34 Abs. 3, 35 Abs. 1, 44 Abs.1, 90 Abs. 1 und 2 SVG 8 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 und 36 Abs. 5 VRV 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 200.00, ausmachend total CHF 2‘000.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage;