Eine einfache Verkehrsegelverletzung ist mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) und eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Abs. 2 SVG). Da die beiden Delikte somit nicht mit gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bedroht werden, gelangt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe auszusprechen. Separat ist für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bestimmen.