So werden sonstige Fahrfehler auf der Autobahn nach Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (VBRS- Richtlinien, S. 23). Vorliegend sind zwei Tagessätze Geldstrafe, ausmachend CHF 400.00, als Verbindungsbusse auszusprechen. Damit erfolgt betragsmässig eine ganz leichte Besserstellung des Beschuldigten gegenüber einer Übertretungs- 12 busse. Dafür wird die Obergrenze von einem Fünftel eingehalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse beträgt zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).