90 SVG sowie BGE 138 IV 258 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hat bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn rechts überholt, dabei eine erhöht abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit die geschützten Rechtsgüter verletzt. Dass nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist, wirkt sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat elementare Regeln missachtet. Dies ist jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig.