung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover will den Beschuldigten von einer all- fälligen Verfolgung des Privatklägers abhalten. Ob der Beschuldigte sich tatsächlich über- legt, die Verfolgung aufzunehmen, wird nach Ansicht der Kammer aus dem Video nicht er- sichtlich. 20.03.2016 05:25:26,480 Beschreibung: Der Beschuldigte befindet sich hier etwa zwei Körperbreiten weiter links und blickt in Richtung Bahnhof. Seinen rechten Arm lässt er am Körper hängen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover hält ihn mit der linken Hand im Bereich des Halskragens. Mit der 55 rechten Hand greift er in Richtung der linken Hand des Beschuldigten. Würdigung: In den vergangenen drei Sekunden hat der Mann mit dem roten Kapuzenpull- over den Beschuldigten in schlichtender Weise mit sanftem Druck weiter Richtung Beton- mauer gedrängt. Es ist aber nicht so, dass der Beschuldigte sich stark dagegen gewehrt hätte und er vom Mann mit dem roten Kapuzenpullover regelrecht zurückgehalten werden müsste. Zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Darstellung der Generalstaatsan- waltschaft geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Beschuldigte nicht dazu ansetzte, den Privatkläger zu verfolgen. Umso weniger kann entgegen der Darstellung der Privatklä- gerschaft davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sein "Werk", die Tötung des Privatklägers, noch habe vollenden wollen und dies nur deshalb nicht getan habe, weil er zurückgehalten worden sei. Es ist möglich, aber nicht klar erkennbar, ob der Mann mit dem roten Kapuzenpullover dem Beschuldigten den Pfefferspray abnimmt bzw. sich diesen übergeben lässt. 20.03.2016 05:25:28,280 Beschreibung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover hält den Beschuldigten mit dem linken Arm über die Schulter am Rücken. Beide bewegen sich nun Richtung Bahnhof. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover hält möglicherweise einen Gegenstand in der rechten Hand. Würdigung: Die Situation hat sich definitiv entspannt. Der Mann mit dem roten Kapuzenpull- over und der Beschuldigte machen sich auf in Richtung Bahnhof. Es ist möglich, dass der Mann mit dem roten Kapuzenpullover nun den Pfefferspray in seiner rechten Hand trägt. Der Beschuldigte zeigt weiterhin keine Anzeichen von Pfefferspray. Er hat sich beispielsweise während der ganzen Zeit nicht ein einziges Mal die Augen gerieben. Hier endet das Kerngeschehen. Es lohnt sich allerdings, das Video zu Ende zu sehen. 20.03.2016 05:25:35,079 Beschreibung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover und der Beschuldigte holen die beiden zuvor vorbeigegangenen Männer ein. Der Mann mit den weissen Schuhen, der hel- len Hose und der schwarzen Jacke verlangsamt, bleibt kurz stehen und dreht sich zu den beiden um. 56 Würdigung: Der Beschuldigte und der Mann mit dem roten Kapuzenpullover gehen gesittet gemeinsam in Richtung Bahnhof. Der Mann mit den weissen Schuhen und der hellen Hose scheint mit den beiden zu sprechen. 20.03.2016 05:25:36,878 Beschreibung: Der Mann mit den weissen Schuhen und der hellen Hose, scheint im Bereich des Signals "Linksabbiegen verboten" etwas auf die Betonmauer zu stellen. Zu einer Berührung mit dem Beschuldigten oder dem Mann mit dem roten Kapuzenpullover oder gar dem Austausch eines Gegenstands mit einer dieser Personen ist es aber bis dahin nicht gekommen. Danach gehen alle vier Männer in Richtung Bahnhof, wobei sich der Beschul- digte langsam von der Seite des Mannes mit dem roten Kapuzenpullover löst. Dieser stellt soweit ersichtlich selbst nichts auf die Betonmauer. Würdigung: Bei dem Gegenstand auf der Betonmauer dürfte es sich daher nicht um den bei der Auseinandersetzung verwendeten Pfefferspray gehandelt haben (vgl. auch sogleich nachstehend). 20.03.2016 05:27:12,275 Beschreibung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover kehrt von rechts her zurück ins Bild und behändigt im Bereich des Signals "Linksabbiegen verboten" einen weisslichen Gegen- stand von der Betonmauer. Er bleibt stehen, schaut nochmals in Richtung des Orts der vor- angegangenen Auseinandersetzung, wo sich das Blut am Boden befindet, und geht dann zurück in Richtung Bahnhof. Würdigung: Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover kehrt zurück, wohl um allfällige Spu- ren zu beseitigen. Der von ihm ab der Betonmauer behändigte Gegenstand ähnelt von sei- ner Grösse und Farbe her dem Pfefferspray, welchen der Privatkläger anfänglich aus seiner Gesässtasche hervorgenommen hatte. Es dürfte sich allerdings nicht um jenen Pfefferspray handeln, da dieser nie erkennbar dem Mann mit den weissen Schuhen und der hellen Hose übergeben worden war und der Mann mit dem roten Kapuzenpullover selbst nichts auf die Betonmauer gestellt hatte. Dieser kann den Pfefferspray aber zwischenzeitlich bei den Ve- loständern weggeworfen haben. Ob es sich bei dem Mann mit dem roten Kapuzenpullover wirklich um C.________ handelt, erscheint fraglich, da er gemäss Polizei bereits eine Minute früher vorläufig festgenommen worden sein soll. Allerdings sind auch Zweifel hinsichtlich der 57 Genauigkeit der polizeilichen Zeitangabe angezeigt, zumal sich die Patrouille zu diesem Zeitpunkt ja um den schwer verletzten Privatkläger kümmern musste. 20.03.2016 05:28:23,873 Beschreibung: Etwa um 05:28 Uhr erscheint ein Strassenreinigungsmitarbeiter mit einem tragbaren Blasgerät im Bereich der Überwachungskamera und bläst den Abfall auf die Strasse, damit der Führer der Strassenwischmaschine diesen später auf der Strasse zu- sammenwischen kann. Gleiches geschieht später auch auf der gegenüberliegenden Stras- senseite (vgl. Videozeit 05:31), wobei die Polizei den Führer der Strassenwischmaschine dort schliesslich anweist, die Strasse nicht weiter zu reinigen (als sie sich allerdings bereits ca. auf Höhe des Tatorts befindet, vgl. Videozeit 05:37). In dem hier abgebildeten Moment befindet sich der Strassenreinigungsmitarbeiter unmittel- bar vor der Blutspur, welche der Privatkläger hinterlassen hat. Er geht auf die Betonmauer links im Bild zu, auf welcher das Metallgeländer montiert ist. An deren Kante lagert etwas Weisses. Auf dem Video ist in der Folge zu sehen, wie der Mann hinter diese Mauer tritt und den Abfall aus der Ecke herausbläst. Dabei greift er mit der Hand auch zur Mauer. Ansch- liessend holt er das Weisse von der Mauer und bläst den Abfall Richtung Strasse. Würdigung: Ein grosser Teil des Bollwerks war von den Strassenreinigungsmitarbeitern be- reits gereinigt bzw. zumindest der Abfall auf die Strasse geblasen worden, als die Polizei mit der Absperrung des Tatorts begann. Auf der Betonmauer, bei welcher sich der Beschuldigte und der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung aufgehalten hatten, bzw. in der Ecke dahinter, hatte es offensichtlich Abfall. 20.03.2016 05:28:33,070 Beschreibung: Der Strassenreinigungsmitarbeiter bläst den von der Mauer geholten bzw. aus der Ecke geblasenen Abfall vor sich her in Richtung Strasse. Er befindet sich wiederum etwa auf der Höhe der Blutspur. In der linken Hand hält er eine grüne Flasche. Anschlies- send stellt er sich an den Trottoirrand (vgl. Videozeit 05:28:39,670). Danach hat der die Fla- sche nicht mehr in der Hand (vgl. Videozeit 05:28:41,470). Würdigung: Der Mann hat eine grüne Flasche behändigt, welche sich auf der Betonmauer befand. Dies passt zur Aussage des Beschuldigten, wonach sich am Ort der Auseinander- 58 setzung eine leere Flasche befunden und er Angst gehabt habe, dass der Privatkläger damit auf ihn losgehen würde. Es gilt allerdings festzuhalten, dass der Privatkläger auf dem Video zu keinem Zeitpunkt Anstalten machte, diese Flasche tatsächlich zu ergreifen. Die Flasche wurde vom Strassenreinigungsmitarbeiter vor dem Trottoir, im Bereich des Gul- lideckels, auf die Strasse geworfen. Entsprechend konnte an dieser Stelle eine zerbrochene Bierflasche „Staropramen“ sichergestellt werden (Ass. 003 und 004, vgl. auch Tatortauf- nahmen pag. 163 f.): 20.03.2016 05:36:45,248 Beschreibung & Würdigung: Um 05:36 Uhr begutachten die ersten Polizisten den Tatort und beginnen anschliessend (ab ca. 05:40 Uhr), diesen zu sichern. 11.4 Weitere Überwachungsvideos Bahnhof Bern und aus dem Zug Die folgenden Standbilder entstammen den zahlreichen weiteren Überwachungsvideos aus dem Bahnhof Bern sowie aus ________ dem Zug von Bern nach ________ (DVDs, pag. 357): 20.03.2016 05:27:48,387 (Datei «________») Beschreibung & Würdigung: Um 05:27:16 Uhr betritt die Gruppe um den Beschuldigten und D.________ den Bahnhof Bern via den Zugang Nord. Auf dem hier wiedergegebenen Standbild ist ersichtlich, wie sich der Beschuldigte normal mit D.________ unterhält. Anzei- chen von Pfefferspray sind bei ihm weiterhin nicht zu erkennen. Der Mann mit dem roten Kapuzenpullover befindet sich nicht bei der Gruppe. Mit dabei sind hingegen auch die beiden Männer, welche zuletzt am Tatort vorbeigegangen waren. 20.03.2016 05:29:08,275 (Datei: «________») Beschreibung & Würdigung: Die Gruppe geht der Unterführung entlang zu den Gleisen. Die beiden Männer, welche den Tatort zuletzt passiert hatten, sind nun nicht mehr dabei. Der Beschuldigte macht einen völlig normalen Eindruck, insbesondere reibt er sich in der 59 Unterführung zu keiner Zeit die Augen. 20.03.2016 05:31:15,882 (Datei «________») Beschreibung & Würdigung: Die Gruppe begibt sich auf den Perron zum Gleis 2, Sektor A. Zuvor unterhält sich der Beschuldigte unten an der zum Perron führenden Treppe noch kurz mit einer unbekannten männlichen Person, welche in Richtung Tatort zu gestikulieren scheint (vgl. 05:30:00,184; Datei «________»). Auf dem hier abgebildeten Standbild ist beispielhaft zu sehen, wie die Gruppe in der Folge rund 10 Minuten (05:31 – 05:40 Uhr) an Ort und Stelle verbleibt, wobei insbesondere der Beschuldigte und D.________ (links im Bild) – insbesondere letztere wiederholt gestikulie- rend – miteinander zu diskutieren scheinen. Der Beschuldigte setzt sich zeitweise auf eine Bank und wird deshalb von der Säule verdeckt. Soweit man ihn sieht, zeigt er keine Anzei- chen von Pfefferspray. Um 05:40:50 Uhr trennt sich der Beschuldigte von der Gruppe um D.________, welche um 05:44 Uhr auf Gleis ________ den Zug Richtung ________ besteigt. 20.03.2016 05:41:26,150 (Datei: «________») Beschreibung & Würdigung: Zusammen mit einer unbekannten männlichen Person mit weiss-schwarzer Baseballmütze und roten Schuhen begibt sich der Beschuldigte erneut in die Unterführung, wo er sich in einer Nische zunächst mit einigen Personen unterhält (vgl. 05:42:04,593 Datei «________»): 20.03.2016 05:41:26,150 (Datei: «________») Beschreibung & Würdigung: Anschliessend schlendert der Beschuldigte alleine weiter zu einem sich in der Unterführung befindlichen Stand, wo er sich zwischen 05:42 und 05:43 Uhr etwas kauft. Weiterhin gilt: Beim Beschuldigten sind keinerlei Anzeichen eines auf ihn erfolgten Pfeffer- spray-Angriffs zu sehen. 60 20.03.2016 05:49:25,478 (Datei: «________») Beschreibung & Würdigung: Anschliessend begibt sich der Beschuldigte um 05:44 Uhr allein zum Gleis ________, wo er auf dem Perron während rund 10 Minuten an eine Säule ange- lehnt wartet und zwischendurch auf seinem Handy herumtippt. Um 05:54 Uhr verlässt der Beschuldigte den Perron wieder über die Treppe Richtung Unter- führung. Was er in den darauffolgenden vier Minuten macht, bleibt unklar. Es befinden sich keine Videoaufnahmen in den Akten, welche diese Zeitspanne abdecken würden. 20.03.2016 05:58:19,924 (Datei: «________») Beschreibung & Würdigung: Um 05:58 Uhr erscheint der Beschuldigte via Treppe wieder auf dem Perron Gleis ________ und besteigt sogleich den wartenden Zug in Richtung ________. Während sich die Türe öffnet, greift sich der Beschuldigte während einer halben Sekunde kurz ins Gesicht (05:58:17,524). Dies ist das einzige Mal, dass der Beschuldigte auf den Videobildern eine Handlung zeigt, welche auf eine – allenfalls durch eine Pfefferspray- Attacke verursachte – Reizung der Augen hindeuten könnte. 20.03.2016 05:58:19 (_______ Kamera «________») Beschreibung & Würdigung: Wie aus den Überwachungsaufnahmen der _______ ersichtlich wird, manipuliert der Beschuldigte aber beim unmittelbar anschliessenden Einsteigen bereits wieder an seinem Handy. Zwischenzeitlich hat er offenbar eine Wasserflasche gekauft. 20.03.2016 05:58:29 (_______ Kamera «________») Beschreibung & Würdigung: Der Beschuldigte setzt sich im Zwischendeck, 2. Klasse, in ein Viererabteil (in Blickrichtung Kamera das letzte Abteil rechts; der Beschuldigte sitzt am Gang oder in der Mitte der beiden Sitze mit dem Rücken zur Kamera). In Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten, wonach er im Zug einen Freund 61 getroffen habe, setzt sich wenig später (um 06:00:39 Uhr, Bild rechts) ein unbekannter Mann mit blauer Baseballmütze zu ihm ins gleiche Viererabteil. Er scheint mit dem Beschuldigten zu sprechen, weshalb auch möglich ist, dass er diesen fragte, ob er weine. Vom Beschuldigten ist während der Fahrt nichts zu sehen, ausser dass er offenbar zu einem gewissen Zeitpunkt seine Jacke auszieht. Es ist deshalb theoretisch auch nicht auszusch- liessen, dass er damit in seinen Augen rieb. Im Bahnhof Bern tat er dies jedoch – soweit dies auf den Videobildern zu erkennen war – höchstens einmal. Entgegen seiner Behaup- tung begibt sich der Beschuldigte während der Zugfahrt auch nie auf die Toilette, um sich dort die Augen auszuwaschen. _______ 20.03.2016 06:20:13 bzw. 06:20:17 (_______ Kameras «________») Beschreibung & Würdigung: Um 06:20 Uhr verlässt der Beschuldigte den Zug, nachdem er sich zuvor von dem unbekannten Mann mit der blauen Baseballmütze verabschiedet hat. Auch in diesem Moment sind beim Beschuldigten keine Anzeichen einer Pfefferspray- Attacke zu erkennen. Seine Behauptung, er habe auch noch am Bahnhof ________ nicht richtig gesehen und sich seit dem Vorfall ständig die Augen reiben müssen, ist jedenfalls widerlegt. 62 12. Zusammenfassende Würdigung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf die konstanten und durch das Überwachungsvideo bestätigten Aussa- gen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Konfronta- tion mit diesem suchte. Er beschimpfte den Beschuldigten, forderte ihn auf, zu ihm zu kommen, und drohte ihm sinngemäss Prügel an. Der Beschuldigte wollte eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger zunächst vermeiden. Allerdings sagte er sinngemäss selbst aus, dass er damit gerechnet hatte, dass es zu einer Konfrontation kommen könnte, weshalb er den von ihm mit- geführten MP3 Player mit Klinge für einen Einsatz bereithielt. Bei diesem Gerät/Werkzeug handelt es sich um ein Sackmesser, welches gemäss dem Beschuldigten dem auf pag. 254 unten abgebildeten Victorinox-Produkt «S.Beat» ähnelt. Jenes weist gemäss einem Beitrag auf der Website gizmodo.com (https://gizmodo.com/160864/victorinox-swiss-army-knife-swiss-beat-mp3-player) eine «two inch blade», also eine Klingenlänge von rund 5 cm auf (1 Inch = 25,4 mm). Mit seiner Darstellung, wonach das Messer «wirklich sehr klein» gewesen sei und die Klingenlänge – gemäss seinen zunehmend kleiner werdenden Zeichnun- gen – lediglich 2,8 cm bzw. 2,2 cm betragen habe, muss der Beschuldigte aller- dings untertrieben haben. Realistischer erscheint seine Angabe, wonach die Klinge etwa gleich lang gewesen sei wie die Distanz vom ersten Fingergelenk bis zu Fin- gerspitze seines Zeigfingers von ca. 4 bis 5 cm. Schliesslich musste die Klinge auch noch die dicken Winterkleider des Privatklägers durchstossen und weiter bis in die Achselschlagader vordringen können. Da das Messer nicht sichergestellt werden konnte und die Angaben des Beschuldigten ebenfalls mit einer Unsicher- heit behaftet sind, geht die Kammer von einer Klingenlänge von mindestens ca. 3,5 cm aus. Die Klinge war einseitig geschliffen, spitz und scharf, zumal der Beschul- digte sie nie zuvor gebraucht hatte. Wie auch der Beschuldigte zunächst angab, muss die Klinge bei dieser Art Messer beidhändig geöffnet werden. Seine späteren Aussagen, wonach er damals spitze Fingernägel gehabt und die Klinge allenfalls auch einhändig geöffnet habe, er- scheinen dagegen völlig unplausibel. Jedenfalls wäre dies höchstens mit grösster Mühe möglich und würde entsprechend Zeit benötigen. Eine beidhändige oder mühevolle einhändige Öffnungsbewegung im Verlauf des auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Aufeinandertreffens des Privatklägers und des Beschuldigten kann al- lerdings ausgeschlossen werden. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte seinen MP3 Player nicht nur bereithielt, sondern auch die Klinge seines MP3-Players bereits geöffnet gehabt hatte, als er sich dem Privatklä- ger näherte. Der Beschuldigte trug das Messer mithin – wie er zuletzt selbst andeu- tete – von Anfang an offen in der Hand oder – was deutlich weniger wahrscheinlich ist – zumindest geöffnet in seiner Hosentasche. Gleichzeitig zeigte sich der Beschuldigte zunächst eher entspannt und wollte sei- nen Weg zum Bahnhof fortsetzen, als der bei der Zu-/Ausfahrt SBB leicht hinter ei- ner Betonmauer zurückgezogen wartende Privatkläger auf ihn zutrat. Da drehte sich der Beschuldigte zum Privatkläger um und stellte sich der verbalen Auseinan- dersetzung. Möglicherweise stiess er den aggressiv auftretenden Privatkläger während des anschliessenden Wortwechsels gegen den Oberkörper. Dies aller- dings höchstens leicht und im Sinne von «lass mich in Ruhe». Darin ist entgegen 63 der Darstellung der Privatklägerschaft nicht der Anfang des tätlichen Teils der Aus- einandersetzung zu sehen. Als der Mann mit dem roten Kapuzenpullover – mutmasslich C.________ – von seitlich hinten an den Beschuldigten herantrat, ihn am Kragen packte und in schlichtender Absicht aus der Situation herauszunehmen versuchte, nutzte der Pri- vatkläger diese Situation, um zum Angriff überzugehen. Zumindest in dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass der Privatklä- ger einen Pfefferspray einsetzte, als er nun seinen rechten Arm in Richtung des Gesichts des Beschuldigten ausstreckte und eine knappe Sekunde lang statisch in dieser Position verharrte. Nicht nur der auf dem Video ersichtliche Bewegungsab- lauf und die konstanten Aussagen des Beschuldigten sprechen dafür. Es ist auf dem Video auch erkennbar, wie der Privatkläger zuvor einen Gegenstand aus sei- ner Gesässtasche herausgenommen hatte, um welchen er anschliessend mit dem Beschuldigten kämpfte und welcher schliesslich zu Boden fiel, worauf der Beschul- digte vom Privatkläger abliess. Auch C.________ sprach sodann von «Gas», wel- ches eingesetzt worden sei, wenngleich er – offenkundig tatsachenwidrig – zunächst den Beschuldigten als Urheber des Angriffs bezeichnete. An der Kordel der vom Beschuldigten in der Tatnacht getragenen Jacke konnten ausserdem Capsaicin-Rückstände festgestellt werden. Und schliesslich fand sich am Bollwerk bei den sich zwischen dem Tatort und dem Eingang Nord zum Bahnhof befindli- chen Veloständern ein benutzter Pfeffergel. Dieser passt von seiner Grösse und Farbe her zu dem auf den Videobildern ersichtlichen Gegenstand und wurde vom Beschuldigten als Pfefferspray identifiziert, welcher gegen ihn eingesetzt worden sei. Darauf fand sich ein inkomplettes männliches DNA-Mischprofil, was sich mit Berührungen durch den Privatkläger, den Beschuldigten und (allenfalls) dem Mann mit dem roten Kapuzenpullover vereinbaren lässt. Ausserdem war der Pfeffergel auch bereits einmal ausgelöst worden. Ob es sich bei dem sichergestellten Pfeffer- gel tatsächlich um den verwendeten Pfefferspray handelt, muss letztlich offen ge- lassen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass von einem Pfefferspray- Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten auszugehen ist. Dieser Angriff führte dazu, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich um ca. 90 Grad vom Privatkläger weg hin zum Mann mit dem Kapuzenpullover gedreht hatte. In der Folge ging der Privatkläger ein weiteres Mal auf den Beschuldigten los, wo- bei zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass der Privatkläger ihn mit den Händen (bzw. allenfalls mit dem sich in seiner Hand befindlichen Pfefferspray) im Gesicht traf. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten handelte es sich dabei allerdings höchstens um einen Stoss/Hieb und nicht um einen kräftigen Faust- schlag. Der Treffer kann für den Beschuldigten aufgrund seines kurz zuvor operier- ten, aber schlecht verheilten, entzündeten Kiefers dennoch relativ schmerzhaft ge- wesen sein. Es erscheint deshalb auch plausibel und ist jedenfalls nicht zu widerle- gen, dass er vor einer erneuten Kieferverletzung Angst hatte. In dubio pro reo muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie er von Anfang an konstant ausgesagt hat – Angst davor hatte, der Privatkläger könnte ihn (auch) mit der auf der Betonmauer stehenden leeren Bierflasche angreifen. 64 Deshalb ging der Beschuldigte zum Gegenangriff über. Er beugte sich zurück, zog auf und führte dann mit dem offenen Messer in seiner rechten Hand schwungvoll einen ersten kräftigen Schlag/Stich gegen den Privatkläger aus. Aufgrund der Videoaufnahmen und der Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Privatläger seinerseits weiterhin bzw. erneut den Pfeffer- spray gegen den Beschuldigten einsetzte bzw. dies zumindest versuchte oder da- mit drohte. Aus den Videoaufnahmen geht aber auch deutlich hervor, dass der Privatkläger sich bereits vom ersten Schlag/Stich des Beschuldigten an klar in der Defensive befand und von letzterem in einem Bogen immer weiter rückwärts in Richtung Schlagbaum bzw. Betonmauer gedrängt wurde. Dabei versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger mit der rechten Hand in kurzer Folge drei weitere wuchtige Schläge/Stiche gegen den Oberkörper, während er den Privatkläger mit der linken Hand im Bereich von dessen rechtem Handgelenk fest- hielt und so den Pfefferspray zunehmend neutralisieren bzw. von seinem eigenen Kopf wegführen konnte. Nach dem vierten Schlag/Stich gelang es dem Beschuldigten, dem Privatkläger den Pfefferspray zu entreissen. Auf jeden Fall liess der Privatkläger diesen los und der Pfefferspray fiel zu Boden. Damit war die tätliche Auseinandersetzung beendet. Dass der Beschuldigte bereits zu einem fünften Schlag/Stich ansetzen wollte, kann nicht rechtsgenüglich bewiesen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger noch nachsetzen wollte, als dieser verletzt die Flucht ergriff. Der Beschuldigte wurde zwar von dem nun wieder schlichtend ein- greifenden Mann mit dem roten Kapuzenpullover leicht zurückgehalten bzw. Rich- tung Betonmauer gedrängt, der Beschuldigte machte aber keine Anstalten, dem Privatkläger nachzurennen. Bei welchem der vier Schläge/Stiche dem Beschuldigten die Verletzung an der rechten Achsel zugefügt wurde, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, jedoch auch offen bleiben. Im Vordergrund steht der dritte Schlag/Stich, während der vier- te und letzte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verletzung an der linken Brustkorb- hälfte des Privatklägers führte. Als widerlegt erachtet die Kammer die Behauptung des Beschuldigten, nicht kräftig, sondern bloss zum Wahren der Distanz und im Sinne von «lass mich in Ruhe» zu- geschlagen/zugestochen zu haben. Insgesamt zeigen die Videobilder vielmehr ein ab dem Zeitpunkt des Messereinsatzes ausgeprägt aggressives Vorgehen des Be- schuldigten, schlug/stach er doch innert nur vier Sekunden vier Mal heftig mit dem offenen Messer in der Hand auf den immer weiter zurückweichenden Privatkläger ein. Die Videobilder und auch die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem den Schluss zu, dass er mit seinen Schlägen/Stichen nicht (allein) auf den Arm des Pri- vatklägers zielte, in welcher jener den Pfefferspray hielt. Vielmehr setzte er das Messer relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers ein und es war – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – Zufall, wo er ihn letztlich traf. 65 Dies ist jedoch nicht etwa der angeblichen Wirkung des Pfeffersprays geschuldet. Entgegen seiner Darstellung – und anders als beim Mann mit dem roten Kapuzen- pullover, welcher zeitweise immerhin gegen eine "Pfefferspray-Wolke" "anzu- fächern" und sich kurz die Augen zu reiben schien – lassen die Videoaufnahmen beim Beschuldigten keine massgebliche Beeinträchtigung erkennen. Bei einer er- folgreichen Pfefferspray-Attacke wäre zu erwarten, dass der Betroffene sich umge- hend die Hände vor den Kopf hält, zwanghaft seine Augen zusammenkneift, sich vor Schmerzen krümmt und mehr oder weniger orientierungslos und aktionsunfähig wird. Der Beschuldigte zeigte hingegen auf den Überwachungsbildern gar keine Reaktion, weder unmittelbar nach der Attacke noch – zumindest soweit dies er- kennbar ist – während der folgenden rund 50 Minuten. Vielmehr begab er sich nach der Auseinandersetzung gemütlich in den Bahnhof Bern, wo er zunächst noch mit der Gruppe um D.________ diskutierte, um sich dann erneut in die Unterführung zu begeben und an einem Stand etwas zu essen oder trinken zu kaufen. Ansch- liessend wartete er gemütlich auf dem Perron, tippte auf dem Handy herum und stieg schliesslich in den Zug in Richtung ________. Im Zug begab er sich entgegen seinen Aussagen auch nicht auf die Toilette um seine Augen auszuwaschen, und als er letztlich in ________ ausstieg, machte er immer noch einen völlig normalen Eindruck. Gemäss seinen Aussagen konnte er anschliessend sogar noch nach ________ essen gehen. Angesichts der eher schlechten Videoqualität und unter Berücksichtigung der Aussagen von D.________ ist zwar nicht gänzlich auszusch- liessen, dass die Augen des Beschuldigten durch den Pfefferspray leicht gereizt waren. Eine relevante Beeinträchtigung der Sehkraft oder starke Schmerzen kön- nen jedoch ausgeschlossen werden. Weshalb dem so war, muss und darf offen bleiben. Es kann sein, dass der Spray nicht richtig funktionierte, der Privatkläger den Beschuldigten nicht richtig traf, dieser ausweichen konnte oder er schlicht nicht auf den Wirkstoff reagierte (z.B. aus genetischen Gründen oder infolge von MDMA- Konsum). Aus welchen Gründen auch immer: Die Pfefferspray-Attacke hatte keine massgeblichen physischen Auswirkungen auf den Beschuldigten Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte – nota bene erst auf entsprechend suggestiv formulierte Nachfrage – angab, er habe Todesangst ge- habt. Dies umso mehr, als er diese Todesangst nicht weiter begründen konnte und stattdessen wieder auf seinen entzündeten Kiefer verwies. Umgekehrt kann allerdings auch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe in blindwütiger Rache und allein, um den Privatkläger in die Schranken zu weisen, gehandelt. Auch wenn sein aggressives Vorgehen durchaus eine gewisse Wut und Rachebedürfnisse vermuten lässt, so ist – zumindest in dubio pro reo – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte primär in der Absicht handelte, sich gegen den Privatkläger zur Wehr zu setzen. So zeigte sich der Beschuldigte bis zum Pfeffer- spray-Angriff relativ relaxt, kämpfte nachher mit dem Privatkläger (auch) um diesen Pfefferspray und liess schliesslich sofort von ihm ab, als er ihm diesen hatte ent- reissen können. Allerdings braucht es kein Spezialwissen, um zu erkennen, dass ein mehrfaches wuchtiges und relativ ungezieltes Einstechen auf den Oberkörper eines Menschen auch mit einem relativ kleinen, aber spitzen und scharfen Messer im Rahmen eins 66 dynamischen Geschehens das Risiko schwerer und sogar tödlicher Verletzungen birgt. Letztere blieben zwar glücklicherweise aus. Der Privatkläger erlitt aber neben we- niger gravierenden Schnittverletzungen am Ellenbogen und an der linken Brust- korbseite eine 5 cm lange Schnittverletzung an der rechten Achsel mit nahezu vollständiger Durchtrennung der rechten Achselschlagader und daraus folgender akuter Lebensgefahr infolge Verblutens. Nur durch das rasche Eingreifen der weni- ge Meter weiter zufällig an der Ampel haltenden Polizeipatrouille und der umge- hend alarmierten Sanitätspolizei ist der Privatkläger nicht verstorben. Aufgrund der Durchtrennung zahlreicher Nerven kann er aber bis heute seinen rechten Arm und insbesondere seine rechte Hand nicht mehr richtig gebrauchen und ist in berufli- cher Hinsicht wie auch in zahlreichen Tätigkeiten des Alltags massiv eingeschränkt. Es mag sein, dass der Beschuldigte nicht eigentlich beabsichtigte, den Privatkläger derart schwer zu verletzen, dies heisst aber noch nicht, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln eine solche Verletzung oder sogar den Tod des Privatklägers nicht in Kauf nahm. Darauf ist sogleich bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung 13. Allgemeine rechtliche Erwägungen 13.1 Vorbemerkung /anwendbares Recht Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter – bzw. kumulativ (gemäss Würdigungsvorbehalt) – vollendete schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) vorgeworfen, beides even- tualiter in Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) begangen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einzelne der im be- sonderen Teil aufgeführten Tatbestände hinsichtlich der angedrohten Sanktionen angepasst. Während der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB unverän- dert blieb, betrifft dies u.a. den Tatbestand von Art. 122 StGB. Während das alte Recht bei schwerer Körperverletzung noch eine Mindeststrafe von 180 Tagessät- zen Geldstrafe vorsah, gilt neu eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, da das Höchstmass der Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Ta- gessätze beschränkt ist. Die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung haben sich indessen nicht geändert. Auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 20. März 2016 hat die Gesetzesänderung demnach von vornherein keine Auswirkungen. Es kann jedoch an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist, als das zum Tatzeitpunkt gel- tende, weshalb ohnehin das alte Recht Anwendung finden müsste (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario, vgl. auch nachstehend E. IV.16.). 67 13.2 Tatbestände 13.2.1 Versuchte vorsätzliche Tötung Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tat- bestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter belie- bige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 22 StGB). 13.2.2 Schwere Körperverletzung Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs.1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (aArt. 122 StGB). Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand her- beigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdich- tete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Le- bensgefahr muss hingegen nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute 68 sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Ver- laufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vor- übergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB). Als wichtige Glieder i.S.v. Abs. 2 gelten vor allem die Extremitäten, darunter Arme und Hände. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist das Glied, wenn es in sei- nen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (ANDREAS ROTH/ANNE BER- KEMEIER, a.a.O., N. 12 zu Art. 122 StGB). Nach der Generalklausel von aArt. 122 Abs. 3 StGB sollen auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkunken den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB). Als (fahrlässige) schwere Körperverletzung wurden vom Bundesgericht etwa offene Brüche am linken Arm qualifiziert, welche Lähmungen bewirkten und beim Opfer nach einer langen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Ausrichtung einer Invaliden- rente wegen Verdiensteinbusse von 30% führten (Urteil des Bundesgerichts 6S.341/2005 vom 27. Oktober 2006). Subjektiv ist auch hier Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vor- satz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). 13.2.3 Abgrenzung zwischen lebensgefährlicher Körperverletzung und versuchter vorsätz- licher Tötung Wie die Vorinstanz richtig festhält, grenzt sich die vollendete lebensgefährliche Körperverletzung einzig über den subjektiven Tatbestand von der versuchten vorsätzlichen Tötung ab. Das Bundesgericht hat sich etwa in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3. hierzu geäussert (vgl. zwischenzeitlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2): «1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvor- satz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 111 StGB; Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 69 [...] Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefähr- dungs-)Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten ei- nes anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile 6B_1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuld- vorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).» Was das Wissenselement des Vorsatzes betrifft, bedarf es nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 4.4 m.w.H.) «keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können […]. Die Voraussehbarkeit ist bei in den Bauch- und Brustbereich […] und in besonde- rem Masse bei geführten Messerstichen gegeben». In BGE 109 IV 5 E. 2 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff würden das Erkennen des mit dem Einsatz eines Mes- sers verbundenen erheblichen Todesrisikos ausschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, bedarf es zur Bejahung des subjektiven Tat- bestands allerdings immer einer Einzelfallbeurteilung. Mit Blick auf die Rechtspre- chung (vgl. S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686 f.) lässt sich in der Tendenz sagen, dass bei Stichen in den Brust-/Bauchbereich der Tötungs- vorsatz oft bejaht wird. Es spricht sodann umso mehr für den Tötungsvorsatz, je heftiger und häufiger zugestochen wird, je näher der Stichkanal von wichtigen Or- ganen zu liegen kommt und je grösser das Messer bzw. die Klinge ist. Letzteres ist aber nicht zwingend: Der Tötungsvorsatz wurde vom Bundesgericht auch in Fällen bejaht, in welchen vergleichsweise kurze Messerklingen eingesetzt worden waren. So etwa im Urteil 6B_239/2009 vom 30. Juli 2009. Dort war es zwi- 70 schen zwei alkoholisierten Personen zu einer zunächst verbalen Auseinanderset- zung gekommen, in deren Verlauf das spätere Opfer eine Baustellenlampe nach dem Täter geworfen und diesen anschliessend auch noch mit einem Molankegel auf den Rücken geschlagen hatte. Der Täter hatte hierauf ein Taschenmesser der Marke "Victorinox" behändigt und mit der kürzeren der beiden Klingen (Klingenlän- ge 4,1 cm) mit einer «aktiven Bewegung der Messerhand» in die Brust des Opfers gestochen. Den Messerstich hatte er nicht gezielt, sondern beliebig gegen den Brustbereich ausgeführt. Es war zu einer Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und einer Verletzung des Herz- beutels gekommen. Unmittelbare Lebensgefahr hatte nicht bestanden, aber bereits ein minim grösserer Stichkanal hätte zum Tod des Opfers führen können. Der glimpfliche Ausgang war einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben. Dass es nicht unbedingt eines grossen Messers bedarf, um einen Tötungsvorsatz zu bejahen, hat das Bundesgericht u.a. auch in seinen Urteilen 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4 wiederholt. Verneint hat das Bundesgericht den Tötungsvorsatz hingegen etwa in seinem Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012. In jenem Fall war es nach einem Disco-Besuch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Täter und einer weiteren Person gekommen. Das spätere Opfer hatte versucht, den Täter von dieser mit ihm befreundeten Person fernzuhalten, indem es nach der Schulter des Täters gegriffen hatte. Der Täter, welcher bereits zuvor sein Taschenmesser geöffnet gehabt hatte, hatte dem Opfer als Reaktion auf diese Intervention unterhalb der Achsel in den Rumpf, d.h. in den Brustbereich gestochen. Das Opfer war dadurch nach hinten gefallen, hatte aber wieder aufstehen wollen. Der Beschwerdeführer hatte ihm daraufhin einen Schlag gegen den Kopf verpasst, worauf das Opfer definitiv zu Boden gegangen war. Die Stichverletzung unterhalb der linken Achsel hatte beim Opfer zu einem grossen Bluterguss zwischen den Rippenfellblättern und zu Atemnot geführt. Lebenswichtigen Organe waren nicht getroffen worden. Ohne die erfolgte ärztliche Behandlung (Drainageeinlage) wären tödliche Folgen aufgrund von Sauerstoffmangel und hohem Blutverlust allerdings nicht auszuschliessen gewesen. Das Bundesgericht erwog (E. 2.5): «Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Klinge des verwendeten Taschenmessers mit einer Länge von 34 mm und einer Breite von 6 mm vergleichsweise klein ist […]. Bei einer Klingenlänge von 34 mm kann […] nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintritt, weil jede Klinge tödlich verwendet werden kann. Gleichwohl liegt bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies stach der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers, das im Begriff war, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten. Das Opfer wollte die Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden. Damit war der Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2.5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlief […]. Da der Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielte, kann nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen lässt 71 sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprechen vielmehr dafür, dass er es lediglich verletzen wollte. […] Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Sachverhalt in [Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, vgl. vorstehend] nicht vergleichbar mit dem vorliegenden ist […]. In beiden Fällen war die Tatwaffe zwar ein kleines Taschenmesser, und der Täter stach damit in den Oberkörper des Opfers. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall lag die Einstichstelle in jenem Entscheid aber neben dem Brustbein beim sog. Schwertfortsatz und nicht unterhalb der Achsel. Abgesehen von der unterschiedlichen Klingenlänge - 34 mm anstelle von 41 mm - unterscheidet sich die Tatausführung, frontales bzw. seitliches Zustechen in den Oberkörper, in massgebender Weise. Auch aufgrund der anders gelagerten weiteren Tatumstände in jenem Entscheid, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts weiter ableiten.» 13.3 Notwehr und Notwehrexzess Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigen- der Situation, der sog. Notwehrlage, und der rechtfertigenden Handlung, der sog. Notwehrhandlung, zu unterscheiden (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 15 StGB). Eine Notwehrlage erfordert einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Notwehrfähig sind dabei alle Individualrechtsgüter, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass das jewei- lige Rechtsgut seinerseits strafrechtlichen Schutz geniesst. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interes- sen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgut- verletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Bei einer andauernden und permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit etwas weiter auszulegen. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenn sie erhöht ist. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für eine Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annah- me, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 15 StGB; BGE 93 IV 81, 83 f. BGer 6B_780/2009 vom 21.01.2010, E.7.3). Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet. Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (Kriterium der Sub- sidiarität) und verhältnismässig sein muss. Es wird Proportionalität des Angriffs- 72 und Verteidigungsmittels wie auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei je- doch das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Es handelt sich bei diesem Erfordernis somit nur um eine Missbrauchskontrolle. Sub- sidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mit- teln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mit- tel benutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Bei der Qualifizierung des Abwehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegun- gen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Dabei braucht der Angegriffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder staatliche oder andere Hilfe zu suchen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 15 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Verwendung von gefährli- chen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) allerdings besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödli- cher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr diesfalls nur, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewen- det werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den An- gegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30.08.2012). Notwehr setzt zudem voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommen Handlung muss demnach klar zum Zweck der Verteidigung erfolgt sein (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr liegt ein sog. Notwehrex- zess vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch gemäss Art. 16 StGB mit den fol- genden zwei Einschränkungen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 StGB): Nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist in jedem Fall eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen, wenn eine Überschreitung der Grenzen der Not- wehr vorliegt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB). Art. 16 Abs. 2 StGB schafft hingegen einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflo- sigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Von dieser 73 Bestimmung wird jedenfalls die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung (sog. intensiver Exzess) erfasst. Ob auch die Überschreitung in zeitlicher Hinsicht, also Handlungen kurz vor oder nach der Notwehrlage (sog. extensiver Exzess) erfasst werden, ist umstrit- ten, wurde aber von der Kammer jedenfalls bei ganz geringfügigen zeitlichen Ab- weichungen schon bejaht (Urteil der 2. Strafkammer SK 16 312 vom 29. Juni 2017; a.M. Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufre- gung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung bei objektiver Be- trachtung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und ver- antwortlich zu reagieren. Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwunge- nermassen einhergeht, führt zu Straflosigkeit nach Art. 16 Abs. 2 StGB. Bei der Beurteilung, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht mit Strafe zu belegen, wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu ver- letzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 13.4 Konkurrenzen Zwischen versuchter Tötung und vollendeter schwerer Körperverletzung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt. Dem Erfolgsunrecht der vollendeten Körperver- letzung kann im Rahmen der Strafzumessung für die versuchte Tötung Rechnung getragen werden (BGE 137 IV 113 E. 1). 14. Subsumtion 14.1 Tatbestandsmässigkeit 14.1.1 Objektiver Tatbestand Glücklicherweise ist der Tod des Privatklägers ausgeblieben. Der objektive Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) ist damit offenkundig nicht erfüllt, weshalb insofern nur eine versuchte Begehung in Frage kommt (dazu sogleich nachstehend). Offenkundig – und von den Parteien unbestritten – ist aber auch, dass der Privat- kläger eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes erlitt: Während die beiden Stich-/Schnittverletzungen am Ellenbogen links und an der lin- ken Brustkorbseite nicht lebensgefährlich waren, es insbesondere zu keiner Eröff- 74 nung des Brust- oder Bauchraumes kam, und auch folgenlos verheilten, wurden durch die Stich-/Schnittverletzung an der rechten Achsel die Achselschlagader und -vene fast vollständig durchtrennt. Ein Verbluten des Privatklägers konnte nur durch sofortige medizinische Massnahmen mittels Notfalltransfusion von Blut und Notoperation der Achselgefässe abgewendet werden. Es bestand akute Lebensge- fahr. Der objektive Tatbestand von aArt. 122 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Aufgrund der vollständigen Durchtrennung zahlreicher Nerven des rechten Armge- flechts leidet der Privatkläger ausserdem bis heute an erheblichen Einschränkun- gen in Bezug auf Motorik, Kraft und Sensibilität des rechten Arms. Insbesondere ist die rechte Handfunktion massiv eingeschränkt. Der rechte Arm kann aktuell maxi- mal Haltefunktionen übernehmen. Der Privatkläger ist dadurch in zahlreichen Tätigkeiten des Alltags (Körperpflege, Nahrungsaufnahme etc.) und der Freizeit er- heblich behindert. Auf seinem angestammten Beruf kann der Privatkläger nicht mehr arbeiten. Mit einer erheblichen Verbesserung ist kaum noch zu rechnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird die rechte Hand des Privatklägers eine Hilfshand bleiben. Damit ist auch eine bimanuelle handwerkliche Arbeit in Zukunft eher un- wahrscheinlich, wobei sich derzeit noch keine abschliessenden Aussagen über die beruflichen Möglichkeiten des Privatklägers machen lassen. Immerhin arbeitet die- ser zwischenzeitlich wieder seit neun Monaten auf einer ihm von der IV vermittelten Tätigkeit. Dennoch erachtet die Kammer auch den objektiven Tatbestand von aArt. 122 Abs. 2 StGB erfüllt, jedenfalls in Form des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Gliedes. 14.1.2 Subjektiver Tatbestand Fraglich ist allerdings, ob der Beschuldigte um die Möglichkeit einer schwerer Kör- perverletzung oder gar des Versterbens des Privatklägers wusste und ob er dies auch wollte oder zumindest in Kauf nahm. Die Vorinstanz erachtete dies hinsichtlich des Tods des Privatklägers als nicht er- wiesen, bejahte hingegen den Eventualvorsatz in Bezug auf die schwere Körper- verletzung. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft stellten sich an der Beru- fungsverhandlung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit (direktem) Tötungsvorsatz gehandelt. Sie verwiesen auf die ihrer Ansicht nach in blindwütiger Rage und ohne Rücksicht kraftvoll und mit Schwung gegen den Oberkörper des Privatklägers (und nicht gezielt nur gegen dessen Arm) ausgeführten vier Messer- stiche. Während die Generalstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten dabei immerhin eine Verteidigungsabsicht zubilligte, hob die Privatklägerschaft hervor, dass der Beschuldigte den letzten Stich klar gegen den Brustkorb des Privatklägers ausge- führt habe und diesem unmittelbar danach sogar noch habe nachrennen und sein "Werk" vollenden wollen, was zeige, dass es ihm jedenfalls bei diesem letzten Stich nicht (mehr) um eine Gefahrenabwehr gegangen sei. Die Verteidigung bestritt hingegen sowohl das Vorliegen eines direkten wie auch eines Eventualvorsatzes. Sie machte geltend, die ersten drei Stiche des Beschul- digten seien gegen den Arm des Privatklägers erfolgt und hätten einzig die Neutra- lisierung des Pfeffersprays zum Ziel gehabt. Dies gelte auch für den vierten Stich; 75 dieser habe bloss sein Ziel verfehlt. Als der Privatkläger den Pfefferspray schliess- lich habe fallen lassen, habe der Beschuldigte denn auch sofort von ihm abgelas- sen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei solchen Stichen in den Arm bzw. in die Extremitäten eine einfache Körperverletzung die weit wahrscheinlichere Folge sei als eine lebensgefährliche Körperverletzung, weshalb selbst fraglich sei, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Angesichts des ohnehin bestehenden Rechtfertigungsgrunds der Notwehr (dazu nachstehend) könne dies aber letztlich offen bleiben. Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass er die Absicht gehabt habe, den Privat- kläger derart schwer zu verletzen (vgl. u.a. pag. 233 Z. 227). Er habe sich bloss wehren wollen und gewissermassen reflexartig gehandelt (pag. 262 Z. 122). Er ha- be nichts mehr bzw. nur noch mit einem Auge gesehen und das Messer nicht ag- gressiv, sondern bloss zum Wahren der Distanz, im Sinne von «lass mich in Ru- he», glaublich zweimal gegen den Privatkläger eingesetzt. Die Frage, ob er es als gefährlich erachte, wenn man mit einem Messer auf jemanden einsteche, beant- wortete der Beschuldigte nicht wirklich, sondern gab wiederum an, es sei nicht sei- ne Absicht gewesen (pag. 264 Z. 166). Er habe «das» nicht erwartet (pag. 586 Z. 41). Auf Vorhalt der auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Wucht der Stiche meinte er, er sei nicht auf die Welt gekommen, um jemanden umzubringen (pag. 265 Z. 202 f.). Es sei auch nicht seine Meinung, dass man einen Angreifer mit einem Pfefferspray nötigenfalls auch töten dürfe (pag. 266 Z. 239). Schliesslich sei nicht wahr, dass es ihm schlicht egal gewesen sei, was mit seinem Widersacher passieren würde (pag. 265 Z. 217). Dabei verwies er auch auf die geringe Grösse seines Messers (« », pag. 231 Z. 114). Auch wenn bei der vergleichsweise geringen Klingenlänge von vorliegend mindes- tens ca. 3,5 cm das Risiko von tödlichen (oder lebensgefährlichen) Verletzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schlechterdings auf der Hand liegen mag, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend – im Unterschied zum vorstehend zitierten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012) – nicht weniger als vier Mal wuchtig gegen den Oberkörper des Pri- vatklägers einstach. Entgegen der Darstellung der Verteidigung waren seine Stiche dabei auch nicht einzig gegen den Arm des Privatklägers gerichtet und höchstens «fehlgeleitet». Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurden die Stiche vielmehr relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt und es war letztlich Zufall, wie und wo genau sie diesen trafen. Entsprechend resultierten auch sehr unterschiedliche Verletzungen an diversen Körperstellen (lebensgefährliche 5 cm lange Schnittverletzung an der rechten Achsel; den Schleimbeutel eröffnende Schnittverletzung mit ca. 3 cm langer Längsverletzung der Sehne am linken Ellen- bogen; oberflächliche Schnittverletzung an der linken Brustkorbseite). Wie im er- wähnten Bundesgerichtsentscheid waren die Stiche zwar auch hier eine Reaktion auf das Verhalten des Opfers. Im Unterschied zu jenem Fall war hier aber von An- fang der Privatkläger der Kontrahent des Beschuldigten. Dessen Reaktion auf die Pfefferspray-Attacke des Privatklägers bestand nicht in einem blossen einmaligen seitlichen Zustechen auf eine eher unerwartet ins Geschehen eingreifende Person. Vielmehr rechnete der Beschuldigte bereits mit einer Konfrontation, liess sich letzt- 76 lich auf diese ein und reagierte schliesslich durchaus aggressiv auf den Pfeffer- sprayeinsatz, indem er gegen den sich frontal vor ihm befindlichen, bereits zurück- weichenden Privatkläger in kurzer Folge vier wuchtige, schwungvolle Stiche aus- führte. Jedenfalls bei einem derartigen Vorgehen, bedarf es auch bei einem vergleichs- weise kleinen Messer keiner besonderen Intelligenz um zu erkennen, dass lebens- gefährliche und auch tödliche Verletzungen resultieren können. Auch der Beschul- digte muss gewusst haben, dass ein derartiger Messereinsatz gegen den Oberkör- per seines Kontrahenten im Rahmen des dynamischen Geschehens u.a. lebensge- fährliche Gefässverletzungen bis hin zum Verbluten des Privatklägers zur Folge haben kann. Gleiches gilt für das Wissen um die Möglichkeit, dass bei einem derartigen Einste- chen auf den Oberkörper eines Menschen auch dessen Extremitäten getroffen werden und möglicherweise stark und bleibend geschädigt werden können. Die Wissensseite des Vorsatzes ist damit sowohl hinsichtlich des Tatbestands von Art. 111 StGB wie auch hinsichtlich desjenigen von aArt. 122 StGB gegeben. Aus dem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts kann nun aber nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme desselben geschlossen werden. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung bedarf es weiterer Umstände, welche zum Wissens- element hinzutreten müssen. Es ist zutreffend, wenn die Vorinstanz ausführt, dass der Beschuldigte die Konfron- tation mit dem Privatkläger nicht eigentlich gesucht hat und diese zunächst auch vermeiden und weiter Richtung Bahnhof gehen wollte. Allerdings kam die zunächst verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung für ihn auch nicht überra- schend. Vielmehr rechnete er – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – damit, dass es zu einer solchen kommen könnte und hatte deshalb – entgegen den vorin- stanzlichen Feststellungen – bereits das geöffnete Messer in der Hand oder zu- mindest in seiner Hosentasche, als er sich anschickte, an dem wartenden Privat- kläger vorbeizugehen. Der Beschuldigte war mithin von Anfang an bereit, sich nöti- genfalls mit Gewalt, auch mit Hilfe des Messers, zu wehren. Insoweit kann durch- aus von einer vorbestehenden, wenn auch bedingten Verletzungs-"Absicht" des Beschuldigten in Form der Inkaufnahme gesprochen werden, sollte der Privatkläger ihn angreifen. Indem der Beschuldigte seinen Weg unterbrach und sich dem Pri- vatkläger zuwandte, liess er sich sodann auch bewusst auf die Auseinanderset- zung – zumindest auf die verbale – ein, womit sich das Risiko eines Angriffs des Privatklägers, welcher ihm ja sinngemäss Prügel angedroht hatte, zusätzlich erhöh- te. Nichtsdestotrotz ging die Initiative zu dieser Konfrontation klar vom Privatkläger aus und dieser war es auch, welcher als erster in relevanter Weise tätlich wurde, indem er unvermittelt einen Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzte und diesem sogleich auch noch einen – wenn auch nicht besonders starken – Stoss/Hieb an den Kiefer verpasste. Es ist davon auszugehen, dass dieser Stoss/Hieb dem Beschuldigten aufgrund der vorbestehenden Kieferentzündung erhebliche Schmerzen bereitete und deshalb 77 auch nachvollziehbar, dass er Angst vor einem erneuten Kieferbruch hatte. Weiter befürchtete der Beschuldigte, dass der Privatkläger möglicherweise auch die auf der Betonmauer stehende leere Bierflasche gegen ihn einsetzen könnte. Und nicht zuletzt sah er sich dem Pfeffersprayangriff ausgesetzt, welcher auch weiterhin drohte, solange der Privatkläger die Dose noch in der Hand hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich potentiell mehr als einem Gegner gegenüber sah, da er zwischen dem Privatkläger und dessen mutmasslichem Begleiter, welcher ihn un- mittelbar vor der Pfeffersprayattacke im Schulterbereich gepackt hatte, "eingek- lemmt" war. Wenngleich nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte veritable Todesängste ausstand, ist immerhin erstellt, dass er tatsächlich in Verteidigungsabsicht handel- te, als er in dieser Situation seinen Gegenangriff startete. Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass er – jedenfalls primär – die vom Privatkläger ausgehende Gefahr neutralisieren wollte. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen und des Standpunkts der Verteidi- gung beschränkte sich der Beschuldigte dabei allerdings nicht darauf, das Messer gezielt gegen den rechten Arms des Privatklägers einzusetzen. Vielmehr gelangte die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass er relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers und damit gegen einen Körperbereich einstach, wo sich – was allgemein bekannt ist – zahlreiche lebenswichtige Organe und Blutge- fässe befinden. Der Beschuldigte führte in kurzer Folge vier von Anfang an wuchti- ge, schwungvolle Stiche gegen diese Körperregion des Privatklägers aus, wobei es letztlich Zufall war, wie und wo genau er diesen traf. Dies nicht etwa, weil er nichts sehen konnte; entgegen seinen Behauptungen zeitigte der Pfefferspray kaum Auswirkungen. Vielmehr muss aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten ge- schlossen werden, dass es ihm schlicht egal war, wo er den Privatkläger traf. Dies zeigt sich auch an der Aggressivität seines Gegenangriffs; am Umstand, dass er – obwohl er bereits die Oberhand gewonnen hatte –, den zurückweichenden Privat- kläger immer weiter vor sich her in Richtung Betonmauer trieb, während er auf ihn einstach. Dies zeugt auch von einer gewissen Wut und einem Bedürfnis, den Pri- vatkläger in die Schranken zu weisen. Wenngleich der Beschuldigte dabei ein Messer mit einer vergleichsweisen kurzen Klinge verwendete, wiegt seine Sorgfaltsmissachtung deshalb schwer. Er konnte das hohe Risiko einer Tatbestandsverwirklichung in keiner Weise kontrollieren oder dosieren. Der Privatkläger hatte zwar nach wie vor den Pfefferspray in der Hand, der Be- schuldigte hatte ihn aber am Handgelenk gepackt und konnte so den Pfefferspray zunehmend neutralisieren. Mit der anderen Hand konnte der Privatkläger sich nur sehr beschränkt gegen die Messerstiche wehren. Auch seine Abwehrchancen wa- ren mithin gering. Wer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung derart auf einen Men- schen einsticht, wie der Beschuldigte dies tat, nimmt sowohl eine schwere Körper- verletzung als auch den Tod des Opfers in Kauf, auch wenn er primär in Verteidi- 78 gungsabsicht handelt und es sich dabei um ein vergleichsweises kleines Messer handelt. Daran ändert nichts, dass wer mit einem solchen Messer töten «will», gemäss der Vorinstanz tendenziell gezielt(er) auf potentiell letale Bereiche wie die Herzregion oder den seitlichen Halsbereich einstechen würde. Auch ist zutreffend, dass das Ablassen des Beschuldigten vom Privatkläger, nachdem er diesem den Pfeffer- spray hatte entreissen können, für das Fehlen eines eigentlichen Tötungs- «Willens» spricht. Diese Argumentation betrifft aber den direkten Vorsatz und schliesst eine Inkaufnahme einer lebensgefährlichen und auch tödlichen Verletzung des Privatklägers nicht aus. Vielmehr ist aufgrund der genannten äusserlich feststellbaren Indizien davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte nicht nur eine schwere Körperverletzung des Pri- vatklägers, sondern auch dessen Tod in Kauf nahm und zwar bei allen vier Mes- serstichen. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich. Ein direkter Vorsatz ist hin- gegen nicht nachweisbar. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 und aArt. 122 StGB ist erfüllt. 14.2 Rechtswidrigkeit / (keine) rechtfertigende Notwehr Der Beschuldigte beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe, habe zweifellos eine Notwehrlage bestanden und der Be- schuldigte habe auch mit Verteidigungswillen gehandelt. Die Abwehrhandlungen seien allerdings nicht exzessiv gewesen. Entgegen der Vorinstanz seien die Gren- zen der Erforderlichkeit nicht überschritten worden. Dem Beschuldigten habe kein milderes Mittel als das Messer zur Verfügung gestanden, um den Angriff des Pri- vatklägers mit Sicherheit sofort zu beenden. Letzterer habe den Pfefferspray näm- lich nicht losgelassen, sondern diesen bis zum Schluss in den Händen gehalten und sich danach sogar noch überlegt, ihn wieder vom Boden aufzuheben. Selbst die drei ersten Messerstiche hätten also vorliegend nicht genügt, um den nach wie vor andauernden bzw. jedenfalls immer erneut unmittelbar drohenden Angriff zu beenden. Es liege deshalb rechtfertigende Notwehr vor und der Beschuldigte sei freizusprechen. Auch die Generalstaatsanwaltschaft bejahte an der Berufungsverhandlung eine Notwehrlage. Gleich wie die Vorinstanz stellte sie sich allerdings auf den Stand- punkt, die Abwehr des Beschuldigten sei unangemessen gewesen. Es habe sich um keinen schweren Angriff gehandelt (wenig Reizstoff, kein starker Schlag) und der Beschuldigte sei diesem Angriff auch nicht wehrlos ausgesetzt, sondern mit ei- nem Messer ausgestattet gewesen. Der Gebrauch eines Messers zur Gefahren- abwehr stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das letzte Mittel dar. Der Messereinsatz müsse angedroht oder zunächst gegen weniger verletzliche Stellen geführt werden. Zudem sei das Notwehrrecht des Beschuldigten aufgrund der min- destens teilweise durch ihn mitverursachten Notwehrlage eingeschränkt gewesen. 79 Die Privatklägerschaft führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, der Be- schuldigte könne sich gar nicht erst auf ein Notwehrrecht berufen, nachdem die erste tätliche Handlung von ihm selbst ausgegangen sei. Zudem sei nicht von ei- nem andauernden gegenwärtigen Angriff auszugehen, da der Privatkläger – selbst wenn er den Pfefferspray (weiterhin) in der Hand gehalten haben sollte – keine wei- teren aktiven Handlungen vorgenommen habe. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte vom Privatkläger ange- griffen wurde, indem jener zunächst einen Pfefferspray gegen ihn einsetzte und ihm anschliessend eine leichten, wenn auch schmerzvollen Stoss/Hieb an den Kie- fer versetzte. Nachdem der Beschuldigte hierauf einen ersten Messerstich/-schlag gegen den Privatkläger ausgeführt hatte, setzte letzterer den Pfefferspray erneut gegen den Beschuldigten ein bzw. versuchte dies zumindest oder drohte damit. Der Beschuldigte packte den Privatkläger hierauf im Bereich von dessen rechten Handgelenk, die Dose hielt jener aber auch während der weiteren drei Messersti- che weiter in der Hand. Er liess erst nach dem vierten und letzten Messerstich des Beschuldigten los, womit die Auseinandersetzung dann auch beendet war. Es be- stand deshalb für den Beschuldigten auch bis zu diesem Zeitpunkt die unmittelbar drohende Gefahr eines weiteren Pfeffersprayeinsatzes. Wenngleich die Pfeffersprayattacke höchstens geringfügige Auswirkungen auf den Beschuldigten hatte, sah er sich mithin – entgegen den Ausführungen der Privat- klägerschaft – bis zum Ende der Auseinandersetzung einem andauernden gegen- wärtigen bzw. immer wieder erneut unmittelbar drohenden Angriff von Seiten des Privatklägers ausgesetzt. Es bestand deshalb zu jeder Zeit eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB. Eine zeitliche Aufsplittung des Vorfalls in mehrere einzelne Abschnit- te erschiene bei der insgesamt sehr kurz dauernden Auseinandersetzung künstlich. Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft durfte sich der Beschuldigte in dieser Situation auch auf sein Notwehrrecht berufen. Im leichten Schubser/Stoss des Beschuldigten gegen den Oberkörper des Privatklägers im Rahmen des vor- angehenden Wortwechsels – will man einen solchen den überhaupt als erstellt er- achten – ist kein relevanter tätlicher Angriff von Seiten des Beschuldigten zu se- hen, welcher seinerseits die nachfolgende Attacke von Seiten des Privatklägers als gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Auch kann nicht gesagt werden, beide Kontrahenten hätten die tätliche Auseinandersetzung gleichermassen gesucht oder sich gar einvernehmlich auf einen Kampf eingelassen und der Beschuldigte könne sich deshalb nicht auf ein Notwehrrecht berufen. Obwohl der Beschuldigte sich letztlich auf die vom Privatkläger initiierte verbale Auseinandersetzung einliess bzw. sich dem Privatkläger stellte, war er in seinem Notwehrrecht nicht eingeschränkt, da er dessen tätliche Attacke nicht provozierte oder sonstwie mitverschuldete. Als er in den Gegenangriff überging, handelte der Beschuldigte gemäss Beweiser- gebnis auch – jedenfalls primär – mit Verteidigungswillen. Zu prüfen bleibt, ob seine Abwehrhandlung angemessen war. Der Beschuldigte sah sich einer Pfeffersprayattacke ausgesetzt. Eine solche ist geeignet, starke Schmerzen zu verursachen und die betroffene Person vorüberge- 80 hend aktionsunfähig zu machen. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte nachvoll- ziehbar Angst um seinen nach einer früheren Verletzung noch nicht ausgeheilten Kiefer und befürchtete – allerdings ohne dass hierfür konkretere Anzeichen be- standen hätten –, dass der Privatkläger möglicherweise auch die auf der Beton- mauer stehende leere Bierflasche gegen ihn einsetzen könnte. Dem Beschuldigten selbst standen als Abwehrmittel nur seine Fäuste und das mit- geführte Messer zur Verfügung. Eine Abwehr mit den blossen Fäusten war jedoch nicht geeignet, den Angriff sofort und mit Sicherheit zu beenden. Deshalb ist der Messereinsatz grundsätzlich als zulässiges Abwehrmittel zu qualifizieren. Damit ist aber noch nichts über die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit des konkreten Einsatzes des Messers gesagt. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Einsatz von Messern aufgrund der Gefährlichkeit einer solchen Gegenwehr für den Angreifer besondere Zurückhaltung zu üben. Nachdem die Pfeffersprayattacke beim Be- schuldigten höchstens geringfügige Auswirkungen gezeitigt und er zwar Schmer- zen am Kiefer hatte, aber eine erhebliche Rechtsgutverletzung erst bei einem fort- gesetzten Angriff des Privatklägers drohte, hätte der Beschuldigte nicht umgehend mit der an den Tag gelegten Aggressivität auf den Privatkläger einzustechen ge- braucht. Vielmehr hätte er auch etwas Distanz schaffen – etwa einen Schritt zurücktreten oder den Privatkläger mit den Händen von sich stossen – und dem Privatkläger den Messereinsatz zunächst bloss androhen können. Hätte dies nichts genützt, hätte er dem Privatkläger einen einmaligen, wenig kraftvoll ausgeführten Schnitt zufügen können, wobei er den Messereinsatz gezielt auf die Extremitäten, namentlich die Hand des Privatklägers mit der Spraydose, hätte beschränken kön- nen, um lebensgefährliche Verletzungen möglichst zu vermeiden. Vier wuchtige, in schneller Folge relativ ungezielt gegen den Oberkörper geführte Stiche mit dem zwar kleinen, aber scharfen und spitzen Messer waren hingen in keiner Weise er- forderlich. Wenn die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, eine andere Vorgehensweise hätte den Angriff nicht mit Sicherheit sofort beendet, zumal der Privatkläger die Dose erst nach dem vierten Messerstich fallen gelassen habe, kann dem nicht gefolgt wer- den. Dass der Privatkläger den Pfefferspray ein weiteres Mal gegen den Beschul- digten einsetzte bzw. einzusetzen versuchte oder zumindest damit drohte und die- sen erst am Schluss fallen liess, liegt auch am aggressiven Gegenangriff des Be- schuldigten, welcher den Privatkläger im Bereich des Handgelenks packte und gleichzeitig mehrmals gegen ihn einstach. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Privatkläger den Pfefferspray in dieser Situation trotz der Messerstiche nicht mehr loslassen wollte. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, wäre die vom Beschuldigten bei der Abwehr an den Tag gelegte Vorgehensweise jedenfalls klar unverhältnismässig i.e.S. Es ist diesbezüglich noch einmal an die beim Einsatz von Messern gebotene Zurückhaltung zu erinnern. Die vom Pfefferspray und allfälligen weiteren, heftigeren Faustschlägen des Privatklägers ausgehende Gefahr für die körperliche Integrität des Beschuldigten war ungleich kleiner als die von seinem Messer beim konkreten Einsatz ausgehende Gefahr für das Leben des Privatklägers. 81 Die Notwehrhandlung ist deshalb mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwalt- schaft als unangemessen zu qualifizieren. Es liegt ein sog. intensiver Notwehrexzess vor. 14.3 Schuld / (kein) entschuldbarer Notwehrexzess Ein derartiger Exzess ist grundsätzlich strafbar, sofern der Täter die Grenzen der Notwehr nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff über- schreitet (Art. 16 Abs. 2 StGB). Solches wurde vom Beschuldigten aber nie geltend gemacht und ist auch nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte hatte wohl Angst um seinen Kiefer und vor möglichen Auswirkungen des Pfeffersprays. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen emp- fand er hingegen z.B. keine wirkliche Todesangst. Er hatte auch bereits geahnt, dass es zu einer tätlichen Konfrontation kommen könnte. Bei der zunächst verba- len Auseinandersetzung wirkte der Beschuldigte sodann eher relaxt und liess sich sogar ziemlich viel vom Privatkläger gefallen. Von einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff kann deshalb von vornherein keine Rede sein. Schliesslich wäre auch ein hohes Mass an Bestürzung oder Aufregung erforderlich, um die äusserst gefährlichen Abwehrhandlungen des Beschuldigten als entschuld- bar erachten zu können. Der Entschuldigungsgrund von Art. 16 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. Andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit und umso weniger für eine gänzliche Schuldunfähigkeit. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen Angaben nur wenig Alkohol getrunken und er hat nie geltend gemacht, dass er durch einen allfälligen MDMA-Konsum beeinträchtigt gewesen sei. Die Videobil- der lassen auch keine derartigen Beeinträchtigungen vermuten. Auf diesen hinter- lässt der Beschuldigte vielmehr einen völlig normalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte mithin (voll) schuldhaft. 14.4 Konkurrenzen Der Beschuldigte hat sich demnach sowohl der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der (eventualvorsätzli- chen) schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB schuldig gemacht. Der schweren Körperverletzung kommt neben der versuchten Tötung allerdings keine selbständige Bedeutung zu. Sie wird vom Tötungsversuch konsumiert. 15. Fazit Der Beschuldigte ist wegen in Notwehrexzess begangener (eventual-)vorsätzlich versuchter Tötung z.N. des Privatklägers schuldig zu sprechen. 82 IV. Strafzumessung 16. Allgemeines zur Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1., pag. 693 ff.). Dies gilt auch für ihre Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung im Falle der Rück- versetzung in den Strafvollzug aufgrund der Nichtbewährung nach bedingter Ent- lassung (Ziff. IV.8, pag. 701 f.). Anzufügen ist, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allge- meinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind, wobei auch einzelne der im besonderen Teil aufgeführten Tatbestände hinsichtlich der angedrohten Sankti- onen angepasst wurden. Das Höchstmass der Geldstrafe wurde auf 180 Tagessät- ze beschränkt. Während die Strafandrohung bei (versuchter) vorsätzlicher Tötung damit grundsätzlich – die Ausfällung einer Geldstrafe infolge strafmildernder Umstände (Art. 48a Abs. 2 StGB) vorbehalten – unverändert blieb, kann bei Vergehen gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AuG neu nur noch eine Gelstrafe von maximal 180 Tagessätzen (statt bisher 360 Tagessätzen) verhängt werden. Kann mit einer solchen Geldstrafe dem Verschulden nicht Rech- nung getragen werden, ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das neuere Recht ist daher vorliegend in keinem Fall das mildere, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 17. Ausgangslage / Problemstellungen Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie für die beiden von der Vorinstanz bereits rechtskräftigen beurteilten Verge- hen gegen das Ausländergesetz (rechtswidriger Aufenthalt und Missachtung einer Ausgrenzung) zu bestrafen. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für alle die- se Taten – mit Blick auf das Vorleben des Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen auch für die AuG-Vergehen – die Strafart der Freiheitsstrafe für ange- messen erachtet. Es wird daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden sein. Der neu zu sanktionierende rechtswidrige Aufenthalt (01.03.2015 – 20.03.2016) wurde teilweise vor und teilweise nach Erlass des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. April 2015 (Freiheitsstrafe 30 Tage) begangen. Es liegt diesbezüglich ein Fall teilweiser retrospektiver Konkur- renz vor und es ist folglich grundsätzlich eine teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl zu bilden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der andauernde ununterbrochene rechtswidrige Aufenthalt ein Dauerdelikt ist (ZÜND, in: Spescha [Hrsg.], Kommentar zum Migrati- onsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N. 6 zu Art. Art. 115 AuG). Es ist deshalb bei er- neuter Verurteilung sicherzustellen, dass die neue Strafe zusammen mit der bereits 83 ausgesprochenen dem gesamten Verschulden entspricht, sofern kein neuerlicher Tatentschluss gefasst wurde (BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1 in fine und 6B_274/2016 sowie 6B_366/2016, beide vom 15. Mai 2017, E. 4). Sämtliche mit vorliegendem Urteil zu sanktionierenden Delikte erfordern sodann die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. April 2016 (Freiheitsstrafe 25 Tage). Da überdies von der Vorinstanz rechtskräftig die Rückversetzung in den Strafvoll- zug (Art. 89 Abs. 1 StGB) angeordnet wurde, ist schliesslich die seinerzeit aufge- schobene Restfreiheitsstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (Art. 89 Abs. 6 StGB). Nachfolgend sind zunächst die Einzelstrafen für die neu zu sanktionierenden Delik- te zu bemessen. Anschliessend ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 und 2 eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und schliesslich die Zusatzstrafe zu be- stimmen. Schliesslich ist diese Zusatzstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB zu schärfen. 18. Einzelstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 18.1 Strafrahmen Vorsätzliche Tötung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren zu bestrafen (Art. 111 StGB). Das Höchstmass der endlichen Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (aArt. 40 StGB). Bei versuchter Begehung ist das Gericht jedoch nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden und es kann theoretisch auf eine andere als die angedrohte Straf- art erkennen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). 18.2 Tatkomponenten 18.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem kennt, nämlich das menschliche Leben. Vorliegend ist der Tötungs-"Erfolg" zwar nicht eingetroffen. Jedoch schwebte der Privatkläger in akuter Lebensgefahr. Sein Tod konnte nur mit Glück durch das so- fortige medizinische Eingreifen der zufällig anwesenden Polizeipatrouille und die nachfolgende Notoperation verhindert werden. Der Privatkläger trug zudem erheb- liche bleibende Schäden davon. Auf diese konkreten Tatfolgen ist beim Strafmilde- rungsgrund des Versuchs zurückzukommen. Hier kann festgehalten werden, dass das Ausmass der Gefährdung des geschütz- ten Rechtsguts als gross zu bezeichnen ist. 18.2.2 Verwerflichkeit des Handeln Der Beschuldigte hat mit einer möglichen tätlichen Auseinandersetzung gerechnet und sich darauf vorbereitet, indem er sein Messer bereits vor dem Aufeinandertref- fen mit dem Privatkläger geöffnet hatte. Er wollte eine Konfrontation zwar zunächst vermeiden und Richtung Bahnhof weitergehen, liess sich aber letztlich doch auf ei- 84 nen Wortwechsel mit dem Privatläger ein. Nachdem er in der Folge vom Privatklä- ger angegriffen worden war, ging er sofort in den Gegenangriff über und führte in rascher Folge vier wuchtige Messerstiche relativ ungezielt gegen den Oberkörper seines Kontrahenten aus. Dabei agierte er mit erheblicher Aggressivität und dräng- te den sich bereits in der Defensive befindlichen Privatkläger immer weiter vor sich her. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieses Vorgehen überhaupt erst zur Qualifikation der Tat als versuchte eventualvorsätzliche Tötung geführt hat. Im Rahmen von Art. 111 StGB ist das Handeln des Beschuldigten deshalb als durchschnittlich verwerflich zu bezeichnen. 18.2.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Insgesamt kann von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden. Allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten erscheinen der Kammer 12 Jahre Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. 18.2.4 Willensrichtung und Beweggründe Weshalb es überhaupt zu der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten gekommen war, blieb unklar. Was die Beweggründe des Be- schuldigten für den konkreten Messereinsatz betrifft, ist davon auszugehen, dass er primär in Verteidigungsabsicht handelte, auch wenn aufgrund seines über- schiessenden Vorgehens sekundär auch eine gewisse Wut und Rachegefühle eine Rolle gespielt haben dürften. Dies wird im Rahmen der Strafmilderung aufgrund des Notwehrexzesses zu berücksichtigen sein. Verschuldensmindernd wirkt sich an dieser Stelle die Willensrichtung des Beschul- digten aus. Da dieser "bloss" eventualvorsätzlich gehandelt hat, erscheint eine Re- duktion der Strafe um 2 Jahre angezeigt. 18.2.5 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte wurde zwar vom Privatkläger provoziert und aufgefordert, sich zu ihm zu begeben. Wie auf dem Video ersichtlich ist, wäre es dem Beschuldigten je- doch durchaus möglich gewesen, einfach Richtung Bahnhof weiterzugehen, anstatt sich auf die Konfrontation mit dem Privatkläger einzulassen. Insoweit hätte er die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts vermeiden können. Als er in der Folge vom Privatkläger angegriffen wurde, hätte er seinen Messerein- satz zunächst androhen und – wenn dies nichts genützt hätte – wenigstens weni- ger gefährlich gestalten können. Darauf wird wiederum bei der Berücksichtigung des Notwehrexzesses zurückzukommen sein. An dieser Stelle wirkt sich dies nicht zusätzlich verschuldensmindernd aus. 18.2.6 Zwischenfazit: Tatverschulden Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung wird das Tatverschulden etwas vermindert. Es ist aber immer noch als gegen mittelschwer zu bezeichnen. Diesem Tatverschulden erscheinen der Kammer – bei vollendetem Delikt – 10 Jah- re Freiheitsstrafe angemessen. 85 18.3 Strafmilderungsgründe 18.3.1 Notwehrexzess Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrlage, überschritt mit seiner Notwehr- handlung jedoch die Grenzen der erlaubten Gegenwehr. Die Kammer hat demnach die Strafe in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Beschuldigte wurde vom Privatkläger im Rahmen der zunächst verbalen Aus- einandersetzung unvermittelt mit einem Pfefferspray und einem Stoss/Hieb gegen seinen verletzten Kiefer angegriffen. Es drohte eine einigermassen erhebliche Be- einträchtigung seiner körperlichen Integrität. Indem er sich hiergegen allerdings – obwohl die Pfeffersprayattacke höchstens geringfügige Auswirkungen auf ihn ge- habt hatte – sogleich mit nicht weniger als vier heftigen, relativ ungezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführten Messerstichen zur Wehr setzte, rea- gierte der Beschuldigte deutlich exzessiv. Das an den Tag gelegte Vorgehen war weder zur Abwehr erforderlich noch verhältnismässig i.e.S. Nachdem das beschriebene Vorgehen allerdings bereits zur Qualifikation der Tat als versuchte eventualvorsätzliche Tötung beigetragen hat, ist die Strafe aufgrund des Vorliegens einer Notwehrsituation spürbar zu mildern. Diese Strafreduktion ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens möglich. Ange- messen erscheint der Kammer eine Strafmilderung um 2 ½ Jahre. Als Zwischenfazit resultiert für das vollendete Delikt eine Einzelstrafe von 7 ½ Jah- ren. 18.3.2 Versuch Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten lebensgefährlich verletzt. Kaum hatte er die zufällig an der nahegelegenen Ampel wartende Polizeipatrouille erreicht, brach er aufgrund des Blutverlusts zusammen und war nicht mehr ansprechbar. Er erlitt einen sog. hämorrhagischen Schock. Als wenig später die Sanitätspolizei eintraf, wies er nur noch einen Wert von 7 auf der Glasgow Coma Score, d.h. eine schwere Eintrübung des Bewusstseins auf. Nur aufgrund des umgehenden Abbindens der Wunde, mit Hilfe notfallmässiger Bluttransfusionen und durch die anschliessende Notoperation mit weiteren Transfusionen konnte ein Verbluten des Privatklägers verhindert werden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin äusserst nahe und es war reiner Zufall, dass dieser nicht eintrat. Die Tatfolgen erweisen sich zudem als ganz erheblich. Nach 23 Tagen im R.________Spital wurde der Privatkläger für rund einen weiteren Monat in eine Rehabilitationsklinik verlegt. Seither und bis heute befindet er sich in ambulanter Behandlung (Physio- und Ergotherapie, zeitweise Selbstbehandlung mit Elektro- stimulation), welche auch weiterhin erforderlich sein wird. Obwohl der postoperative Verlauf und die Wundheilung grundsätzlich komplikationslos verliefen, leidet der Privatkläger bis heute und höchstwahrscheinlich bleibend an Nerven- und Muskel- schäden und daraus resultierenden Funktionsverlusten der rechten Hand. Die Greiffunktion ist stark eingeschränkt, die Finger verharren in einer Krallstellung. Weiter besteht eine verminderte Sensibilität des rechten Unterarms und insbeson- dere der rechten Hand. Damit einher geht die Gefahr von Folgeschäden (z.B. 86 Schnitte, Verbrennungen). Eine gewisse Erholung ist diesbezüglich noch denkbar, jedoch keine vollständige. Der Privatkläger – grundsätzlich Rechtshänder – ist heu- te ein funktioneller Einhänder und in sämtlichen Tätigkeiten des Alltags sowie in al- len beidhändigen Freizeitaktivitäten erheblich eingeschränkt und teilweise auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Seine rechte Hand wird mit grosser Wahrschein- lichkeit für immer eine Hilfshand bleiben. Darüber hinaus zeitigte die Tat beim Pri- vatkläger auch gewisse psychische Folgen. So litt er im R.________Spital an re- gelmässigen Albträumen und akuten Stresssituationen. Während die dortigen Ärzte zum Zeitpunkt des Austritts noch keine Hinweise auf eine ängstliche oder depressi- ve Anpassungsstörung fanden, wurde in der Rehabilitationsklinik anschliessend «le diagnostic psychiatrique d’un trouble de l’adaptation avec réaction anxieuse de ty- pe post-traumatique» gestellt. Gemäss seinen Aussagen leidet der Privatkläger auch heute noch an Angst und Stress und sieht manchmal Bilder des Vorfalls vor sich (Backflashs). Immerhin scheinen die psychischen Folgen der Tat aber nicht allzu gross zu sein, begab sich der Privatkläger doch nie in psychiatrische oder psychologische Behandlung und ist auch nicht erwiesen, dass sich die Anpas- sungsstörung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hätte. Auch aufgrund seiner somatischen Beschwerden war der Privatkläger allerdings rund ein Jahr lang 100% arbeitsunfähig (vgl. pag. 553), bis ihm von der IV eine auf seine körperlichen Fähigkeiten angepasste Stelle vermittelt werden konnte. Wenngleich anzumerken ist, dass er nie auf seinem angestammten Beruf gearbeitet hatte, gilt es zu berücksichtigen, dass eine bimanuelle handwerkliche Arbeit in Zukunft kaum mehr möglich sein wird. Der Privatkläger wird sich beruflich umorientieren müssen. Die Folgen der Tat wiegen insgesamt schwer. Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der "bloss" versuchten Begehung des Tötungsdelikts. Der ordentliche Strafrahmen braucht deswegen nicht unterschritten zu werden. Angezeigt erscheint unter diesem Aspekt eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr. 18.4 Fazit: Einzelstrafe Unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe resultiert damit für die in Not- wehrexzess begangene versuchte eventualvorsätzliche Tötung eine Einsatzfrei- heitsstrafe von 6 ½ Jahren. 19. Einzelstrafe für Missachtung einer Ausgrenzung 19.1 Strafzumessungsrelevanter Sachverhalt Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 20. März 2016 in Bern, schuldig gesprochen. Er hatte sich in der Nacht der Auseinandersetzung am Bollwerk trotz der ihm bekannten Ausgrenzungsverfügung vom 1. Juli 2011 (pag. 143) unerlaubterweise im Gebiet der Stadt Bern aufgehalten. 87 19.2 Strafrahmen Wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, wird gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – gemäss altem Sanktionen- recht von bis zu 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 StGB) – bestraft. 19.3 Tatverschulden und Einzelstrafe Das Tatverschulden ist aufgrund der einmaligen und bloss wenige Stunden dau- ernden Missachtung der Ausgrenzung als leicht zu bezeichnen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) sehen für einen Normsachverhalt einer Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung eine Referenzstrafe in der Höhe von 25-60 Strafeinheiten vor. Aufgrund des leichten Verschuldens scheinen der Kammer vorliegend 30 Strafein- heiten angemessen. 19.4 Strafart Aus spezialpräventiven Gründen, mit Blick auf die zahlreichen ausländerrechtlichen Vorstrafen, welche eine bedingte Strafe nicht als genügend erscheinen lassen, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten, und angesichts der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten, aufgrund welcher nicht zu erwarten ist, dass eine unbedingte Geldstrafe vollzogen werden könnte, ist auch hier auf Freiheits- strafe zu erkennen (aArt. 41 Abs. 1 i.V.m. aArt. 42 Abs. 1 StGB). 19.5 Fazit Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. 20. Einzelstrafe für illegalen Aufenthalt 20.1 Strafzumessungsrelevanter Sachverhalt Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz weiter rechtskräftig wegen illegalen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 29. Februar 2015 [recte 1. März 2015] bis zum 20. März 2016 in Bern und anderswo, schuldig gesprochen. Der Beschuldigte hatte sich gemäss Anklageschrift trotz rechtskräftiger Wegwei- sung vom 12. Juni 2012 bis zu seiner Festnahme nach dem Vorfall am Bollwerk rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Er war allerdings bereits wiederholt wegen in diesem Zeitraum begangenen rechtswidrigen Aufenthalts (und weiterer Delikte) bestraft worden, nämlich (vgl. Strafregisterauszug, pag. 829 f.): - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 1. Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und ei- ner Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00 (illegaler Aufenthalt 12.06.2012 – 10.03.2013 + 3 weitere Vergehen); 88 - mit Strafbefehl des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel, vom 17. Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen (illegaler Aufenthalt 01.04.2013 – 17.05.2013 + 1 weiteres Vergehen); - mit Strafbefehl des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel, vom 20. Mai 2013 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 100 Tagen (illegaler Auf- enthalt 18.05.2013 – 19.05.2013 + 1 weiteres Vergehen); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 18. November 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen (nur illegaler Aufenthalt 05.08.2013 – 25.09.2013); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 7. Januar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen (ille- galer Aufenthalt 20.05.2013 – 04.08.2013 + 1 weiteres Vergehen); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen (nur illegaler Auf- enthalt 21.10.2014 – 28.02.2015); Insgesamt wurden also kumuliert 415 Strafeinheiten wegen illegalen Aufenthalts und anderer Vergehen verhängt, wobei nicht gesagt werden kann, wie viele der Strafeinheiten jeweils auf den illegalen Aufenthalt entfielen. Wenngleich die abgeurteilten Begehungszeiträume gewisse Unterbrechungen auf- weisen (z.B. 26.09.2013 - 20.10.2014), also kein ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz daraus hervorgeht, ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er sich seit dem 12. Juni 2012 ununterbrochen und basierend auf einem ein- heitlichen Tatenschluss illegal in der Schweiz aufhielt (vgl. auch pag. 128 und 130). Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich diverse Freiheits- strafen verbüsste, kann nicht auf einen neuerlichen Tatentschluss geschlossen werden, zumal soweit bekannt bei der Entlassung jeweils keine neuerlichen Weg- weisungsverfügungen ergingen. 20.2 Strafrahmen Wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des be- willigten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält, wird gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 20.3 Fazit: Keine teilweise Zusatzstrafe wegen illegalen Aufenthalts Da es sich beim andauernden ununterbrochenen rechtswidrigen Aufenthalt um ein Dauerdelikt handelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sicherzustel- len, dass die neue Strafe zusammen mit der bereits ausgesprochenen dem gesam- ten Verschulden entspricht, sofern – wie vorliegend – kein neuerlicher Tatent- schluss gefasst wurde. Es muss davon ausgegangen werden, dass der illegale Aufenthalt des Beschuldig- ten bereits mit der gesetzlichen Höchststrafe von 360 Strafeinheiten geahndet wur- de. Eine zusätzliche Sanktionierung ist deshalb – trotz des rechtskräftigen erstin- stanzlichen Schuldspruchs – nicht möglich. 89 Auf das Ausfällen einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. April 2015 wird daher verzich- tet. 21. Retrospektive Konkurrenz 21.1 Neue Ausgangslage Im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung ist daher nur noch die (vollständige) retrospektive Konkurrenz in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. April 2016 (Freiheitsstrafe 25 Tage) zu beachten. 21.2 Asperation und (provisorische) hypothetische Gesamtstrafe Schwerstes Delikt ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung. Die hierfür be- messene Einzelstrafe (6 ½ Jahre Freiheitsstrafe) bildet somit die Einsatzstrafe, welche aufgrund des neu zu bestrafenden AuG-Vergehens und des bereits mit dem erwähnten Strafbefehl geahndeten AuG-Vergehens angemessen zu erhöhen ist. Es erscheint angezeigt, die Einsatzstrafe für den erstinstanzlich rechtskräftig aus- gefällten Schuldspruch wegen Missachtung einer Ausgrenzung um 20 Tage (von 30 Tagen Einzelstrafe) zu schärfen. Auch von der rechtskräftigen Erststrafe wegen Missachtung einer Ein- oder Aus- grenzung (25 Tage Freiheitsstrafe) werden asperierend 20 Tage berücksichtigt. Es resultiert eine (provisorische) hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 7 Monaten und 10 Tagen. 22. Täterkomponenten 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Dies nicht nur wegen wiederholter Vergehen gegen das Ausländergesetz, sondern auch wegen Tätlich- keiten, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, sexueller Belästigung, versuchter Brandstiftung und Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 7. Dezember 2011 wurde er insgesamt acht Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er befand sich zudem insgesamt bereits fast ein Jahr lang in Ausschaffungs- und Vorbereitungshaft (vgl. pag. 136). Dies alles hat den Beschuldigten nicht davon abgehalten, sich am 20. März 2016 erneut in Missachtung der Ausgrenzungsverfügung nach Bern zu begeben, sich in eine Auseinandersetzung verwickeln zu lassen und in deren Rahmen dann ein überaus gewalttätiges Verhalten an den Tag zu legen, obwohl er aufgrund der früheren Verurteilungen Grund dazu gehabt hätte, an seinem Gewaltpotential zu arbeiten. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass sich die Vorstrafen im Ausländerrechtsbereich angesichts der im Vergleich 90 zur Einsatzstrafe für das Gewaltdelikt geringfügigen Einzelstrafe wegen Missach- tens einer Ausgrenzung nicht allzu stark auswirken dürfen. Es erscheint unter die- sem Titel eine Straferhöhung im Bereich von 4-5 Monaten angezeigt. Im Übrigen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten neutral auf die auszufällende Strafe aus. 22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nachdem im Durchgangszentrum ________ vorgesprochen worden war, meldete sich der Beschuldigte von sich aus bei der Polizei. Anlässlich seiner darauffolgen- den Einvernahme gab er seine Tatbeteiligung und sogar den Messereinsatz un- umwunden zu. Auch wenn er hinsichtlich der Notwehrlage übertrieb, seinen Gege- nangriff eher verharmloste und durch die Videoaufzeichnung der Wert seines Ge- ständnisses nachträglich relativiert wurde, ist dieses spürbar strafreduzierend zu berücksichtigen. Angemessen erscheint der Kammer unter diesem Titel eine Re- duktion der Strafe um 6 Monate. Echte Reue ist hingegen beim Beschuldigten nicht auszumachen. Er hat zwar wie- derholt zu Protokoll gegeben, es tue ihm leid, dass der Privatkläger so schwer ver- letzt worden sei. Gleichzeitig stellte er sich aber immer auf den Standpunkt, dieser sei selbst Schuld, dass es so gekommen sei; der Privatkläger habe die Auseinan- dersetzung schliesslich gesucht. Unter diesem Aspekt ist keine Strafreduktion an- gezeigt. Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Vollzug. Der Führungsbericht vom 29. Dezember 2017 (pag. 823 ff.) attestiert dem Beschuldigten in praktisch allen Bereichen ein weiterhin klar verbesserungswürdi- ges Verhalten. Besonders hervorzuheben ist, dass allein im Jahr 2017 fünf deutli- che Disziplinierungen ausgesprochen werden mussten, u.a. weil der Beschuldigte zum wiederholten Mal grundlos nicht zur Arbeiten erschienen war und die Arbeit mehrfach verweigert hatte. Dies ist leicht, im Umfang von 1-2 Monaten strafer- höhend zu berücksichtigen. 22.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich damit nicht auf die auszufällende Strafe aus. 22.4 Fazit zu den Täterkomponenten / Hypothetische Gesamtstrafe und Zusatzstrafe (vor Einbezug der Reststrafe aufgrund Rückversetzung) Die Straferhöhung aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und des Verhaltens des Beschuldigten im Vollzug wird durch die mit dem Geständnis einhergehende Strafreduktion kompensiert. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit nicht auf das Strafmass aus. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es somit bei einer hypo- thetischen Gesamtstrafe (aufgrund retrospektiver Konkurrenz) von 6 Jahren 7 Mo- naten und 10 Tagen. Von dieser ist nun die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 25 Tagen wegen Missach- tung einer Ausgrenzung zu subtrahieren. 91 Es resultiert eine Zusatzstrafe in der Höhe von 6 Jahren und 6 ½ Monaten bzw. von 78,5 Monaten (vor Einbezug der Reststrafe aufgrund Rückversetzung). 23. Asperation aufgrund Rückversetzung Aufgrund der Nichtbewährung des Beschuldigten nach bedingter Entlassung ord- nete die Vorinstanz bezüglich der mit Verfügung des Office d’application des pei- nes et mesures Neuchâtel vom 5. Mai 2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe die Rückversetzung in den Strafvollzug an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen. Die Kammer hat allerdings zu bestimmen, in welchem Umfang diese Reststrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu berücksichtigen ist (Art. 89 Abs. 6 StGB). Das System der Gesamtstrafenbildung von Art. 49 StGB kann im Rückverset- zungsverfahren nicht unbesehen übernommen werden. Es handelt sich um eine bloss sinngemässe Anwendung des Asperationsprinzips, welche zwar eine Kumu- lation des Vorstrafenrest und der ausgefällten Strafe für die neuen Straftaten ver- bietet, jedoch lediglich zu einer gewissen Privilegierung des Beschuldigten führen soll, wenn erneut eine Freiheitsstrafe zum Vollzug ansteht (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 10 ff. zu Art. 89 StGB). Im Vergleich zur Strafe für die neu zu sanktionierenden Delikte ist der Strafrest der Vorstrafe relativ gering. Allerdings hat der Beschuldigte während der Probezeit er- neut einschlägig delinquiert. Es rechtfertigt sich daher eine vergleichsweise starke Strafschärfung bzw. geringfügige Privilegierung des Beschuldigten. Es erscheint der Kammer angemessen, den Vorstrafenrest mit 3,5 Monaten zu berücksichtigen. 24. Fazit: Auszufällende Strafe Es resultiert eine auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Mona- ten bzw. 82 Monaten. Diese ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl BM 16 6343 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. April 2016 auszusprechen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft (20. März 2016 bis 10. Oktober 2016) von 205 Tagen sowie der am 11. Oktober 2016 vorzei- tig angetretene Strafvollzug sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (aArt. 51 StGB; vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 236 StPO, m.H.). V. Zivilpunkt 92 25. Formelles 25.1 Soweit die Schadenersatzklage erstinstanzlich dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen wurde und soweit erstinstanzlich auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt verzichtet wurde, ist das Urteil des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.5.). Von der Kammer zu beurteilen ist nur noch die Genugtuungsforderung des Privat- klägers. Dieser beantragte auch in oberer Instanz, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 60‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Eventualiter verlangte der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung für die bis zum Ur- teilszeitpunkt erlittene Unbill eine Teil-Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Subeventualiter beantragte er schliesslich, der Genugtuungsan- spruch sei – wie in erster Instanz – dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte schloss hingegen auf (vollumfängliche) Abweisung der Zivil- und damit auch der Genugtuungsklage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots zu Gunsten des berufungsführenden Pri- vatklägers (Art. 391 Abs. 3 StPO) ist dies allerdings ausgeschlossen, die Kammer muss die Zivilklage betreffend Genugtuung mindestens dem Grundsatz nach gut- heissen (vgl. vorstehend E. I.6). Zu prüfen ist ausserdem eine oberinstanzliche Kostenausscheidung im Zivilpunkt. 25.2 Die Vorinstanz hiess die Genugtuungsklage (wie auch die Schadenersatzklage) des Privatklägers dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Be- urteilung auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie aus, zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuung grundsätzlich gegeben, es könne aber noch nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem genauen Ausmass der Privatkläger dauerhaft im Gebrauch seines rechten Armes eingeschränkt bleiben werde. Auch fehle es noch an einer betragsmässigen Festsetzung der Integritätsentschädigung, welche als Basisgenugtuung herangezogen werden könnte. 26. Allgemeine rechtliche Erwägungen zur Genugtuung Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Bemessung der Genugtuung im Allgemeinen kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. V.2.2., pag. 704 f.) verwiesen werden, welche hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Soweit die Vorinstanz ausführt, in der Rechtsprechung habe sich bei der Bemes- sung der Genugtuung die Zwei-Phasen-Methode durchgesetzt, wobei die einfache 93 UVG-Integritätsentschädigung als Basisgenugtuung herangezogen werde, ist anzu- fügen, dass neben der zwei-Phasen-Methode auch die Präjudizienvergleichsme- thode nach wie vor zulässig ist und auch immer wieder Anwendung findet (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zwei-Phasen-Methode die Basisgenug- tuung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist, wenn keine Integritätsent- schädigungswerte greifbar sind (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Ge- nugtuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gall3n 2013, N. 371). Die Integritätsentschädigung ist schliesslich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur ein Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemes- sungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 372, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006 E. 5.2). Sie bietet nur einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 405, u.a. mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Die 2. Strafkammer urteilt in konstanter Praxis auch über Genugtuungsforderun- gen, wenn die Höhe der UVG-Integritätsentschädigung noch nicht feststeht. 27. Subsumtion 27.1 Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung Die Vorinstanz hat das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht bejaht. Darauf wird verwiesen. Gemäss den heute vorliegenden Berichten sind mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Das Ausmass der immateriellen Unbill kann deshalb bestimmt und somit die Genugtuungssumme bemessen werden. 27.2 Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill Hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen und ihrer bis heute bestehenden Folgen kann vorab auf die Ausführungen zum Sachverhalt (nament- lich vorstehend E. II.10.8), auf die rechtliche Würdigung (vorstehend E. III.14.1.1) und auf die Strafzumessung (vorstehend E. IV.18.3.2) verwiesen werden. Zusammenfassend ist unter dem Aspekt des Ausmasses der immateriellen Unbill Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte stach vier Mal mit einem Messer auf den Privatkläger ein. Er handelte mit Tötungs(eventual)vorsatz, gleichzeitig aber auch mit Verteidigungsab- sicht, nachdem der Privatkläger ihn zuerst unvermittelt mit einem Pfefferspray und einem Hieb/Stoss an den Kiefer angegriffen hatte. Der Privatkläger erlitt drei Schnitt-/Stichverletzungen: eine oberflächliche auf der linken Brustkorbseite, eine am linken Ellenbogen mit Eröffnung des Schleimbeutels und Verletzung der Sehne sowie eine an der rechten Achsel mit nahezu vollständi- ger Durchtrennung der rechten Achselschlagader und -vene und hundertprozenti- ger Durchtrennung zahlreicher Nerven sowie Muskelläsionen. Aufgrund der letzt- 94 genannten Schnitt-/Stichverletzung schwebte der Privatkläger in akuter Lebensge- fahr. Ein Verbluten konnte nur mit Glück verhindert werden. Der Privatkläger musste notfallmässig operiert werden. Er war knapp zwei Monate hospitalisiert und befindet sich seither in ambulanter physio- und ergotherapeuti- scher Behandlung. Der Privatkläger leidet bis heute und höchstwahrscheinlich bleibend an Nerven- und Muskelschäden am rechten Arm. Damit einher gehen ein Funktionsverlust der rechten Hand (Kraft, Greiffunktion) sowie eine stark verminderte Sensibilität mit der Gefahr von Folgeschäden. Der Privatkläger ist deshalb heute in sämtlichen Tätig- keiten des Alltags sowie in allen beidhändigen Freizeitaktivitäten erheblich einge- schränkt und teilweise auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Seine rechte Hand wird höchstwahrscheinlich für immer eine Hilfshand bleiben. Darüber hinaus zeitigte die Tat beim Privatkläger auch gewisse psychische Folgen (Albträume, akuten Stresssituationen, Angst und Backflashs). Rund zwei Monate nach dem Vorfall wurde bei ihm eine Anpassungsstörung mit Angst und posttrau- matischen Symptomen diagnostiziert. Eine aktuellere Diagnose liegt jedoch nicht vor – der Bericht der Ergotherapiepraxis (pag. 549 ff.) stellt jedenfalls keine fach- kundige Einschätzung dar – und der Privatkläger hat sich gemäss seinen Angaben auch nie in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben. Eine (wei- terhin) bestehende psychiatrische oder psychologische Beeinträchtigung relevan- ten Ausmasses (etwa in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung) ist da- her nicht erwiesen. Der Privatkläger war rund ein Jahr lang zu 100% arbeitsunfähig. Eine bimanuelle handwerkliche Arbeit wird für ihn in Zukunft kaum mehr möglich sein. Der Privat- kläger wird daher nicht mehr auf seinem angestammten Beruf als Maurer arbeiten können. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass er auch vor seiner Verletzung nie auf diesem Beruf gearbeitet hat, sondern gemäss seinen Angaben immer auf Stel- lensuche war. Heute arbeitet der Privatkläger auf einer ihm von der IV vermittelten Stelle. 27.3 Präjudizienvergleich 27.3.1 Der Privatkläger zitiert zur Begründung der von ihm (in seinem Hauptantrag) gefor- derten Genugtuungssumme von CHF 60‘000.00 folgende Urteile: - HÜTTE/LANDOLT Nr. 219 (S. 385 f.): Täter fügte seiner 36-jährigen Ex-Geliebten zwölf Stichverletzungen an Hals, Brustkorb, Bauch, Beinen und Händen zu – die Leber, eine Vene sowie die Luftröhre wurden durchstochen – Opfer starb beinahe – 20 Operationen – Opfer litt in der Folge an Angstzuständen und De- pressionen – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – Freiheits- strafe elf Jahre – Genugtuung CHF 60‘000.00 (Obergericht Zürich, NZZ vom 27.10.2007). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 342 (S. 387 f.): Zahlreiche Messerstiche gegenüber Ehe- frau – 15 Einstichstellen – knapp zweimonatiger Spitalaufenthalt – Beweglich- keitseinschränkungen in Halsbereich und Schultergürtel mit nachfolgenden 95 Schmerzen infolge langer, verhärteter Narben – Störung der Darmpassage und wechselnder Stuhlgang – Posttraumatische Belastungsstörung – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – Genugtuung CHF 50‘000.00 (Oberge- richt Zürich, 16.05.2002). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 587 (S. 387): Acht Messerstiche gegenüber ehemaliger Freundin – davon zwei bis in die Lungenflügel, einer verfehlte die Halsschlag- ader nur sehr knapp – akute Lebensgefahr – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit anschliessender Verwahrung – Genugtuung CHF 50‘000.00 (Kreisgericht St. Gallen, 2012). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 202 (S. 386): Komplexe Handverletzung mit Messer – Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung – Schadenersatz und Ge- nugtuung CHF 60‘000.00 (Geschworenengericht Zürich, 12.12.2001). Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich allerdings von diesen Fällen zunächst insoweit, als das Verschulden des in Verteidigungsabsicht und "bloss" mit Eventualvorsatz handelnden Beschuldigten tendenziell als geringer einzustufen ist. Zudem stach er nicht zehn Mal oder noch häufiger auf den Privatkläger ein, son- dern "lediglich" vier Mal. Weiter wurden keine zahlreichen Operationen nötig und auch zu einer posttraumatischen Belastungsstörung kam es beim Privatkläger nicht. In Bezug auf den letztzitierten Fall ist schliesslich festzuhalten, dass die an- gegebene Summe offenbar auch den Schadenersatz beinhaltete. 27.3.2 Es finden sich zahlreiche weitere Präjudizien, in welchen deutlich tiefere Genugtu- ungen gesprochen wurden, so etwa: - HÜTTE/LANDOLT Nr. 629 (S. 421): Schläge mit Metallstange – Frakturen und tie- fe Wunden an der rechten Hand mit der Folge dauernder Funktionsbeeinträch- tigung – zudem posttraumatische Belastungsstörung – Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung – Freiheitstrafe 12 Monate – CHF 10‘000.00 (Kan- tonsgericht Waadt, 08.05.2012). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 554 (S. 427 f.): Klappmesser mit Klingenlänge von ca. 10cm mit wuchtiger Boxbewegung aus 40-50cm Distanz in Hals gestochen – Luftröhre durchtrennt – akute Lebensgefahr – nach 8 Monaten wieder voll ar- beitsfähig – Reduktion 1/3 zufolge Selbstverschulden – Genugtuung nach OHG CHF 8‘000 (haftpflichtrechtliche Genugtuung CHF 30‘000.00) (Sozialversiche- rungsgericht Zürich, 02.11.2011). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 777 (S. 425): Schwere Körperverletzung – zwei Messersti- che in Bauch und rechten Arm – bleibende Beschwerden mit Organverletzun- gen – Invalidität 57% (mit Vorzustand) – CHF 10‘000.00 (Tribunal correctionnel de l’Est vaudois, 28.10.2005). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 724 (S. 420): Stiche mit Messer in Oberkörper und Bauch- höhle – unkontrollierter Messereinsatz und grosser Kraftaufwand – Stich- /Schnittverletzungen an vier Stellen – Notfalloperation – mehrmonatige Arbeits- unfähigkeit – Physio- und Schmerztherapie – Reduktion infolge Notwehr – Schwere Körperverletzung – CHF 10‘000.00 (Obergericht Zürich, 08.06.2012). 96 - HÜTTE/LANDOLT Nr. 750 (S. 419 f.): Messerstecherei – Tiefe Stichverletzung mit Darmperforation und kreislaufwirksamer Blutung im Oberbauch sowie an der rechten Hand – Lebensgefahr – zwei Operationen, 12 Tage Spital – drei Mona- te 100% und 6 Monate 50% arbeitsunfähig – bleibende Einschränkung der Beugefähigkeit des Daumens – Genugtuung nach OHG CHF 10‘000.00 (Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 13.03.2006). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 12 (S. 417): Teils heftige Stiche mit Küchenmesser – neben drei weiteren Stichverletzungen eine solche am Brustkorb hinten, wodurch Muskel und Arterie getroffen wurden – erheblicher Blutverlust – Lebensgefahr – Notoperation mit 10tägigem Spitalaufenthalt – bleibende Narben – keine nen- nenswerten psychischen Nachteile – versuchte vorsätzliche Tötung – CHF 12‘000.00 (Bundesgericht, 17.07.2008). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 786 (S. 410 f.): Nach Wortwechsel niedergestreckt und von mehreren Tätern zunächst mit Fusstritten traktiert – schliesslich Messer in obe- ren Rücken gerammt – u.a. stark blutende Stichverletzung mit Absprengung Wirbelkörper und Gefühlsstörungen im Nervensegment und Verletzung des Nerventraggeflechts des linken Armes – posttraumatische Belastungsstörung – versuchte vorsätzliche Tötung – Genugtuung nach OHG CHF 15‘000.00 (Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion BE, 15.04.2008). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 577 (S. 408): Messerstichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs, tiefe Schnittverletzung im Bereich der linken Hand mit Durchtren- nung diverser Nerven sowie weitere Schnittverletzung im Bericht der Wan- ge/des Kinns – Arbeitsunfähigkeit von 75-100% – Selbstverschulden 25% we- gen Teilnahme an Auseinandersetzung – Reduktion 50% wegen Kaufkraftun- terschieds – schwere Körperverletzung – CHF 19‘000.00 (Sozialversicherungs- gericht Zürich, 25.08.2010). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 372 (S. 407): Arzthaftpflicht – funktioneller Verlust des lin- ken Arms – Invalidität 70% – mittleres Verschulden des Arztes – CHF 20‘000.00 (Kantonsgericht Wallis, 14.10.1992). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 310 (S. 399 f.): Ehemaliger Patient sticht 5x mit Klappmes- ser auf Nacken-, Flanken- und Brustbereich eines Psychiaters ein – Lungenver- letzung und Blutung in den Brustraum etc. – akute Lebensgefahr und Notfall- operation – dauerhaft beeinträchtigte Lungenfunktion, arterielle Verschluss- krankheit und posttraumatisches Stresssyndrom – 100% Arbeitsunfähigkeit als Psychiater – versuchte vorsätzliche Tötung – CHF 30‘000.00 (Kantonsgericht Graubünden, 09.02.2005). - HÜTTE/LANDOLT Nr. 805 (S. 394 f.): Nach vorgängiger verbaler Auseinander- setzung von 2 Tätern mit Fusstritten im Bereich des Oberkörpers und des Kop- fes traktiert – u.a. leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktions- störung nach Schädel-Hirn-Trauma, vorübergehende Schädigung eines Ge- sichtsnervs, Gefühlsstörungen im linken Arm, Schlafstörungen, rezidivierende Kopfschmerzen und posttraumatische Belastungsstörung – drei Monate Reha- klinik – Umschulung notwendig – 4 Jahre 100% Arbeitsunfähigkeit – Invali- ditätsgrad 63% – Genugtuung nach OHG CHF 35‘000.00. 97 Zugebenermassen unterscheiden sich auch diese Fälle in der einen oder anderen Weise von dem vorliegend zu beurteilenden. Sie zeigen aber, dass auch bei ver- suchter vorsätzlicher Tötung regelmässig klar tiefere Genugtuungssummen ge- sprochen werden. Selbst bei dauernden Funktionsbeeinträchtigungen, lange dau- ernder Arbeitsunfähigkeit oder sogar bleibender Teilinvalidität erreichen die Beträ- ge nicht zwingend die vom Privatkläger geforderten CHF 60‘000.00. Vielmehr sind Summen im Bereich zwischen CHF 30‘000 und 40‘000.00 nicht unüblich. 27.3.3 Mit Blick auf die erwähnten Präjudizien und unter Berücksichtigung namentlich der akuten Lebensgefahr, der rund zweimonatigen stationären Hospitalisation, der höchstwahrscheinlich bleibenden somatischen Beeinträchtigungen des Privatklä- gers in Alltag, Freizeit und Beruf, der damit einhergehenden rund einjährigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der Notwendigkeit einer Umschulung sowie des eventualvorsätzlichen (gleichzeitig aber in Verteidigungsabsicht erfolgten) Handelns des Beschuldigten würde die Kammer aufgrund der erlittenen immateriel- len Unbill einen Genugtuungsbetrag in der Höhe der genannten ca. CHF 30‘000.00 bis CHF 40‘000.00 auch vorliegend für angemessen erachten. Aufgrund des erheblichen Selbstverschuldens des Privatklägers ist dieser Betrag allerdings im Umfang von ca. 30% zu reduzieren. Bei Anwendung der Präjudizienvergleichsmethode resultiert somit ein zu ersetzen- der Genugtuungsbetrag im Bereich von CHF 25‘000.00. 27.4 Zwei-Phasen-Methode Zieht man – im Sinne einer Vergleichs- bzw. Kontrollrechnung nach der Zwei- Phasen-Methode – die Tabellen der SUVA zu Integritätsentschädigungen bei, er- gibt sich Folgendes: Die Tabelle 1 betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (abrufbar unter https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen /tabelle-01-integritaetsschaden-bei-funktionsstoerungen-an-den-oberen-extremitae- ten) sieht u.a. folgende Integritätsentschädigungen vor (in Prozenten des Höchst- betrages des versicherten Verdiensts): - Ulnarislähmung distal (intrinsische Handmuskulatur): 10%; - Medianusläumung distal (intrinsische Handmuskulatur): 15%; - Völlige Gebrauchsunfähigkeit der Extremität: 50%. Bei den heute beim Privatkläger bestehenden Einschränkungen könnte demnach als Basisgenugtuung eine Integritätsentschädigung im Bereich von 15-20% des maximal versicherten Verdienstes herangezogen werden. Dies entspräche einem Betrag von ca. 22‘000.00 bis ca. CHF 30‘000.00. In einer zweiten Phase wären namentlich das eventualvorsätzliche (aber in Vertei- digungsabsicht erfolgte) Vorgehen des Beschuldigten und die zusätzlich zur Verlet- zung des Arms/der Hand des Privatklägers entstandene Lebensgefahr mit notwen- diger Notoperation sowie sein junges Alter bzw. die lange zukünftige Leidenszeit zu berücksichtigen. 98 Ermessensweise müsste in dieser zweiten Phase eine Erhöhung der Genugtu- ungssumme auf ca. CHF 35‘000.00 bis 40‘000.00 erfolgen. Dieser Betrag wäre aufgrund des Selbstverschuldens allerdings wiederum um ca. 30% zu reduzieren. Es ergäbe sich somit auch nach der Zwei-Phasen-Methode ein zu ersetzender Be- trag im Bereich von CHF 25‘000.00. 27.5 Fazit Der Beschuldigte ist zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25‘000.00 auszurichten. Diese Forderung ist seit dem 20. März 2016 zu 5% zu verzinsen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage betreffend Genugtuung abzuweisen. Auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt wird sogleich nachstehend eingegangen. VI. Kosten und Entschädigung 28. Erste Instanz 28.1 Verfahrenskosten Der Beschuldigte wurde im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und verurteilt und ist somit nach Art. 426 Abs. 1 kostenpflichtig. Auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt wurde erstinstanzlich rechtskräftig verzichtet wurde. Die demnach vollumfänglich auf den Strafpunkt entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 28‘648.65 sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. 28.2 Entschädigung der amtlichen Anwälte Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung. Sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 1 StPO), werden von der Kammer aber praxisgemäss separat ausgewiesen. Vorliegend besteht kein Anlass, auf die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Ent- schädigungen zurückzukommen. Der zu den Verfahrenskosten zu verurteilende Beschuldigte ist gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton die an Rechtsanwalt X.________ für seine amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausge- richtete Entschädigung in vollem Umfang zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zum vollen Honorar vollumfänglich zu entschädigen, wenn es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Zudem hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO (i.V.m. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO) die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklä- gers zu tragen. Er wird rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er sich in günstigen Verhältnissen befindet. 99 29. Obere Instanz 29.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfah- renskostendekrets (VKD; BSG 161.12) unter Berücksichtigung namentlich des er- heblichen Zeit- und Arbeitsaufwands (Art. 5 VKD) auf CHF 6‘000.00 bestimmt. Angesichts des auf die Beurteilung der Genugtuungsforderung entfallenden Auf- wands rechtfertigt es sich, CHF 1‘000.00 hiervon auf den Zivilpunkt auszuscheiden. Im Strafpunkt unterliegt der Beschuldigte mit Blick auf seine Anträge vollständig. Das geringfügige Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft bei der Strafzumes- sung rechtfertigt keine Kostenauflage an den Staat. Der Beschuldigte hat daher die gesamten auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu tragen. Im Zivilpunkt unterliegen der Beschuldigte und der Privatkläger hingegen je etwa zur Hälfte. Es erscheint daher angemessen, die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 diesen beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. Da der Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, wird ihm die Bezah- lung der auf ihn entfallenden CHF 500.00 vorläufig erlassen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es trifft ihn jedoch gegenüber dem Staat eine Rückzahlungspflicht analog Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 138 StPO). 29.2 Entschädigung der amtlichen Anwälte 29.2.1 Amtliche Verteidigung Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Fürsprecher X.________ vom 19. Januar 2018 (pag. 859 ff.) festgesetzt. Da sich die amtliche Verteidigung nur ganz untergeordnet zum Zivilpunkt geäussert hat, erscheint es angemessen, den auf die Gerichtsgebühren angewandten Teiler auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden. Entsprechend wird der Beschuldigte in Bezug auf 11/12 der amtlichen Entschädigung und 11/12 der Diffe- renz zum vollen Honorar von Rechtsanwalt X.________ rück- und nachzahlungs- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den restlichen 1/12 der an Rechtsanwalt X.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung wird hingegen der Privatkläger rückzahlungspflichtig ge- genüber dem Staat, da er im Zivilpunkt hälftig unterliegt und entsprechend die hälf- tigen darauf entfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. b analog StPO). 100 Indessen hat Fürsprecher X.________ gegenüber dem Privatkläger keinen An- spruch auf Nachzahlung des verbleibenden 1/12 der Differenz zwischen seiner amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar, da die amtliche Verteidigung im Fal- le und im Umfang des Obsiegens lediglich Anspruch auf die amtliche Entschädi- gung hat (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.3; Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2013) 29.2.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Auch die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers kann grundsätzlich gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt Y.________ vom 19. Januar 2018 (pag. 854 ff.) festgesetzt wer- den, wobei aufgrund der weniger lange als verrechnet dauernden Berufungsver- handlung jedoch eine Kürzung des Zeitaufwands auf 29 Stunden erfolgt. Der Privatkläger obsiegt weitgehend im Schuldpunkt und etwa hälftig im Zivilpunkt. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten ¾ der Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren aufzuerle- gen. Er wird in diesem Umfang gegenüber dem Staat rück- und gegenüber Rechtsanwalt Y.________ nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO) In Bezug auf den restlichen ¼ treffen die Rück- und Nachzahlungspflichten den in- soweit unterliegenden Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 4 StPO; vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, a.a.O.). VII. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 101 Berichtigtes Dispositiv: Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.04.2017 (PEN 2016 984) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs) 1.1.1 rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) in der Zeit vom 01.03.2015 bis zum 20.03.2016 in Bern und anderswo sowie 1.1.2. Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) am 20.03.2016 in Bern; 1.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 20.03.2016 in Bern durch Konsum von Marihuana (Ziff. I.3. des Urteilsdispositivs). 2. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2. hiervor zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde; unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016 (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); 3. bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe grundsätzlich die Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB) angeordnet wurde (Ziff. II. des Urteilsdispositivs); 4. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Teil von Ziff. VI.1. des Urteilsdispositivs); 5. erstinstanzlich auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt verzichtet wurde (Ziff. VI.2. des Urteilsdispositivs); 6. verfügt wurde, dass 6.1. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB) (Ziff. VII.2. des Urteilsdispositivs): 6.1.1. Pfefferspray „Defense One Pepper Gel“ 110 ml (KTD Nr. 19); 102 6.1.2. 1 Winterjacke blau, Marke und Grosse unbekannt, zerschnitten (KTD Nr. 103); 6.1.3. 1 Strickpullover, grau, Marke und Grösse unbekannt (KTD Nr. 105); 6.1.4. 1 Trägershirt, schwarz (KTD Nr. 106); 6.1.5. 1 Kapuzenjacke Marke “FSBN”, Grösse XXL, Schwarz mit weissem Streifen (KTD Nr. 400). 6.2. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der beschuldig- ten Person zurückgegeben werden (Ziff. VII.3 des Urteilsdispositivs): 6.2.1. Kapuzenpullover, Marke „FSBN“, Grösse XL, schwarz, mit Aufschrift „99“ in weiss (KTD Nr. 300); 6.2.2. 1 Jeanshose Marke „SMOG“, Grösse 34/32, schwarz, mit Ledergurt, Be- schriftung „KAPORAL 5“ (KTD Nr. 301); 6.2.3. 1 Paar Freizeitschuhe, Leder, schwarz/braun, Marke „FILA“, Grösse 44 (KTD Nr. 302); 6.2.4. 1 Baseball-Cap, Tarnmuster (KTD Nr. 303). II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 20.03.2016 in Bern zum Nachteil von B.________, und gestützt hierauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1. hiervor sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe gemäss Ziff. I.3. hiervor in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, aArt. 40, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, aArt. 51, Art. 89 Abs. 6, 111 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, 119 Abs. 1 AuG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 82 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl BM 16 6343 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 19.04.2016. 103 Die vom 20.03.2016 bis zum 10.10.2016 ausgestandene Polizei- und Untersuchungs- haft von 205 Tagen sowie der am 11.10.2016 vorzeitig angetretene Strafvollzug wer- den auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28‘648.65 (zuzüglich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung). 3. Zu den auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 5‘000.00 (zuzüglich Kosten für die amtliche Verteidigung und unent- geltliche Verbeiständung). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.63200.00 CHF 11'325.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 508.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'833.40 CHF 946.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'780.05 volles Honorar CHF 14'156.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 508.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'664.65 CHF 1'173.15 Total CHF 15'837.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'057.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12‘780.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12‘780.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘057.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 130.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'530.30 CHF 122.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'652.70 104 volles Honorar CHF 1'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 130.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'880.30 CHF 150.40 Total CHF 2'030.70 nachforderbarer Betrag CHF 378.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.25 200.00 CHF 2'050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'055.00 CHF 158.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'213.25 volles Honorar CHF 2'562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 5.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'567.50 CHF 197.70 Total CHF 2'765.20 nachforderbarer Betrag CHF 551.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘865.95. A.________ hat dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von CHF 3‘865.95, ausmachend CHF 3‘543.80, zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ 11/12 der Differenz von CHF 929.95 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 852.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.00 200.00 CHF 12'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'200.00 CHF 976.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'176.00 volles Honorar CHF 15'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'250.00 CHF 1'220.00 Total CHF 16'470.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'294.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘176.00. 105 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt Dr. iur. Y.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13‘176.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘294.00, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3'150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'150.00 CHF 252.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'402.00 volles Honorar CHF 3'937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'937.50 CHF 315.00 Total CHF 4'252.50 nachforderbarer Betrag CHF 850.50 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.25 200.00 CHF 2'650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'650.00 CHF 204.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'854.05 volles Honorar CHF 3'312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'312.50 CHF 255.05 Total CHF 3'567.55 nachforderbarer Betrag CHF 713.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘256.05. B.________ hat dem Kanton Bern 1/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von CHF 6‘256.05, ausmachend CHF 1‘564.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ 1/4 der Differenz von CHF 1‘564.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, aus- machend CHF 391.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 106 A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 6‘256.05, ausmachend CHF 4‘692.05, und Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ 3/4 der Differenz von CHF 1‘564.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 1‘173.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangt. V. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, B.________ als Genugtuung CHF 25‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 20.03.2016, zu bezahlen. 2. Weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. 3. Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (zuzüglich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung), werden A.________ und B.________ je hälftig, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 4. Die auf B.________ entfallenden Verfahrenskosten trägt vorläufig der Kanton Bern. B.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. V.3 hiervor auf ihn entfallenden CHF 500.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B.________ hat dem Kanton Bern 1/12 der für das oberinstanzliche Verfahren an Für- sprecher X.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 3‘865.95, ausmachend CHF 322.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher X.________ 107 - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Stv. Generalstaatsanwalt Z.________ 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher X.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv), unverzüglich - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD), unverzüglich, vorab per Fax - der JVA ________, unverzüglich, vorab per Fax - dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 VZAE), innert 10 Tagen - dem Staatssekretariat für Migration (nur Dispositiv) (Art. 3 Ziff. 1 MVO), innert 10 Tagen - dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (betreffend Ziff. I.6. des Urteilsdispositivs), nach Eintritt der Rechtskraft Bern, 22. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Mai 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 108