15.2 Subjektiver Tatbestand Anders als die Vorinstanz nimmt die Kammer nicht an, der Beschuldigte habe hier einzig das Rechtsfahrgebot einhalten wollen. Es ging ihm vielmehr darum, die Lücke auf der Normalspur so auszunutzen, dass er möglichst rasch vorankommt. (vgl. oben Ziffer II.10.). Polizist C.________ hat in seiner vorinstanzlichen Einvernahme ausgesagt, wer so fahre, sei darauf angewiesen, dass alle anderen keine Fehler machen. Sonst komme es ganz sicher zum Unfall (pag. 64 Z. 7 f.). Dies trifft auf das Verhalten des Beschuldigten zu.