17.2 Tatkomponenten Die Verkehrsordnung schützt zum einen das ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und die Verkehrssicherheit. Geschützt werden aber wohl auch Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (vgl. PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG sowie BGE 138 IV 258 E. 3.3.2).