Dies trifft auf das Verhalten des Beschuldigten zu. Es liegt kein momentanes, kurzfristiges Versehen des Beschuldigten vor, sondern ein gezieltes Fahrverhalten. Jeder Fahrzeuglenker weiss um die Gefährlichkeit eines Rechtsüberholens bei knappen Abständen, dichtem Verkehr und hohen Geschwindigkeiten - so auch der Beschuldigte. Er zog die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise pflichtwidrig nicht in Betracht. Er handelte rücksichtslos und grobfahrlässig. Sein Verschulden wiegt so schwer, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.