Bei allfälligen Verbindungsstrafen sind die Schnittstellen zu einfachen Verkehrswiderhandlungen zu beachten (S. 7 der Richtlinien). Diese Mindestempfehlung wird auch spezifisch für das Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen abgegeben (S. 23 der Richtlinien). Es ist anhand der Strafzumessungskriterien zu überprüfen, ob diese empfohlene Mindeststrafe im Falle des Beschuldigten angemessen erscheint.