17.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vollständig auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 95, S. 16 der Urteilsbegründung). Diese wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt somit bei einer angemessenen Strafe von 12 Strafeinheiten.