16. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 92, S. 13 der Urteilsbegründung). Neben der Strafe für den oben begründeten Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung ist auch die Strafe für die bereits rechtskräftige einfache Verkehrsregelverletzung festzusetzen. Eine einfache Verkehrsegelverletzung ist mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) und eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Abs. 2 SVG).