17.4 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. März 2017 (pag. 129 f.) hat der Beschuldigte ein monatliches Renteneinkommen von CHF 8‘600.00. Er verfügt über ein Vermögen von CHF 560‘000.00 und leistet monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau von CHF 1‘000.00.