Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss Bundesgericht sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In den VBRS-Richtlinien ist vorgesehen, dass bei der Schnittstellenproblematik der unbedingt zu leistende Teil mindestens die Höhe der Übertretungssanktion erreichen sollte (S. 3 und 7).