Dies ist jedoch nicht erheblich für die Frage der Rechtswidrigkeit und der Gefährlichkeit. Der Beschuldigte war keineswegs aufgrund der Verkehrssituation gezwungen, sich so zu verhalten. Eine konkrete Gefährdung der auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuglenker war naheliegend. Eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist daher zu bejahen. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt.