Sein Verschulden wiegt so schwer, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen schuldig zu erklären. Entgegen dem Hinweis der Vorinstanz steht der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) einer solchen Verurteilung nicht entgegen. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) ergibt sich der Vorwurf an den Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht klar (pag. 34). Dass der Strafbefehl sich in subjektiver Hinsicht nicht ausführlicher äussert, schadet nicht.