14 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘060.00; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)