17.5 Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Geldstrafe ist im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss Bundesgericht sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 Prozent festzulegen.