426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen. 13 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.